Stromsteuerentlastung 2026: Was produzierende Unternehmen prüfen sollten
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die ermäßigte Stromsteuer für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft dauerhaft. Wer mehr als rund 12,5 MWh pro Jahr verbraucht, sollte prüfen, ob die Entlastung von 20 Euro je Megawattstunde tatsächlich beantragt wird.
Regelsatz, Entlastung und der effektive Steuersatz
Der gesetzliche Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt nach § 3 StromStG 2,05 ct/kWh (20,50 Euro/MWh) und gilt auch 2026 unverändert für alle nicht begünstigten Letztverbraucher. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können nach § 9b StromStG auf Antrag eine Entlastung von 20,00 Euro je Megawattstunde (2,00 ct/kWh) zurückerstattet bekommen. Damit sinkt der effektive Satz auf rund 0,05 ct/kWh.
Dieser ermäßigte Satz von 0,05 ct/kWh ist exakt der EU-Mindeststeuersatz für betriebliche Stromnutzung aus der EU-Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG (0,50 Euro/MWh). Unterhalb dieser Grenze darf der deutsche Gesetzgeber nicht gehen. Praktisch bedeutet die Entlastung, dass auf Antrag bis zu 98 Prozent der Stromsteuer erstattungsfähig sind.
Der Selbstbehalt von 250 Euro und die 12,5-MWh-Schwelle
Die Entlastung nach § 9b StromStG wird nicht ab der ersten Kilowattstunde gewährt. Nach Absatz 2 greift sie nur, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt. Seit 2024 gilt damit die Formel: (verbrauchte MWh × 20 Euro) − 250 Euro Selbstbehalt.
Daraus ergibt sich ein faktischer Mindestverbrauch von rund 12,5 MWh pro Jahr, bevor überhaupt eine Erstattung fließt. Bei genau 12,5 MWh läge der rechnerische Entlastungsbetrag bei 250 Euro und damit auf der Schwelle. Betriebe unterhalb dieser Größe profitieren nicht. Für die Praxis heißt das: Erst ab einem Jahresverbrauch deutlich über 12,5 MWh lohnt der Antrag rechnerisch spürbar.
Was 2025 beschlossen wurde - und was vorher geplant war
Die Verstetigung ist beschlossen, nicht mehr nur geplant. Der Bundestag verabschiedete am Donnerstag, 13. November 2025, das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Damit gilt die ermäßigte Stromsteuer für Produzierendes Gewerbe und Land-/Forstwirtschaft dauerhaft, das Inkrafttreten war der 1. Januar 2026. Die frühere Befristung entfällt.
Dem vorausgegangen waren zwei politische Schritte: Am 2. Juli 2025 beschränkte die Koalition die Entlastung bewusst auf das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft - eine Senkung für Privathaushalte ist darin nicht enthalten. Am 3. September 2025 brachte das Bundeskabinett die Gesetzentwürfe zur Senkung von Energie- und Stromsteuer sowie Netzentgelten ein. Nach Angaben des Bundestags profitieren rund 600.000 Unternehmen aus Produzierendem Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft. Die jährliche Entlastungssumme aus dem Bundeshaushalt wird auf etwa 3 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt, um den Satz von 2,05 ct/kWh auf 0,05 ct/kWh zu senken.
Ob Ihr produzierender Betrieb die Entlastung beanspruchen kann, hängt von Tätigkeitsnachweis, Verbrauchszweck und fristgerechtem Antrag ab.
Wer antragsberechtigt ist und wie das Verfahren läuft
Antragsberechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Das Produzierende Gewerbe umfasst nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) unter anderem Bergbau, das Verarbeitende Gewerbe (etwa Fahrzeug- und Maschinenbau, Chemie), die Energie- und Wasserversorgung sowie das Baugewerbe. Zur Land- und Forstwirtschaft zählen Pflanzenbau, Forstbetriebe und Fischzucht.
Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt, im Regelfall über das Formular 1453 (ergänzend 1402/1456). Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen - im Regelfall bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Kalenderjahres. Wer den Verbrauch 2026 geltend machen will, hat dafür in der Regel bis Ende 2027 Zeit.
Zu beachten: Der frühere Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ist Ende 2023 ausgelaufen, sämtliche Verweise auf § 10 wurden gestrichen. Die Entlastung läuft seither ausschließlich über § 9b StromStG.
Konkrete Prüfschritte für Ihre Stromabrechnung
Wenn Ihr Betrieb zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land-/Forstwirtschaft gehört und mehr als rund 12,5 MWh pro Jahr verbraucht, lohnt eine gezielte Prüfung:
1. Prüfen Sie auf der Stromrechnung, ob die Stromsteuer mit dem vollen Regelsatz von 2,05 ct/kWh ausgewiesen ist. Der Versorger weist in der Regel den vollen Satz aus - die Entlastung holen Sie selbst per Antrag zurück.
2. Berechnen Sie den möglichen Entlastungsbetrag mit der Formel (MWh × 20 Euro) − 250 Euro. Liegt das Ergebnis deutlich über null, ist der Antrag wirtschaftlich sinnvoll.
3. Prüfen Sie, ob die § 9b-Entlastung beim zuständigen Hauptzollamt bereits beantragt wurde oder noch offen ist. Bis zu 98 Prozent der Stromsteuer sind erstattungsfähig.
4. Behalten Sie die Festsetzungsfrist im Blick (in der Regel 31. Dezember des Folgejahres), damit kein Anspruch verfällt.
Zur Einordnung der Größenordnung: Die Stromsteuer ist nur ein Bestandteil des Gesamtpreises. Nach der BDEW-Strompreisanalyse (Stand 15.04.2026) lag der durchschnittliche Neuvertrags-Strompreis für kleine und mittlere Industrie bei rund 16,7 ct/kWh, für die Mittelindustrie (20-70 Mio. kWh/a) bei 15,9 ct/kWh und für die Großindustrie (70-150 Mio. kWh/a) bei 14,4 ct/kWh (jeweils 2025-Werte). Diese Marktpreise schwanken und sind keine amtlichen Steuerzahlen.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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