Stromsteuer für Unternehmen: Warum die Senkung auf EU-Mindestmaß wichtig bleibt
Ab dem 1. Januar 2026 zahlen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft nur noch 0,05 ct/kWh Stromsteuer statt 2,05 ct/kWh — eine Entlastung von 2,00 ct/kWh, die der Bundestag am 13. November 2025 unbefristet beschlossen hat. Profitieren können rund 600.000 Betriebe.
Was beschlossen wurde: dauerhafte Senkung auf das EU-Mindestmaß
Der Bundestag hat am 13. November 2025 die Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts beschlossen (Gesetzentwurf 21/1866 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses 21/2753 vom 12. November 2025). Es handelt sich nicht mehr um einen Entwurf, sondern um geltendes Recht. Der gesetzliche Regelsteuersatz nach § 3 StromStG liegt bei 20,50 Euro/MWh, also 2,05 ct/kWh. Entlastungsberechtigte Unternehmen werden auf das EU-rechtliche Mindestmaß für betriebliche Verwendung gesenkt: 0,50 Euro/MWh beziehungsweise 0,05 ct/kWh. Daraus ergibt sich nach § 9b StromStG ein Entlastungsbetrag von 20 Euro pro MWh (2,00 ct/kWh); es verbleibt eine Restbelastung von 0,05 ct/kWh.
Neu ist vor allem die Verstetigung. Zuvor war die Entlastung auf 20 Euro/MWh nur befristet für die Jahre 2024 und 2025 im sogenannten Strompreispaket geregelt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie unbefristet. Die Änderung wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 Teil I Nr. 340).
Wer profitiert — und wer nicht
Nach § 9b StromStG sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft berechtigt. Begünstigt ist Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie. Davon profitieren rund 600.000 Betriebe, einschließlich der Mehrheit der handwerklichen Gewerke.
Nicht erfasst sind Privathaushalte sowie der Dienstleistungssektor, Büro-Unternehmen und der Handel — mit Ausnahme handwerklicher Gewerke. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD war ursprünglich eine Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher zugesagt worden. Aus Finanzierungsgründen wurde die Entlastung auf das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft beschränkt. Nach einer Schätzung des DIHK profitieren nur rund 15 Prozent der Unternehmen in Deutschland von der Senkung (keine amtliche Zahl).
Sockelbetrag und faktischer Mindestverbrauch
Die Entlastung nach § 9b StromStG wird nur gewährt, soweit der jährliche Entlastungsbetrag einen Sockelbetrag (Selbstbehalt) von 250 Euro pro Kalenderjahr übersteigt. Daraus folgt ein faktischer Mindestverbrauch: Erst ab rund 12,5 Megawattstunden Jahresverbrauch greift die Entlastung wirtschaftlich, da bei diesem Verbrauch der Entlastungsbetrag (2,00 ct/kWh) die 250-Euro-Schwelle erreicht.
Für Betriebe mit sehr geringem Stromverbrauch lohnt sich der Antrag damit rechnerisch nicht. Wer deutlich über 12,5 MWh im Jahr verbraucht, erhält die volle Differenz oberhalb des Sockelbetrags zurück.
Wie spürbar die abgesenkte Stromsteuer Ihre Kosten entlastet, hängt von Verbrauchsmenge, Branche und bestehenden Entlastungen ab.
Antrag und Nachweis beim Hauptzollamt
Die Entlastung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt. Voraussetzung ist nachweislich versteuerter Strom sowie die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes beziehungsweise der Land- und Forstwirtschaft nach der WZ-2003-Klassifizierung. Strom für Elektromobilität ist nicht entlastungsfähig.
Unternehmen sollten ihre Klassifizierung und die Verbrauchsnachweise sauber dokumentieren, da beides Grundlage der Antragsprüfung ist. Die korrekte WZ-Einordnung entscheidet darüber, ob ein Betrieb überhaupt zum berechtigten Kreis gehört.
Fiskalische Größenordnung und Evaluation
Zur Höhe der Entlastung gibt es zwei amtliche Angaben mit unterschiedlichem Bezugszeitraum: Für das Anlaufjahr 2026 werden Steuermindereinnahmen von rund 1,5 Mrd. Euro erwartet; ab 2027 beziffert das Bundesfinanzministerium die jährliche Gesamtentlastung der rund 600.000 Unternehmen auf rund 3 Mrd. Euro. Die Differenz beruht auf der zeitlichen Staffelung (Übergangsjahr 2026 gegenüber Volljahr ab 2027), nicht auf widersprüchlichen Quellen.
Die Verstetigung enthält eine Evaluationsklausel: Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten soll geprüft werden, ob die dauerhafte Entlastung positive Wettbewerbseffekte erzielt. Ob die Begünstigung über diese Frist hinaus unverändert bleibt, hängt vom Ergebnis dieser Prüfung ab.
Häufige Fragen
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