Abschläge und Preisänderungen: So prüfen Unternehmen ihre Energierechnung
Welche Fristen gelten für Abschläge, Rechnungen und Guthaben, wann eine Abschlagserhöhung zulässig ist und wie Sie Ihre Strom- und Gasrechnung Posten für Posten kontrollieren. Mit den Paragraphen aus EnWG und StromGVV und aktuellen Preisbestandteilen 2026.
Welche Fristen gelten für Abschläge, Rechnungen und Guthaben
Die Zahlungsfristen sind im Energiewirtschaftsgesetz festgelegt. Nach § 40c Abs. 1 EnWG werden Abschläge und Rechnungsbeträge zu dem vom Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Eine Abbuchung vor Ablauf dieser zwei Wochen ist nicht zulässig.
Für die Rechnungsstellung gilt § 40c Abs. 2 EnWG: Der Lieferant muss die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bereitstellen, die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung verkürzt sich die Frist auf drei Wochen.
Bei einem Guthaben aus der Abrechnung haben Sie nach § 40c EnWG Anspruch auf zügige Rückzahlung: Das Guthaben ist mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Bei der Abschlussrechnung gilt zwingend die Auszahlungsfrist von zwei Wochen, eine Verrechnung scheidet hier aus, weil kein Folgeabschlag mehr ansteht.
Wann eine Abschlagserhöhung zulässig ist
Die Höhe der Abschläge ist nicht frei wählbar. In der Grundversorgung schreibt § 13 Abs. 1 StromGVV (wortgleich GasGVV) vor: Abschläge werden anteilig nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist das nicht möglich, wird der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden herangezogen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ausfällt, ist das angemessen zu berücksichtigen.
Bei einer Änderung der Allgemeinen Preise dürfen die danach anfallenden Abschläge nach § 13 Abs. 2 StromGVV mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung angepasst werden, also prozentual entsprechend der tatsächlichen Preisbewegung, nicht darüber hinaus.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine einseitige Abschlagserhöhung im laufenden Jahr nicht ohne Weiteres zulässig ist. Abschläge müssen sich am tatsächlichen Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums orientieren. Pauschale Hinweise auf gestiegene Beschaffungskosten oder unklare Formulierungen wie „Anpassung der monatlichen Zahlbeträge" genügen als Begründung nicht. Eine Erhöhung ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung oder gemeinsamer Vereinbarung zulässig. Wichtig: Wer einer Abschlagserhöhung widerspricht oder um Erklärung bittet, kündigt damit nicht automatisch den Vertrag, auch wenn einzelne Anbieter Widersprüche in der Vergangenheit fälschlich als Kündigung gewertet haben.
Rechnung Posten für Posten prüfen
Die Verbraucherzentrale empfiehlt vier konkrete Prüfschritte, die sich auch im Gewerbe anwenden lassen:
1. Zählerstände abgleichen: Den auf der Rechnung ausgewiesenen Anfangs- und Endstand mit Ihren dokumentierten Werten vergleichen. Bei Gas wird der Verbrauch in m³ über einen Umrechnungsfaktor in kWh übersetzt (grobe Faustformel: m³ × ca. 10 = kWh; der genaue Brennwert steht auf der Rechnung).
2. Grund- und Arbeitspreis prüfen: Den abgerechneten Arbeitspreis (ct/kWh) und Grundpreis mit der Vertragsbestätigung beziehungsweise der letzten Preisänderungsmitteilung abgleichen.
3. Zahlungen abgleichen: Die in der Rechnung berücksichtigten geleisteten Zahlungen und Gutschriften mit den Kontoauszügen vergleichen.
4. Boni nachrechnen: Vereinbarte Sofort- oder Neukundenboni daraufhin kontrollieren, ob sie korrekt gutgeschrieben wurden.
Die Plausibilität des Abschlags lässt sich mit dieser Formel überschlagen: (Jahresverbrauch in kWh × Arbeitspreis + Grundpreis) / 12. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Abschläge verlangt wurden, ist der Mehrbetrag nach § 13 Abs. 3 StromGVV unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Vertragsende sind überzahlte Beträge unverzüglich zu erstatten.
Wo sich Abschläge zu hoch ansetzen oder Preisanpassungen unklar bleiben, lässt sich anhand Ihrer Rechnungen nachvollziehen.
Welche Preisbestandteile 2026 die Rechnung treiben
Wer eine Preisänderung einordnen will, sollte die Zusammensetzung kennen. Laut BDEW-Strompreisanalyse (Stand 15.04.2026) liegt der durchschnittliche Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe bei 37,0 ct/kWh: davon 15,2 ct/kWh Beschaffung und Vertrieb, 9,3 ct/kWh Netzentgelte sowie 12,6 ct/kWh Steuern, Abgaben und Umlagen. Für kleine bis mittlere Industriebetriebe nennt der BDEW bei Neuabschlüssen rund 16,7 ct/kWh (inkl. Netzentgelte, reduzierter Stromsteuer, Mittelspannungsversorgung); der Wert ist verbrauchsklassenabhängig und wird mehrmals jährlich aktualisiert.
Entlastend wirken 2026 die Netzentgelte. Laut Bundesnetzagentur sinken sie für Haushaltskunden im Bundesdurchschnitt um rund 17,2 Prozent beziehungsweise etwa 2 ct/kWh; in der BDEW-Strompreisanalyse (Stand 15.04.2026) geht die Netzentgelt-Komponente konkret um 1,6 ct/kWh auf 9,3 ct/kWh zurück. Finanziert wird die Entlastung über einen Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro zu den Übertragungsnetzentgelten. Netzentgelte machen rund 25 Prozent des Strompreises aus (durchschnittlich etwa 9,3 ct/kWh).
Beim Gas treibt der nationale CO2-Preis. 2026 gilt nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erstmals kein Festpreis mehr, sondern ein beschlossener Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 (gilt auch 2027, danach folgt der EU-weite Emissionshandel ETS 2). Beim oberen Korridorwert von 65 Euro/t schlägt das auf Erdgas mit bis zu rund 1,4 ct/kWh CO2-Abgabe durch (Bruttowert inkl. 19 Prozent MwSt.) und ist damit ein relevanter Posten bei der Gasrechnungsprüfung.
Gaspreise selbst: Der BDEW nennt für Haushalte und Einfamilienhäuser (20.000 kWh/Jahr) erste Zahlen 2026 von rund 11,10 ct/kWh inkl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und CO2-Preis. Diese Zahl ist als vorläufige Schätzung mit Stand 2026 zu lesen.
Marktpreise als Orientierung, nicht als Garantie
Wer aktuell neu abschließt oder eine Preisänderung beurteilen will, braucht eine Vorstellung vom Marktniveau. Diese Werte schwanken und sind keine Anlageberatung.
Gewerbe-Gastarife für Neuabschlüsse bewegen sich nach Marktbeobachtung 2026 häufig im Bereich um 9 bis 11 ct/kWh, abhängig von Verbrauchsmenge, Vertragslaufzeit und Beschaffungszeitpunkt (Marktpreis-Spanne, schwankend, keine amtliche Zahl).
Am Großhandel lagen die Day-Ahead-Strompreise 2025 im Mittel grob bei etwa 7 bis 9 ct/kWh, mit starken Schwankungen von zeitweise negativen Werten bis über +30 ct/kWh in Spitzen. Das ist ein Großhandels-, kein Endkundenpreis: Netzentgelte, Steuern, Abgaben und die Marge des Lieferanten kommen hinzu. Seit Oktober 2025 werden an der EPEX Viertelstunden- statt Stundenprodukte gehandelt, was die Preisbildung kleinteiliger macht. Diese Großhandelswerte sind eine Schätzung mit Stand 2025/2026 und keine Grundlage für eine Endkundenkalkulation.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Nicht nur informieren — prüfen lassen.
MySmartEnergy prüft Ihre Energierechnung auf überhöhte Abschläge und nicht nachvollziehbare Preisänderungen.