Stromkosten senken ohne Investition: Was Unternehmen sofort prüfen können
Mehrere zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Gesetzesänderungen senken Stromsteuer und Netzentgelte. Zusätzlich gibt es bestehende StromNEV- und EnWG-Regelungen, die ohne eigene Erzeugungsanlage Entlastung bringen – wenn Sie die Voraussetzungen prüfen.
Stromsteuer: dauerhaft 0,50 statt 20,50 Euro/MWh für begünstigte Betriebe
Der Bundestag hat am 13.11.2025 das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen; verkündet wurde es am 22.12.2025, in Kraft ist es seit dem 01.01.2026. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gilt damit dauerhaft der ermäßigte Stromsteuersatz von 0,50 Euro/MWh (0,05 ct/kWh) statt des Regelsatzes von 20,50 Euro/MWh (2,05 ct/kWh).
Die Ersparnis beträgt 20,00 Euro/MWh bzw. 2,0 ct/kWh netto. Die Entlastung greift für rund 600.000 Unternehmen ab einer Mindestverbrauchsschwelle von 12,5 MWh pro Jahr. Der Staat rechnet mit Mindereinnahmen von rund 3 Mrd. Euro jährlich – 2026 zunächst 1,5 Mrd. Euro, ab 2027 die vollen 3 Mrd. Euro.
Prüfschritt: Klären Sie, ob Ihr Betrieb als produzierendes Gewerbe bzw. Land-/Forstwirtschaft einzuordnen ist und ob Ihr Jahresverbrauch die 12,5-MWh-Schwelle überschreitet. Beides sind die Bedingungen für den ermäßigten Satz.
Netzentgelte und Gasspeicherumlage: zwei beschlossene Entlastungen ab 2026
Für das Jahr 2026 gewährt die Bundesregierung den vier Übertragungsnetzbetreibern (Amprion, 50Hertz, TenneT, TransnetBW) einen Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Die Grundlage ist der neue Paragraf 24c EnWG, in Kraft seit 12.12.2025. Der Zuschuss senkt die Übertragungsnetzentgelte 2026 für Haushalte und Unternehmen. Für einen Durchschnittshaushalt mit 3.500 kWh/Jahr bezifferte die Bundesregierung die rechnerische Entlastung über niedrigere Netzentgelte ursprünglich auf etwa 100 Euro; nach Veröffentlichung der tatsächlichen Netzentgelte 2026 liegt die real ausgewiesene Ersparnis je nach Netzgebiet niedriger, im bundesweiten Schnitt bei rund 70 Euro/Jahr. Zusammen mit dem Wegfall der Gasspeicherumlage sind bis zu 160 Euro/Jahr genannt worden. Das Gesamtvolumen beider Maßnahmen liegt bei rund 10 Mrd. Euro jährlich für alle Verbraucher.
Die Gasspeicherumlage nach Paragraf 35e EnWG entfällt zum 01.01.2026 vollständig (Bundestag-Beschluss 06.11.2025, Bundesrat-Billigung 21.11.2025, 4. EnWG-Änderungsgesetz). Sie lag zuletzt – ab 01.07.2025 – bei 0,289 ct/kWh auf ausgespeiste Gasmengen; die Finanzierung läuft künftig über den KTF. Versorger müssen die Senkung nach Paragraf 35g Abs. 7 EnWG eins zu eins weitergeben.
Eine Branchenauswertung vorläufiger Netzdaten erwartet bei Industrieabnehmern 2026 eine Entlastung zwischen ca. -0,15 und -2,25 ct/kWh, je nach Netzbetreiber, Spannungsebene und Benutzungsdauer; der Übertragungsnetzentgelt-Anteil sinkt darin von 6,65 ct/kWh (2025) auf rund 2,86 ct/kWh (2026), etwa -57 %. Diese Zahlen sind eine Markt-/Branchenauswertung, kein amtlicher Einzelwert – die konkrete Wirkung hängt von Ihrem Netzgebiet ab.
Prüfschritt: Vergleichen Sie die für Ihr Netzgebiet 2026 veröffentlichten Netzentgelte mit den Vorjahreswerten und prüfen Sie bei Gasbezug, ob die Streichung der Gasspeicherumlage in Ihrer Abrechnung weitergegeben wird.
Welche Sofortmaßnahmen ohne Investition greifen, zeigt der Blick auf Lastspitzen, Vertragskonditionen und vermeidbare Netznebenkosten.
StromNEV und EnWG: reduzierte Netzentgelte für passende Lastprofile
Mehrere bestehende Regelungen senken Netzentgelte ohne eigene Investition in Erzeugung, wenn Ihr Verbrauchsprofil passt:
Individuelle Netzentgelte nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV: Bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr und mehr als 10 GWh Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle ist ein reduziertes individuelles Netzentgelt zu gewähren. Das Gesetz legt dabei gestaffelte Untergrenzen fest: Das individuelle Netzentgelt darf nicht weniger als 20 % (ab 7.000 h/a), 15 % (ab 7.500 h/a) bzw. 10 % (ab 8.000 h/a) des veröffentlichten Netzentgelts betragen. Die tatsächliche Reduzierung kann damit gestaffelt bis zu 80 %, 85 % bzw. 90 % erreichen.
Atypische Netznutzung nach Paragraf 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: Wer seine Höchstlast gezielt aus den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers herausverlagert, kann ebenfalls ein reduziertes Netzentgelt erhalten. Als Praxis-Voraussetzung gilt typischerweise eine Jahreshöchstlast von mindestens 100 kW an der Abnahmestelle; je nach Lastverhalten sind Reduzierungen bis zu rund 80 % möglich. Das ist eine Praxisangabe von Dienstleistern, kein amtlicher Festwert.
Reduzierte Netzentgelte nach Paragraf 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladepunkte: Modul 1 ist ein pauschaler Abschlag von je nach Netzbetreiber ca. 110 bis 190 Euro/Jahr; Modul 2 reduziert den im Arbeitspreis enthaltenen Netzentgeltanteil um 60 % und lässt den Netzentgelt-Grundpreisanteil entfallen; Modul 3 bietet zeitvariable Netzentgelte. Die Module sind kombinierbar, Gegenleistung ist die netzorientierte Steuerbarkeit der Einrichtung.
Prüfschritt: Gleichen Sie Benutzungsstunden, Jahresverbrauch und Höchstlast je Abnahmestelle mit den genannten Schwellen ab. Beachten Sie zudem die Meldefrist: Ist-Daten für 2025 zu individuellen Netzentgelten sind bis zum 30.06.2026 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Die BNetzA reformiert die Paragraf-19-StromNEV-Regelungen laufend in Richtung flexibilitätsbasierter Netzentgelte – diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen.
Lastverlagerung und Lastmanagement: Hebel über das eigene Verbrauchsverhalten
Die Großhandelspreise schwankten 2025 stark, und diese Spreizung ist der Hebel für Lastverlagerung. Laut Bundesnetzagentur (Pressemitteilung 05.01.2026) lag der durchschnittliche Day-Ahead-Großhandelspreis 2025 bei 89,32 Euro/MWh (ca. 8,9 ct/kWh), ein Plus von 13,8 % gegenüber 2024. In 573 von 8.760 Stunden waren die Großhandelspreise negativ – ein Rekord gegenüber 457 Stunden im Jahr 2024.
Das aktuelle Spotniveau schwankt weiter und ist keine amtliche Jahreszahl: Im Mai 2026 lag der durchschnittlich gehandelte Day-Ahead-Preis im Marktgebiet Deutschland/Luxemburg bei rund 97,54 Euro/MWh (ca. 9,8 ct/kWh). Am niedrigsten sind die Preise typischerweise nachts (2–6 Uhr) und mittags bei hoher PV-Einspeisung (11–15 Uhr) – das sind die Zeitfenster für Lastverlagerung. Als Beschaffungssignal und ohne Anlageberatung: Das deutsche Strom-Future Baseload für Lieferung 2027 wurde im Juni 2026 bei rund 96 Euro/MWh gehandelt, etwa +21 % gegenüber dem Vorjahresniveau. Daraus abgeleitete Endkundenprognosen (inkl. 19 % USt.) liegen bei ca. 13,90 ct/kWh für Winter 2026/27 und ca. 9,80 ct/kWh für Sommer 2027. Diese Termin- und Prognosewerte sind Schätzungen, schwanken laufend und sind keine amtlichen Zahlen.
Zwei investitionsarme Hebel im Netzentgelt: Energieintensive Betriebe zahlen neben dem Arbeitspreis einen Leistungspreis, der sich an der höchsten viertelstündlichen Last bemisst. Spitzenlastkappung (Peak-Shaving) senkt diesen Leistungspreis direkt. Zusätzlich berechnen Netzbetreiber Blindarbeit oberhalb eines Toleranzwerts (typisch cos phi 0,9); eine Blindleistungskompensation in Richtung cos phi nahe 1 vermeidet diese Zusatzkosten. Beide Angaben sind Branchen-/Fachangaben ohne einheitlichen amtlichen Tarif.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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