Wärmeplanungsgesetz-Novelle 2026: Was Unternehmen aus kommunaler Wärmeplanung ableiten sollten
Das Bundeskabinett hat am 27.05.2026 einen Entwurf zur WPG-Novelle beschlossen (geplantes Inkrafttreten Jahresende 2026). Für Unternehmen bringt die Novelle selbst wenig harte Pflichten — entscheidend bleibt die kommunale Gebietsausweisung nach § 26 WPG sowie das parallele GModG und der steigende CO2-Preis.
Was die Novelle ist — und was noch Entwurf bleibt
Das Bundeskabinett hat am 27.05.2026 einen Entwurf zur Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) beschlossen. Das Gesetz ist damit noch NICHT final beschlossen oder verkündet, sondern befindet sich im parlamentarischen Verfahren im Bundestag. Das Inkrafttreten ist zum Jahresende 2026 geplant (Quelle: BMWSB-Pressemitteilung, https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/05/wpg.html).
Kernneuerung ist die neue "kleine Wärmeplanung" — ein optionales, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen bis 15.000 Einwohner. Aufwand und Verfahrensdauer sinken deutlich, weil Bestands- und Potenzialanalysen, Zielszenario und umfassende Dokumentation weitgehend entfallen. Daneben führt die Novelle einen "Datenraum Wärmeplanung" zur Digitalisierung ein und macht die Datenerhebung praxistauglicher, etwa durch die ausdrückliche Zulässigkeit errechneter Wärmebedarfsdaten unter Wahrung des Datenschutzes.
Ehrliche Einordnung: Die Novelle selbst enthält für Unternehmen wenige harte, neue Pflicht-Fakten. Sie ist primär eine Verfahrenserleichterung für kleine Kommunen und steht im Entwurfsstadium. Die für Sie entscheidenden Wärmeoptionen am Standort hängen nicht an der Novelle, sondern an der konkreten kommunalen Gebietsausweisung sowie am parallel laufenden GModG und am CO2-Preis.
Stichtage und Fristen: Was unverändert bleibt, was sich verschiebt
Die gesetzlichen Stichtage zur Vorlage der Wärmepläne bleiben durch die Novelle unverändert (§ 4 Abs. 2 WPG): Kommunen über 100.000 Einwohner müssen bis zum 30.06.2026 liefern, kleinere Kommunen bis zum 30.06.2028 (Quelle: KWW Halle, https://www.kww-halle.de/service/magazin/warten-oder-starten-die-novellierung-des-waermeplanungsgesetzes-2026).
Eine relevante Verschiebung betrifft Betreiber industrieller Wärmenetze: Für sie verlängert die Novelle die Frist zur Vorlage von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen von Ende 2026 auf Ende 2030. Wenn Ihr Unternehmen ein eigenes industrielles Wärmenetz betreibt, gewinnen Sie damit vier zusätzliche Jahre Planungszeit (Quelle: BMWSB).
Neu verpflichtend wird laut Entwurf die Kälteplanung für Gemeindegebiete über 45.000 Einwohner — als Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Konfidenz dieser Angabe: mittel). Für Kommunen stehen mehrere Wärmeplanungsverfahren zur Auswahl, was Detailtiefe und Typ des Wärmeplans an Ihrem Standort beeinflusst: das Regelverfahren, die verkürzte Wärmeplanung (§ 14 WPG), das vereinfachte Verfahren (§ 22 WPG, landesrechtlich) und neu die kleine Wärmeplanung.
Was die kommunale Wärmeplanung für Ihren Standort bedeutet, hängt vom ausgewiesenen Versorgungsgebiet und Ihrer bestehenden Wärmeerzeugung ab.
Der eigentliche Trigger: Gebietsausweisung statt bloße Gebietseinteilung
Für Unternehmen ist diese Unterscheidung zentral: Allein die Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet im Wärmeplan begründet KEINE Pflicht zu einer bestimmten Wärmeversorgungsart (§ 18 Abs. 2 WPG). Aus der Wärmeplanung als solcher entsteht also keine bindende Vorgabe für Eigentümer oder Unternehmen (Quelle: Gebäudeforum, https://www.gebaeudeforum.de/ordnungsrecht/geg/geg-und-wpg/).
Bindend wird es erst durch eine förmliche, bekannt gemachte Gebietsausweisung der Kommune — als klimaneutrales Wärmenetzgebiet oder Wasserstoffnetzgebiet nach § 26 WPG. Erst dann greifen vorgezogen die Erneuerbare-Heizungs-Anforderungen des GEG, und zwar rund einen Monat nach Bekanntgabe (§ 71 Abs. 8 GEG).
Praktische Konsequenz: Beobachten Sie am Standort nicht den allgemeinen Wärmeplan, sondern gezielt die förmliche Gebietsausweisung Ihrer Kommune. Sie ist der Zeitpunkt, ab dem konkrete Anforderungen an die Heizungstechnik greifen können.
GModG und CO2-Preis: Was parallel die Standortentscheidung prägt
Parallel zur WPG-Novelle reformiert das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das GEG. Der Kabinettsbeschluss erfolgte am 13.05.2026, das Inkrafttreten ist zum 01.11.2026 geplant — auch das ist noch Entwurf, nicht in Kraft. Inhaltlich soll die starre Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, im Bestand entfallen; Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen bleiben erlaubt (Quelle: Bundesregierung, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284).
Statt einer Technologievorgabe setzt das GModG laut Sekundärquelle auf eine schrittweise Beimischungspflicht klimaneutraler Brennstoffe ("Bio-Treppe") für neu eingebaute fossile Heizungen: ab 2029 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 %. Diese konkreten Prozentwerte und Jahre stammen aus einer Sekundärquelle und sind im Detail noch Entwurf — Konfidenz: niedrig (Quelle: metxme.ai, https://metxme.ai/blog/heizungsgesetz-gmodg-kabinett-mai-2026/).
Stärker steuern soll künftig der CO2-Preis. Im nationalen Emissionshandel (nEHS/BEHG) endet 2026 die Festpreisphase; die Zertifikate werden ab Anfang Juli 2026 erstmals versteigert, innerhalb eines gesetzlichen Preiskorridors mit Mindestpreis 55 €/t, Höchstpreis 65 €/t und Notfallverkaufspreis 68 €/t CO2. Die offizielle DEHSt-Berechnung beim Höchst-/Notfallpreis von 68 €/t zeigt moderate, aber strukturell steigende Mehrkosten: Erdgas +0,28 ct/kWh, Heizöl EL/Diesel +4,1 ct/l, Benzin +3,7 ct/l (Quelle: DEHSt, https://www.dehst.de/SharedDocs/FAQ/DE/nehs/063-nEHS-versteigerung-ab-2026.html).
Häufige Fragen
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