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Batterie-IndustriespeicherJuni 2025·5 Min Lesen

Netzanschluss für Batteriespeicher: Warum der Standort entscheidet

Bei den Übertragungsnetzbetreibern lagen Ende 2024 rund 226 GW an Anschlussanfragen vor – bei einer Jahreshöchstlast von etwa 80 GW. Wo Ihr Speicher steht, entscheidet über Anschlusskosten, Wartezeit und ob das Projekt überhaupt realisierbar ist.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Knappe Netzkapazität: Die Anfragen übersteigen den Bedarf um ein Vielfaches

Ende 2024 lagen bei den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) rund 650 Netzanschlussanfragen für Großbatteriespeicher mit etwa 226 GW Gesamtleistung vor. Zum Vergleich: Die aktuelle Jahreshöchstlast in Deutschland liegt bei rund 80 GW. Auf der Mittelspannungsebene und darüber gingen laut Bundesnetzagentur (BNetzA) allein 2024 etwa 9.710 Anfragen mit rund 400 GW geplanter Leistung und etwa 661 GWh Speicherkapazität ein.

Diesen Anfragen steht eine deutlich kleinere realisierte Kapazität gegenüber. Nach BNetzA-Daten (Stand 15.10.2025) waren rund 2,4 GW Bruttoleistung bzw. etwa 3,2 GWh nutzbare Kapazität in Betrieb, weitere rund 5,0 GW / 10,4 GWh in Planung. Die Lücke zwischen 226 GW Anfragen und wenigen GW realisierter Leistung zeigt: Nicht der Antrag, sondern die freie Netzkapazität am konkreten Standort entscheidet, ob ein Projekt umgesetzt werden kann.

Netzbetreiber dürfen den Anschluss verweigern

Dass ein Anschluss nicht garantiert ist, hat die BNetzA bestätigt. Mit Beschluss vom 30.03.2026 (Beschlusskammer 6, Az. BK6-25-325, besonderes Missbrauchsverfahren nach §31 EnWG) hielt sie die Ablehnung eines Netzanschlusses durch die Edis Netz GmbH gegenüber der BESS Germany 1 GmbH für ausreichend und plausibel begründet. Veröffentlicht wurde der Beschluss in der Woche um den 22.05.2026.

Als zulässige Ablehnungsgründe nannte die Behörde das Risiko von Versorgungsengpässen sowie die perspektivische Netzausbauplanung nach §17 EnWG. Für die Standortwahl heißt das: An einem Punkt mit absehbar knapper oder bereits verplanter Kapazität kann ein Anschluss rechtmäßig verweigert werden – unabhängig davon, wie weit Ihr Projekt geplant ist.

Geplant, aber noch nicht beschlossen, ist die Abschaffung des Windhundprinzips (first-come-first-served) für Großbatteriespeicher. Diskutiert werden Reifegrad-/Maturitätsverfahren und Kapazitätsauktionen, die die Anschlusskapazität stärker an die Projektreife knüpfen würden. Status: in Arbeit/Entwurf im Rahmen der EnWG-Novelle.

Baukostenzuschuss: standortabhängig und seit Juli 2025 höchstrichterlich bestätigt

Für netzgekoppelte Batteriespeicher dürfen Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss (BKZ) erheben. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies mit Beschluss vom 15.07.2025 (Az. EnVR 1/24): Der nach dem Leistungspreismodell berechnete BKZ ist zulässig, weil Speicher das Netz auch durch Stromentnahme nutzen und der Zuschuss eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion hat. Laut BNetzA-FAQ sind BKZ oberhalb der Niederspannung grundsätzlich zulässig.

Die Höhe ist nicht amtlich festgelegt. Als marktübliche Spanne werden rund 40 bis 180 EUR pro kW genannt (Schätzung, Stand März 2025) – stark abhängig von Region, Netzbetreiber, Spannungsebene und Netzsituation vor Ort. In der Praxis kommen weitere Posten hinzu, etwa eine Pauschalgebühr pro Antrag (genanntes Beispiel: 50.000 EUR) und eine Kaution bei Annahme (genanntes Beispiel: 1.500 EUR pro Megawatt, anrechenbar auf den BKZ). Diese Werte sind keine bundesweit einheitlichen amtlichen Größen, sondern hängen vom jeweiligen Netzbetreiber ab. Da BKZ und Nebenkosten von Spannungsebene und Netzlage abhängen, kann derselbe Speicher an zwei Standorten deutlich unterschiedliche Anschlusskosten verursachen.

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Ob Ihr Standort die nötige Anschlusskapazität bietet, klärt sich erst im Abgleich mit Netzbetreiber und vorhandener Leistung.

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Netzentgelte: 20-Jahres-Befreiung mit Stichtag und geplante Reform

Stromspeicher sind nach §118 Abs. 6 EnWG für 20 Jahre von Netzentgelten befreit – allerdings nur, wenn sie nach dem 31.12.2008 neu errichtet und spätestens bis zum 04.08.2029 in Betrieb genommen werden. Wer den Stichtag verpasst, verliert die Befreiung. Die Inbetriebnahme vor dem 04.08.2029 ist damit ein konkreter Timing-Faktor, der wiederum von der Anschlussgeschwindigkeit am Standort abhängt. Die BNetzA stellt zugleich klar: Allein die Ein- und Ausspeicherfunktion begründet keine Ermäßigung der Netzentgelte, und der BKZ wird voll auf die Entnahmeleistung erhoben.

Geplant – noch im Entwurfsstadium – ist die Netzentgelt-Reform im AgNes-Verfahren der BNetzA, gestützt auf §118 Abs. 6 S. 12 EnWG. Künftig sollen auch Speicher- und Elektrolyseurbetreiber Netzentgelte zahlen, mit Privilegierung nur noch für netzdienlichen Betrieb. Stellungnahmen waren bis 27.02.2026 möglich; das Verfahren läuft.

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung relevant, sobald Speicher netzentgeltpflichtig werden: Auf der Höchst-/Umspannebene sinkt das durchschnittliche Netzentgelt 2026 durch einen Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. EUR um rund 57 % – von etwa 6,65 ct/kWh auf etwa 2,86 ct/kWh (Marktwert, schwankend). Zum Einordnen: Der Strompreis für kleine bis mittlere Industriebetriebe liegt bei Neuabschlüssen 2026 bei rund 16,0 ct/kWh (Mittelspannung, Jahresverbrauch 160.000 kWh bis 20 Mio. kWh).

Standortvorteile nutzen: flexible Vereinbarungen, KraftNAV-Ausnahme und Nähe zum Umspannwerk

Bei knapper Kapazität bietet §17 Abs. 2b EnWG eine Option: die flexible Netzanschlussvereinbarung. Netzbetreiber können – müssen aber nicht – einen solchen Anschluss anbieten; laut BNetzA ist er dauerhaft zulässig. Da nicht die volle Anschlussleistung dauerhaft vorgehalten werden muss, ermöglicht er an Standorten mit Netzengpass einen schnelleren Anschluss.

Seit der KraftNAV-Novelle (Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025, Inkrafttreten 23./24.12.2025) sind Batteriespeicher bzw. Energiespeicheranlagen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausgenommen (§1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV) – beschlossen, nicht mehr nur geplant.

Die Standortwahl wirkt auch auf das Genehmigungsrecht. Batteriespeicheranlagen gelten als im überragenden öffentlichen Interesse (§11c EnWG). Eine baurechtliche Privilegierung im Außenbereich nach §35 BauGB gilt unter anderem für Anlagen ab 4 MW innerhalb von 200 m zu einem Umspannwerk oder einem Kraftwerk mit mindestens 50 MW Nennleistung, bei maximal 50.000 m² Fläche. Die Nähe zum Umspannwerk verbessert damit zugleich die Anschluss- und die Genehmigungslage. Schließlich verpflichtet die BNetzA-FAQ die Netzbetreiber, Antragsteller angemessen und in angemessenen Zeitabständen zu informieren und bei Verzögerungen unverzüglich mitzuteilen, ob ein Anschluss am gewünschten Punkt möglich ist – ein Hebel für die Planbarkeit am Standort.

Häufige Fragen

Kann ein Netzbetreiber den Anschluss meines Batteriespeichers ablehnen?+

Ja. Die BNetzA billigte mit Beschluss vom 30.03.2026 (Az. BK6-25-325) eine solche Ablehnung als plausibel begründet. Zulässige Gründe sind das Risiko von Versorgungsengpässen und die perspektivische Netzausbauplanung nach §17 EnWG. Ob ein Anschluss möglich ist, hängt von der freien Kapazität am konkreten Standort ab.

Wie hoch ist der Baukostenzuschuss (BKZ) für einen Batteriespeicher?+

Es gibt keine amtliche Zahl. Als marktübliche Spanne werden rund 40 bis 180 EUR pro kW genannt (Schätzung, Stand März 2025), abhängig von Region, Netzbetreiber, Spannungsebene und Netzsituation. Der BGH hat den BKZ am 15.07.2025 (Az. EnVR 1/24) grundsätzlich bestätigt; oberhalb der Niederspannung ist er laut BNetzA-FAQ zulässig.

Bis wann muss mein Speicher laufen, um von Netzentgelten befreit zu sein?+

Die 20-jährige Netzentgeltbefreiung nach §118 Abs. 6 EnWG gilt nur, wenn der Speicher nach dem 31.12.2008 neu errichtet und spätestens bis zum 04.08.2029 in Betrieb genommen wird. Wird der Stichtag verpasst, entfällt die Befreiung.

Was bringt ein Standort nahe einem Umspannwerk?+

Nach §35 BauGB greift eine baurechtliche Privilegierung im Außenbereich unter anderem für Anlagen ab 4 MW innerhalb von 200 m zu einem Umspannwerk oder einem Kraftwerk mit mindestens 50 MW Nennleistung, bei maximal 50.000 m² Fläche. Batteriespeicheranlagen gelten zudem nach §11c EnWG als im überragenden öffentlichen Interesse. Die Nähe verbessert die Genehmigungslage und in der Regel auch die Anschlusssituation.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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