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Strom & GasJanuar 2026·5 Min Lesen

Energiebudget 2027 vorbereiten: Was Unternehmen aus 2026 ableiten sollten

Mehrere Energie-Entlastungen 2026 sind ausdrücklich befristet. Wer das Budget 2027 plant, muss vor allem den Rücksprung der Übertragungsnetzentgelte als Risikoposition einkalkulieren.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Was 2026 gilt – und was davon befristet ist

Für das Jahr 2026 hat die Bundesregierung mehrere Entlastungen bei den Energiekosten beschlossen, in Summe laut eigener Angabe rund 10 Mrd. EUR/Jahr für Bürger und Unternehmen (Stand: Bundesregierung 2026). Drei Bausteine sind für Unternehmen unmittelbar relevant.

Erstens: Der Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 6,5 Mrd. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Das Gesetz ist seit dem 12.12.2025 in Kraft. Die durchschnittlichen Netzentgelte der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sinken 2026 um 57 % gegenüber 2025; am höchsten Spannungslevel von rund 6,65 auf 2,86 ct/kWh. Für Haushaltskunden bedeutet das im Schnitt etwa -2 ct/kWh.

Zweitens: Die Senkung der Stromsteuer für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh statt des Regelsatzes von 2,05 ct/kWh (Rechtsgrundlage § 5 StromStG). Das ist seit Ende 2025 gesetzlich beschlossen und dauerhaft angelegt; rund 600.000 Unternehmen profitieren, der Bund trägt dafür etwa 3 Mrd. EUR/Jahr.

Drittens: Der Wegfall der Gasspeicherumlage zum 1.1.2026. Sie wird auf 0 ct gesetzt; zuletzt betrug sie 2,89 EUR/MWh (rund 0,289 ct/kWh). Dieser Wegfall ist beschlossen.

Entscheidend für die 2027-Planung ist die Unterscheidung dauerhaft vs. befristet: Die Stromsteuersenkung und der Wegfall der Gasspeicherumlage sind dauerhaft. Der Netzentgeltzuschuss ist es nicht.

Das zentrale 2027-Risiko: Rücksprung der Übertragungsnetzentgelte

Der Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. EUR ist ausdrücklich auf das Jahr 2026 befristet. Eine Verlängerung für 2027 ist nach derzeitigem Stand (Juni 2026) nicht beschlossen.

Fällt der Zuschuss weg, springen die Übertragungsnetzentgelte 2027 auf das Niveau von 2025 zurück. Konkret bedeutet das eine Bewegung zurück in Richtung der rund 6,65 ct/kWh am höchsten Spannungslevel, von denen der Zuschuss 2026 auf 2,86 ct/kWh gedrückt hat. Hinzu kommen zusätzliche Investitionskosten für den weiteren Netzausbau, die die Entgelte unabhängig vom Zuschuss erhöhen.

Der BDEW fordert eine mehrjährige Verstetigung des Zuschusses, um Planungssicherheit zu schaffen. Bis eine Folgeregelung vorliegt, sollten Sie den Wegfall für das Budget 2027 als Risikoposition einplanen und nicht den günstigen 2026-Wert fortschreiben.

Verteilnetz: Warum die Entlastung regional ungleich ankommt

Der Bundeszuschuss 2026 wirkt nur auf die Übertragungsnetzentgelte. Die Verteilnetzentgelte werden davon nicht direkt entlastet (Stand 2026).

Das ist für viele Gewerbekunden relevant, weil sie am Verteilnetz hängen, nicht am Übertragungsnetz. Der Zuschuss kaskadiert zwar teilweise nach unten, doch die Verteilnetzentgelte sind regional unterschiedlich und teils sogar steigend. Die tatsächliche Entlastung 2026 fällt deshalb regional sehr ungleich aus.

Für die Budgetplanung heißt das: Prüfen Sie Ihr konkretes Netzgebiet und die dortigen Verteilnetzentgelte einzeln, statt mit dem bundesweiten ÜNB-Durchschnittswert zu rechnen.

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Zusätzliche Industrie-Instrumente: genehmigt, aber ex-post

Zwei weitere Instrumente können Unternehmen entlasten, wirken aber zeitversetzt und sind teilweise noch in der Einführung.

Industriestrompreis: Für 2026 bis 2028 (drei Jahre) eingeführt; die EU-Kommission hat das Instrument genehmigt (BMWE-Meldung 16.04.2026, Stand: mittel). Zielpreis ist rund 5 ct/kWh, der Zuschuss beträgt bis zu 50 % des Großhandelspreises für bis zu 50 % des Jahresstromverbrauchs. Mehr als 90 Wirtschaftszweige sind anspruchsberechtigt, finanziert aus dem KTF mit rund 3,8 Mrd. EUR für die drei Jahre. Wichtig für die Liquiditätsplanung: Die Auszahlung erfolgt ex-post – die Förderung für 2026 wird erst 2027 rückwirkend beantragt und ausgezahlt.

Strompreiskompensation (SPK) im EU-ETS: Wird ab 2026 ausgeweitet, Grundlage ist die geänderte EU-Beihilfeleitlinie (Mitteilung der EU-Kommission vom 23.12.2025, Stand: mittel). Bisher profitieren rund 350 Unternehmen; die Ausweitung umfasst zusätzliche Sektoren, unter anderem Batteriezellfertigung und chemische Industrie.

Für Unternehmen mit Erdgas-, Heizöl- oder Kraftstoffverbrauch bleibt der nationale CO2-Preis (BEHG) eine feste Kostengröße: Der Preiskorridor liegt 2026 und 2027 bei 55-65 EUR/t CO2. Der Übergang ins EU-ETS 2 wurde von 2027 auf 2028 verschoben; ab 2028 bildet sich der Preis am Markt, was ein Sprungrisiko bedeutet (Stand: mittel).

Marktpreise 2027: Schätzungen und Szenarien

Die folgenden Werte sind Marktpreise bzw. Prognosen. Sie schwanken, sind keine amtlichen Zahlen und keine Anlageberatung.

Strom-Terminmarkt: Das Frontjahr Cal-2027 am EEX-Terminmarkt (Phelix DE Baseload) lag mit Stand etwa Juni 2026 bei rund 96 EUR/MWh (~9,6 ct/kWh) Baseload, rund 21 % über Vorjahresniveau. Dieser Wert ist volatil und versteht sich ohne MwSt, Netzentgelte und Abgaben.

Saisonale Prognose 2027 (inkl. 19 % MwSt, basierend auf EEX-Schlusskursen Mai 2026, Stand: niedrig): Frühling 2027 ~9,11 ct/kWh; Sommer 2027 ~9,80 ct/kWh; Herbst 2027 ~10,84 ct/kWh; Winter 2027/28 ~11,46 ct/kWh.

Gas-Großhandel: Der TTF Cal-2027 ist stark szenarioabhängig (Stand: niedrig). Der Iran-Konflikt ab Ende Februar 2026 trieb den TTF-Spotmarkt binnen 48 Stunden von rund 32 auf über 65 EUR/MWh. Szenarien für Cal-27: Eskalation (Störung an der Straße von Hormus/LNG) 60-75 EUR/MWh; neue US-LNG-Kapazitäten könnten den Forward unter 40 EUR/MWh drücken.

Für die Beschaffung folgt daraus: Rechnen Sie 2027 mit Bandbreiten statt mit einem Punktwert und behandeln Sie die genannten Zahlen als Stand des jeweils angegebenen Zeitpunkts.

Häufige Fragen

Bleibt die gesenkte Stromsteuer auch 2027 bestehen?+

Ja. Die Senkung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh (statt 2,05 ct/kWh, § 5 StromStG) für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft ist seit Ende 2025 dauerhaft beschlossen. Die Entlastung gibt es nur auf Antrag beim Hauptzollamt; die Antragsfrist ist der 31.12. des Folgejahres.

Warum sollte ich für 2027 höhere Netzentgelte einplanen, obwohl sie 2026 gesunken sind?+

Weil der Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. EUR ausdrücklich nur für 2026 gilt. Ohne beschlossene Folgeregelung (Stand Juni 2026) springen die Übertragungsnetzentgelte 2027 auf das Niveau von 2025 zurück – aus den 2026 erreichten 2,86 ct/kWh am höchsten Spannungslevel zurück Richtung rund 6,65 ct/kWh, plus zusätzliche Netzausbaukosten.

Gilt die Netzentgelt-Entlastung auch für mein Gewerbe am Verteilnetz?+

Nur eingeschränkt. Der Zuschuss 2026 wirkt direkt auf die Übertragungsnetzentgelte, nicht auf die Verteilnetzentgelte. Da viele Gewerbekunden am Verteilnetz hängen und diese Entgelte regional unterschiedlich und teils steigend sind, fällt die Entlastung regional sehr ungleich aus. Prüfen Sie Ihr konkretes Netzgebiet.

Wann fließt der Industriestrompreis für 2026 tatsächlich?+

Die Auszahlung erfolgt ex-post. Die Förderung für 2026 wird erst 2027 rückwirkend beantragt und ausgezahlt. Der Zielpreis liegt bei rund 5 ct/kWh, der Zuschuss bei bis zu 50 % des Großhandelspreises für bis zu 50 % des Jahresstromverbrauchs; das Instrument ist für 2026-2028 genehmigt (BMWE-Meldung 16.04.2026).

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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