Vertragsprüfung Strom und Gas: Welche Klauseln 2026 wichtig sind
Welche Vertragsklauseln Unternehmen 2026 vor der Unterschrift prüfen sollten – von Preisanpassung über Laufzeit bis zur Preisgarantie. Mit den aktuellen amtlichen Preisniveaus der Bundesnetzagentur und den gesetzlichen Fristen als Bezugsrahmen.
Womit Sie 2026 kalkulieren – die amtlichen Bezugswerte
Bevor Sie einen Liefervertrag prüfen, brauchen Sie einen Maßstab, ob der angebotene Preis plausibel ist. Die Bundesnetzagentur hat am 11.03.2026 auf SMARD modellierte Neukundenpreise für Januar 2026 veröffentlicht: 34,9 ct/kWh für Strom (rund 7 % unter Vorjahr) und 9,6 ct/kWh für Gas (rund 13 % Rückgang). Diese Werte liegen auf Haushalts-/Endkundenniveau und dienen als amtlicher Orientierungspunkt.
Für Gewerbe und Industrie gelten andere Größenordnungen, die jedoch Marktwerte und damit schwankend sind: Gewerbestrom bei 10.000 kWh/Jahr lag laut Marktbeobachtung (Stand Feb. 2026) bei 27,15 ct/kWh nach 28,72 ct/kWh im Jahr 2025. Industriestrom in Mittelspannung bei Neuabschlüssen wurde mit rund 16,7 ct/kWh angegeben (etwa -0,9 ct/kWh ggü. Vorjahr, Stand ca. Feb. 2026). Am Großhandel notierte der EEX-Future Phelix-DE Baseload für das Kalenderjahr 2027 bei rund 94,41 EUR/MWh, Peakload bei rund 99,38 EUR/MWh (abgerufen Juni 2026). Diese Marktpreise schwanken täglich und sind keine amtlichen Zahlen – nutzen Sie sie als grobe Einordnung, nicht als Festwert.
Preisanpassungsklauseln: der wichtigste Prüfpunkt für Gewerbeverträge
Die Preisanpassungsklausel entscheidet, ob und wie Ihr Lieferant den Preis während der Laufzeit ändern darf. Der BGH hat im Urteil VIII ZR 360/14 vom 25.11.2015 für Stromlieferverträge mit Sonderkunden/Gewerbe die strittige Klausel für wirksam gehalten und das Transparenzgebot eher zurückgenommen: Eine Klausel verstößt nicht schon deshalb gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weil sie nicht auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB hinweist; auch muss der Lieferant nicht sämtliche preisbildenden Kostenfaktoren mit Gewichtung offenlegen. Zugleich betonte der BGH die Symmetrie: Ein Anpassungsrecht, das nur Kostensteigerungen weitergibt, Kostensenkungen aber nicht nach gleichem Maßstab berücksichtigt, benachteiligt den Kunden unangemessen. Geprüft wird die Klausel nach § 307 BGB (Inhaltskontrolle), die konkrete Preisänderung zusätzlich nach § 315 Abs. 3 BGB (Billigkeitskontrolle). Dieser Maßstab ist für B2B-Verträge weiterhin maßgeblich.
Praktisch heißt das: Lesen Sie nach, an welche Kostenbestandteile eine Anpassung gekoppelt ist. Da staatliche und regulierte Kostenblöcke 2026 in unterschiedliche Richtungen laufen – die Stromumlagen KWKG + §19 StromNEV + Offshore steigen auf zusammen 2,946 ct/kWh (+11,13 % ggü. 2025), während das Übertragungsnetzentgelt durch einen Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds auf rund 2,86 ct/kWh sinkt – kann eine pauschale, intransparente Weitergabe-Klausel im Zweifel unwirksam sein. Eine Klausel, die nur einseitig Erhöhungen weitergibt, aber Senkungen nicht, ist ein Warnsignal.
Preisgarantie, Laufzeit und Kündigung – worauf Sie im Kleingedruckten achten
Eine als „Preisgarantie" bezeichnete Zusage kann sich nur auf Teilbestandteile beziehen – etwa Netzentgelte oder Steuern – und nicht den Gesamtpreis abdecken. Prüfen Sie deshalb genau, welche Komponenten die Garantie umfasst. Das ist 2026 relevant, weil sich die Bestandteile gegenläufig bewegen: Netzentgelte Strom liegen im bundesweiten Mittel bei geschätzt rund 10,4 ct/kWh brutto (-17,6 %, stark regional streuend), Gasnetzentgelte steigen dagegen erneut – für Gewerbe mit 200.000 kWh um +10,85 %, bei 5 Mio. kWh um +11,90 % (ene't-Analyse, Stand 08.10.2025, vorläufige Preisblätter von 38 Verteilnetzbetreibern). Treiber ist die KANU-2.0-Vorgabe der Bundesnetzagentur mit Abschreibungen von bis zu 12 % jährlich im Gasnetz.
Bei Laufzeit und Verlängerung gilt: § 309 Nr. 9 BGB (max. 2 Jahre Erstlaufzeit, danach monatlich kündbar, automatische Verlängerung nur unbefristet mit max. 1 Monat Kündigungsfrist) greift für Verbraucherverträge ab Abschluss 01.03.2022 – nicht direkt für reine B2B-Verträge. Als Unternehmen müssen Sie Laufzeit, automatische Verlängerung und Kündigungsfristen daher individuell im Vertrag prüfen; ein gesetzlicher Schutz greift hier nicht automatisch. Die Verbraucherzentrale rät zudem (auch für kleine Gewerbe relevant), Vorkasse- und Paketpreis-Tarife auszuschließen und einen Bonus nicht in die Jahreskosten einrechnen zu lassen, da die laufenden Abschläge real höher ausfallen.
Welche Preis-, Mengen- und Kündigungsklauseln für Sie kritisch sind, zeigt der genaue Abgleich Ihrer Verträge mit Ihrem Verbrauchsverhalten.
Ankündigungsfristen und Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen
Wird der Preis während der Laufzeit erhöht, gelten gesetzliche Fristen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale (Stand Nov. 2025) muss eine Erhöhung in der Grundversorgung mindestens 6 Wochen vorher angekündigt werden (per Brief und öffentliche Bekanntmachung), bei Sonderverträgen spätestens 1 Monat vor der Änderung. Die Mitteilung muss Anlass, Umfang und Voraussetzungen transparent angeben (§ 41 Abs. 5 EnWG). Ein Sonderkündigungsrecht besteht bis zum Tag vor Inkrafttreten der Erhöhung.
Prüfen Sie im Vertrag, ob Mitteilungswege und Fristen mindestens diesem Niveau entsprechen. Eine Klausel, die kürzere Fristen oder ein eingeschränktes Sonderkündigungsrecht vorsieht, sollten Sie hinterfragen. Notieren Sie sich nach Vertragsschluss konkret, bis wann Sie auf eine angekündigte Erhöhung reagieren können.
Steuern, Umlagen und CO2-Preis als Vertrags-Kontext 2026
Mehrere staatliche Bestandteile sind 2026 gesetzlich gesetzt und sollten beim Lesen einer Preisstruktur bekannt sein. Die Stromsteuer bleibt beim Regelsatz von 2,05 ct/kWh (20,50 EUR/MWh) für nicht begünstigte Unternehmen. Für produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft hat der Bundestag am 13.11.2025 die dauerhafte Senkung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh (0,50 EUR/MWh) beschlossen – in Kraft seit 01.01.2026, ab einem Mindestverbrauch von 12,5 MWh/Jahr; rund 600.000 Unternehmen profitieren. Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt und ob der Lieferant die Entlastung korrekt ausweist.
Staatliche Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom summieren sich 2026 ohne Netzentgelte auf rund 4,996 ct/kWh (darin KWKG-Umlage 0,446 ct/kWh und §19-StromNEV-Aufschlag 1,559 ct/kWh). Beim Gas wirkt der nationale CO2-Preis (BEHG): 2026 gilt ein Versteigerungs-Preiskorridor von 55–65 EUR je Zertifikat, danach Verkauf zu 68 EUR; ab 2027 ist der Übergang in den freien Handel / EU-ETS-2 ohne Korridor vorgesehen. Als Rechenwert kann der CO2-Preis 2026 den Erdgaspreis um bis zu rund +0,22 ct/kWh erhöhen (je nach Heizwert/Emissionsfaktor schwankend, nicht amtlich pauschal). Diese Posten sind weitgehend vorgegeben – Verhandlungsspielraum liegt vor allem im Energiebezugs- und Vertriebsanteil. In einer Beispielrechnung (500.000 kWh, Jan. 2026) machten Netzentgelte rund 34 %, der Energiebezug rund 37 % und Vertrieb/Abrechnung rund 8 % des Strompreises aus (je nach Netzgebiet und Tarif schwankend).
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Nicht nur informieren — prüfen lassen.
MySmartEnergy prüft, welche Klauseln in Ihren Strom- und Gasverträgen 2026 entscheidend sind.