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RepoweringAugust 2025·5 Min Lesen

Ü20-PV-Anlagen: Was nach Ende der EEG-Förderung wichtig wird

Mit dem 21. Betriebsjahr läuft die EEG-Vergütung zum Jahresende aus. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen der Anschlussvergütung, die drei Handlungsoptionen und die Zahlen, die Sie für die Entscheidung kennen müssen.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Wann die EEG-Förderung endet und welche drei Optionen bleiben

Die EEG-Vergütung läuft im 21. Betriebsjahr zum Jahresende aus. Der Förderzeitraum beträgt 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr (§ 25 Abs. 2 EEG 2023). Eine 2006 in Betrieb genommene PV-Anlage verliert die ursprüngliche EEG-Förderung also am 31.12.2026.

Nach dem Förderende stehen Ü20-Betreibern drei Optionen offen:

1. Weiterbetrieb mit Volleinspeisung. Der eingespeiste Strom wird über die Anschlussvergütung (Auffangvergütung) abgerechnet, deren anzulegender Wert sich aus dem Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale ergibt.

2. Umstellung auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung. Selbst genutzter Strom ersetzt teuren Netzbezug, nur der Überschuss geht ins Netz. Laut Verbraucherzentrale ist diese Variante für die meisten Haushalte die wirtschaftlichste Lösung.

3. Repowering. Die Altanlage wird durch eine neue ersetzt, die wieder eine 20-jährige EEG-Förderung erhält.

Unabhängig von der gewählten Option müssen Betreiber ihre Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registrieren und Änderungen wie die Umstellung auf Eigenverbrauch oder ein Repowering dort melden.

Anschlussvergütung: Rechtsgrundlage, Deckel und Befristung

Die Anschlussvergütung für ausgeförderte Anlagen stützt sich auf §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 23b Nr. 4, 25 Abs. 2 und 53 Abs. 4 EEG 2023. Förderberechtigt sind Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.1.2021, deren ursprünglicher Vergütungsanspruch endete, mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW.

Die Inanspruchnahme erfolgt automatisch (§ 21c Abs. 1 Satz 4 EEG 2023) – eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht erforderlich.

Der anzulegende Wert ergibt sich aus dem Jahresmarktwert Solar abzüglich eines Abzugswerts (Vermarktungspauschale), den die Übertragungsnetzbetreiber nach dem Energiefinanzierungsgesetz ermitteln. Seit dem Kalenderjahr 2023 ist dieser Wert auf 10 ct/kWh gedeckelt (§ 53 Abs. 4 EEG 2023).

Ursprünglich war die Anschlussvergütung bis Ende 2027 befristet. Mit dem Solarpaket I (Mai 2024) wurde sie bis zum 31.12.2032 verlängert.

Die maßgeblichen Zahlen: Jahresmarktwert und Vermarktungspauschale

Die Höhe der Volleinspeise-Vergütung hängt direkt vom Jahresmarktwert Solar ab. Die amtlichen Werte der Übertragungsnetzbetreiber lagen bei 4,624 ct/kWh für 2024 und 4,508 ct/kWh für 2025 (die Verbraucherzentrale nennt für 2025 gerundet 4,51 ct/kWh). Der endgültige Jahresmarktwert Solar 2026 wird erst im Januar 2027 veröffentlicht.

Vom Jahresmarktwert wird die Vermarktungspauschale abgezogen. Sie beträgt für 2026 0,23 ct/kWh, nach 0,72 ct/kWh im Jahr 2025. Bei Einsatz eines intelligenten Messsystems (iMSys/Smart Meter) halbiert sich dieser Abzug.

Einordnung: Die Anschlussvergütung liegt erfahrungsgemäß bei rund 3 bis 8 ct/kWh und schwankt vor allem mit dem Börsenstrompreis. Es handelt sich um keine amtliche Festvergütung, sondern um einen marktabhängigen, schwankenden Wert.

Nur als Prognose-Kontext und nicht von Netztransparenz verifiziert: Eine Sekundärquelle nennt für 2026 stark schwankende Monatswerte (Januar ca. 11,02 ct/kWh, Februar ca. 7,72 ct/kWh, März ca. 5,46 ct/kWh) und prognostiziert einen Jahresmarktwert 2026 von 4 bis 5 ct/kWh. Diese Werte sind Schätzungen (Stand der Sekundärquelle); Monatswerte sind nicht mit dem amtlichen Jahreswert vergleichbar. Dies ist keine Anlageberatung.

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Ob sich für Ihre Anlage nach der Förderung Direktvermarktung, Eigenverbrauch oder Weiterbetrieb lohnt, hängt von Zustand und Standort ab.

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Über 100 kWp: Direktvermarktung statt Auffangvergütung

Die Auffang- beziehungsweise Anschlussvergütung gilt nur bis 100 kW installierter Leistung. Für PV-Anlagen über 100 kWp besteht für Neuanlagen seit 2016 grundsätzlich Direktvermarktungspflicht (Stufenmodell ab EEG 2014: zunächst über 500 kW seit dem 1.8.2014, dann ab dem 1.1.2016 bereits über 100 kW).

Ausgeförderte Anlagen über 100 kWp müssen daher über die sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG, gegebenenfalls per PPA) vermarktet werden – ohne EEG-Förderanspruch. Für Betreiber größerer Dach- oder Freiflächenanlagen ist die automatische Auffangvergütung also keine Option; hier ist ein Vermarktungsweg aktiv zu organisieren.

Repowering und der Blick auf die EEG-Reform 2027

Beim Repowering wird die Altanlage durch eine Neuanlage ersetzt. Voraussetzung ist faktisch ein Austausch (Neuanlage), keine Doppelförderung der Altanlage. Der Vorteil: Moderne Module erzeugen auf gleicher Dachfläche etwa doppelt so viel Strom wie vor 20 Jahren, und die neue Anlage erhält wieder die aktuelle EEG-Einspeisevergütung für weitere 20 Jahre.

Für neue Anlagen nennt eine Sekundärquelle (nicht final gegen die Bundesnetzagentur geprüft) ab 1.8.2026 bis Januar 2027 folgende Sätze: Teileinspeisung bis 10 kWp 7,71 ct/kWh, Volleinspeisung bis 10 kWp 12,23 ct/kWh; im Segment 10–100 kWp bis zu 5,45 ct/kWh (Teil-) beziehungsweise bis zu 10,25 ct/kWh (Voll-). Ab 1.8.2026 gilt eine halbjährliche Degression von 1 %.

Noch nicht beschlossen, aber relevant für die Planung: Ein Referentenentwurf des BMWE (zirkuliert seit Februar 2026) sieht die vollständige Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen vor. Ab 100 kW sollen zweiseitige Differenzverträge (CfD) eingeführt werden; für Neuanlagen unter 25 kW soll künftig jede Förderung für eingespeisten Strom entfallen. Der Status ist klar abzugrenzen: Es handelt sich um einen Entwurf in Ressortabstimmung, der Kabinettsbeschluss steht noch aus (laut Berichten neues Zieldatum 24.6.2026), das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen. Wer ein Repowering plant, sollte den Stand des Verfahrens im Auge behalten, da sich die Förderkonditionen für Neuanlagen ändern können.

Häufige Fragen

Muss ich die Anschlussvergütung beim Netzbetreiber beantragen?+

Nein. Die Inanspruchnahme erfolgt automatisch nach § 21c Abs. 1 Satz 4 EEG 2023, ohne Anmeldung beim Netzbetreiber. Förderberechtigt sind Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.1.2021 und bis zu 100 kW installierter Leistung. Die Anlage muss aber im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert sein.

Wie hoch ist die Vergütung für eingespeisten Strom nach Förderende?+

Sie ergibt sich aus dem Jahresmarktwert Solar minus Vermarktungspauschale und ist auf 10 ct/kWh gedeckelt (§ 53 Abs. 4 EEG 2023). Der Jahresmarktwert Solar lag 2025 bei 4,508 ct/kWh, die Vermarktungspauschale beträgt 2026 0,23 ct/kWh (mit Smart Meter halbiert). In der Praxis liegt die Vergütung bei rund 3 bis 8 ct/kWh und schwankt mit dem Börsenstrompreis.

Bis wann gibt es die Anschlussvergütung überhaupt noch?+

Sie war ursprünglich bis Ende 2027 befristet und wurde mit dem Solarpaket I (Mai 2024) bis zum 31.12.2032 verlängert.

Lohnt sich für meine Anlage eher Eigenverbrauch oder Repowering?+

Laut Verbraucherzentrale ist die Umstellung auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung für die meisten Haushalte die wirtschaftlichste Lösung. Repowering kann sich lohnen, weil moderne Module auf gleicher Fläche etwa doppelt so viel Strom erzeugen und die Neuanlage wieder 20 Jahre EEG-Förderung erhält. Beachten Sie dabei, dass eine geplante EEG-Reform (Entwurf, Stand Februar 2026, noch nicht beschlossen) die Förderkonditionen für Neuanlagen ändern könnte.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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