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RepoweringJuli 2025·6 Min Lesen

Weiterbetrieb oder Repowering: welche Option zu Ihrer Ü20-PV-Anlage passt

Ausgeförderte und alternde PV-Anlagen stellen Betreiber vor eine konkrete Rechenaufgabe: weiterlaufen lassen, modernisieren oder ersetzen. Dieser Beitrag ordnet die aktuellen Vergütungswerte, die Repowering-Regeln und die offenen Reformfragen für Ihre Entscheidung.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Weiterbetrieb nach 20 Jahren: Was die Anschlussvergütung 2026 bringt

Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen (Ü20-Anlagen), können weiterlaufen. Allein 2026 trifft das über 66.000 Photovoltaikanlagen in Deutschland (Verbraucherzentrale, Stand 27.03.2026). Für sie greift die Anschlussvergütung: Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab und zahlt den Marktwert abzüglich einer Vermarktungskosten-Pauschale.

Die Pauschale beträgt 2026 0,23 ct/kWh (2025: 0,72 ct/kWh) und halbiert sich bei einem intelligenten Messsystem (Smart Meter). Maßgeblich ist der Jahresmarktwert Solar: Für 2025 wurde er amtlich mit 4,508 ct/kWh festgesetzt (Anlage 1 zu § 23a EEG, veröffentlicht von den Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de). In der Praxis bewegt sich die Anschlussvergütung für Ü20-Anlagen je nach Börsenstrompreis bei rund 3 bis 8 ct/kWh (Verbraucherzentrale, Stand 27.03.2026) — das ist eine schwankende Marktgröße, keine garantierte Festvergütung.

Die Anschlussregelung ist befristet bis Jahresende 2032. Sie war ursprünglich bis Ende 2027 angesetzt und wurde mit dem Solarpaket I (Mai 2024) verlängert. Wer die Anlage technisch im Griff hat und keinen größeren Investitionsbedarf sieht, kann den Weiterbetrieb so über mehrere Jahre planen.

Was Module über die Jahre verlieren — und was moderne Technik aufholt

Module altern messbar. Der jährliche Leistungsverlust moderner Module liegt bei etwa 0,3 bis 0,8 Prozent, üblich sind 0,5 bis 1,5 Prozent pro Jahr. Nach rund 25 Jahren ergibt das etwa 12 bis 15 Prozent weniger Leistung gegenüber dem Ausgangswert (Vattenfall, Stand 28.04.2026).

Der eigentliche Hebel beim Repowering ist jedoch nicht die Degradation, sondern der Technologiesprung. Ältere Module von etwa 2010 leisten rund 200 bis 250 Watt pro Modul bei etwa 14 Prozent Wirkungsgrad. Moderne N-Type-Module erreichen 400 bis 450 Watt pro Modul und über 22 Prozent Wirkungsgrad. Auf derselben Dachfläche lässt sich dadurch deutlich mehr Leistung installieren — im Vattenfall-Beispiel steigen 50 Quadratmeter von ehemals rund 4,8 bis 6,0 kWp auf etwa 10,8 kWp, also rund 80 bis 125 Prozent mehr kWp, fast eine Verdopplung (Stand 28.04.2026).

Dieser Sprung ist der Grund, warum ein Austausch auch dann sinnvoll sein kann, wenn die Altmodule formal noch laufen: Die gleiche Fläche erzeugt erheblich mehr Strom.

Repowering vergütungserhaltend — Bedingungen und ein wichtiger Vorbehalt

Beim vergütungserhaltenden Repowering übernehmen die ersetzenden Module das Inbetriebnahmedatum sowie Höhe und Dauer der Vergütung der ersetzten Module — maximal bis zur ursprünglich installierten Leistung. Seit dem 01.01.2023 ist der vergütungserhaltende Austausch auch ohne speziellen Anlass möglich (§ 38b Abs. 2 EEG 2023 für Gebäude-PV, § 48 Abs. 4 EEG 2023 für Freifläche; Clearingstelle EEG/KWKG, Stand 09.04.2026). Mit dem Inkrafttreten des Solarpakets I im Mai 2024 wurde dies auch für Aufdach- und Gebäudeanlagen geöffnet, die zuvor weitgehend ausgenommen waren (Vattenfall, Stand 28.04.2026).

Entscheidend ist die Abgrenzung: Eine Leistungserweiterung erhält für die zusätzliche Leistung keinen Anspruch auf die früheren Vergütungssätze. Für den Zubau gelten die zum Erweiterungszeitpunkt geltenden, niedrigeren Sätze — selbst bei einer Erweiterung innerhalb von 12 Monaten (Freifläche: 24 Monate). Wer also über die alte Anlagenleistung hinaus aufstockt, mischt zwei Vergütungsregime.

Wichtiger Vorbehalt: Der anlasslose vergütungserhaltende Modultausch steht unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Ohne speziellen Anlass — also ohne Defekt, Beschädigung oder Diebstahl — ist diese Neuerung beihilferechtlich noch nicht final freigegeben (Clearingstelle EEG/KWKG, Stand 09.04.2026). Diesen Status sollten Sie vor einem rein wirtschaftlich motivierten Austausch prüfen.

Bestandsanlage einordnen lassen

Ob sich der Weiterbetrieb nach Förderende oder ein Repowering eher lohnt, entscheidet sich an Ertrag, Vermarktung und Anlagenzustand.

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Kosten und Vergütungswerte: Was bei Neuanlagen und Ausschreibungen gilt

Für die Wirtschaftlichkeit zählen Investition und erzielbare Vergütung. Die Kosten sind Marktrichtwerte und projektabhängig, keine amtlichen Zahlen: Komplett-Repowering liegt bei etwa 600 bis 1.200 EUR/kWp, reiner Modultausch bei etwa 500 bis 1.000 EUR/kWp, ein Wechselrichtertausch bei etwa 1.000 bis 2.000 EUR (solaranlagen-portal.com).

Auf der Erlösseite gelten je nach Anlagengröße unterschiedliche Regime. Für kleine Dachanlagen bis 10 kWp liegt die feste EEG-Einspeisevergütung seit dem 01.02.2026 bei 7,78 ct/kWh (Teil-/Überschusseinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung); die Sätze sinken halbjährlich und gelten für Neuanlagen und Anlagenersatz, nicht für den Bestand (ennergy.de).

Für größere Anlagen entscheiden Ausschreibungen: Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für Dachanlagen-Ausschreibungen 2026 auf 10,00 ct/kWh gesenkt (zuvor 10,40 ct/kWh); ausschreibungspflichtig sind Dachanlagen ab 1 MW (veröffentlicht 16.12.2025). Für Freiflächen-Ausschreibungen mit Stichtag 1. Dezember gilt der gesetzliche Höchstwert von 6,80 ct/kWh.

Für gewerbliche Bestandsanlagen über 100 kWp besteht seit 2016 die Pflicht zur geförderten Direktvermarktung; das EEG 2014 hatte sie zum 01.08.2014 zunächst nur für Anlagen über 500 kW eingeführt, bevor die Schwelle zum 01.01.2016 auf über 100 kW abgesenkt wurde. Diese Schwelle wurde durch das Solarspitzengesetz (Februar 2025) nicht auf 25 kW gesenkt und liegt nach Stand April 2026 weiterhin bei über 100 kW (sunshineenergy.de, Vertrauen: mittel). Der Netzbetreiber zahlt hier die Marktprämie zusätzlich zum Börsenerlös (§ 20 EEG), es gilt das Doppelvermarktungsverbot. Die Nebenkosten — etwa Pauschalen von rund 40 bis 80 EUR/Monat und Fernsteuerungstechnik nach § 10b EEG einmalig rund 1.500 bis 3.000 EUR — sind Anbieterangaben ohne amtlichen Charakter (Vertrauen: niedrig).

Timing: Reform 2027 und der Bestandsschutz bis Ende 2026

Die Entscheidung hat eine Zeitkomponente. Die EU-Genehmigung des aktuellen Fördermodells läuft Ende 2026 aus. Nach Marktanbieter-Angaben genießen Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2026 vollen Bestandsschutz inklusive der bewährten EEG-Förderung für 20 Jahre (reduco.ai, Vertrauen: niedrig). Diese Quelle ist nicht amtlich und der Reformstand ist ein Entwurf — den genauen Stichtag sollten Sie vor einer Investitionsentscheidung gesondert prüfen.

Klar zu trennen ist Beschlossenes von Geplantem: Eine Arbeits- und Entwurfsfassung 'EEG 2027-E' sieht die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für kleine Neuanlagen, die Einführung von Contracts for Difference (CfD) und eine Ausweitung der Direktvermarktungspflicht vor. Betroffen wären Neuanlagen ab 2027; der Wegfall der festen Einspeisevergütung zielt im Entwurf vor allem auf Neuanlagen unter 25 kW, während die ausgeweitete Direktvermarktungs- und CfD-Pflicht für Anlagen ab 100 kW vorgesehen ist. Dies ist ausdrücklich ein Entwurf und nicht beschlossen (Stiftung Umweltenergierecht, Stand 03.06.2026).

Für den Übergang relevant: Das Marktprämienmodell federt das Marktwertrisiko bis 31.12.2026 vollständig ab — der anzulegende Wert minus Monatsmarktwert ergibt die Marktprämie (logicenergy.de, Vertrauen: niedrig). Wie volatil die Monatswerte sind, zeigt der Jahresanfang 2026: Januar 11,019 ct/kWh, Februar 7,717 ct/kWh, März 5,455 ct/kWh, mit sinkender Tendenz zum Sommer. Der finale Jahresmarktwert Solar 2026 wird erst im Januar 2027 veröffentlicht. Diese Monatswerte sind Schätz- bzw. Zwischengrößen, keine amtlichen Jahreswerte.

Häufige Fragen

Lohnt sich der Weiterbetrieb meiner Ü20-Anlage überhaupt noch?+

Der Netzbetreiber nimmt den Strom über die Anschlussvergütung ab und zahlt den Marktwert minus Vermarktungspauschale. 2026 beträgt die Pauschale 0,23 ct/kWh (bei Smart Meter halbiert). In der Praxis liegt die Vergütung je nach Börsenstrompreis bei rund 3 bis 8 ct/kWh — eine schwankende Marktgröße. Die Regelung gilt bis Jahresende 2032 (Verbraucherzentrale, Stand 27.03.2026).

Behalte ich beim Repowering meine alte Einspeisevergütung?+

Ja, beim vergütungserhaltenden Austausch übernehmen die neuen Module Inbetriebnahmedatum, Vergütungshöhe und -dauer der ersetzten Module — maximal bis zur ursprünglich installierten Leistung (§ 38b Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 4 EEG 2023). Wichtig: Der anlasslose Tausch steht unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission und ist ohne Defekt, Beschädigung oder Diebstahl noch nicht final freigegeben (Clearingstelle EEG/KWKG, Stand 09.04.2026).

Was passiert, wenn ich beim Austausch mehr Leistung installiere als vorher?+

Die Vergütungssätze der Altanlage gelten nur bis zur ursprünglich installierten Leistung. Für jede zusätzliche Leistung greifen die zum Erweiterungszeitpunkt geltenden, niedrigeren Sätze — selbst bei Erweiterung innerhalb von 12 Monaten (Freifläche: 24 Monate). Der Zubau ist damit eine separate Vergütungsfrage (Clearingstelle EEG/KWKG, Stand 09.04.2026).

Sollte ich wegen der EEG-Reform 2027 jetzt handeln?+

Die Reform 'EEG 2027-E' ist ein Entwurf und nicht beschlossen; sie sieht die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für kleine Neuanlagen und Contracts for Difference vor und beträfe Neuanlagen ab 2027 (Stiftung Umweltenergierecht, Stand 03.06.2026). Marktanbieter weisen auf vollen Bestandsschutz für Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2026 hin — diese Angabe ist nicht amtlich und sollte vor einer Investition gesondert geprüft werden (reduco.ai).

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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