E-Ladeinfrastruktur im Gewerbe: PV-Strom für Fuhrpark und Kunden nutzen
Wer eine alte Dach-PV-Anlage erneuert und gleichzeitig Ladepunkte für Fuhrpark oder Kunden plant, koppelt zwei Regelwerke: aktuelle EEG-Sätze beim Repowering und §14a EnWG bei steuerbaren Ladepunkten. Dieser Beitrag ordnet die amtlichen Zahlen (Stand Februar/Juni 2026) und trennt Beschlossenes von Entwürfen.
Repowering: Bestandsvergütung bleibt beim reinen Modultausch erhalten – nur Mehrleistung zum Neuanlagen-Satz
Wenn Sie eine bestehende Dach-PV-Anlage repowern, kommt es darauf an, ob die installierte Leistung steigt. Bei einem reinen Modultausch ohne Kapazitätserhöhung (gleiche oder geringere kWp) können Sie die bestehende Vergütungszusage zum ursprünglichen Inbetriebnahme-Satz für die Restlaufzeit der 20-jährigen Förderung behalten – das gilt nach der mit dem Solarpaket I geschaffenen Regelung auch dann, wenn die Altmodule noch funktionsfähig sind (Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 100/141). Nur die zusätzlich hinzugebaute Leistung (Kapazitätserhöhung) gilt regulatorisch als Neuanlage und erhält die zum Zeitpunkt der Erweiterung geltenden Vergütungssätze.
Für den hinzugebauten Anlagenteil zählen daher die aktuellen amtlichen Sätze der Bundesnetzagentur (§21/§53 EEG). Gültig vom 1. Februar 2026 bis 31. Juli 2026 gelten für Gebäude-Anlagen bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung. Für größere Dachanlagen sinkt der Satz: bis 40 kW liegt die Teileinspeisung bei 6,73 ct/kWh, bis 100 kW bei 5,50 ct/kWh.
Wichtig für gewerbliche Anlagen ab 40 kW: Der im Solarpaket I beschlossene Aufschlag von 1,5 ct/kWh ist in den amtlichen Februar-2026-Sätzen noch NICHT enthalten. Das Gesetz ist beschlossen, die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission steht aber aus (Stand Februar 2026). Sie sollten in der Wirtschaftlichkeitsrechnung daher mit den heute wirksamen Sätzen rechnen und den Aufschlag erst einplanen, wenn die Genehmigung vorliegt.
§14a EnWG: Steuerbare Ladepunkte ab 4,2 kW – Pflicht und Gegenleistung
Nicht-öffentliche Ladepunkte und Wallboxen fallen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen unter §14a EnWG, sobald die Netzanschlussleistung über 4,2 kW liegt und die technische Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024 erfolgt (BNetzA, amtlich). Das gilt ebenso für Wärmepumpen und Batteriespeicher oberhalb dieser Schwelle.
Im Gegenzug für die Steuerbarkeit darf der Netzbetreiber den Strombezug der Einrichtung im Steuerungsfall temporär auf bis zu 4,2 kW drosseln. Diese Mindestleistung von 4,2 kW bleibt jederzeit verfügbar – ein Punkt, den Sie bei der Auslegung des Lade-Lastprofils einplanen müssen, damit der Betrieb auch im gedrosselten Zustand funktioniert.
Als Ausgleich stehen drei Reduzierungsmodule für das Netzentgelt zur Wahl (BNetzA BK8-22/010-A): Modul 1 ist eine jährliche Pauschale, in der Praxis je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr und Einrichtung (Fachportal, mittlere Sicherheit; jeder Netzbetreiber legt die Höhe selbst fest, keine bundeseinheitliche Zahl). Modul 2 reduziert den Arbeitspreis des Netzentgelts um 60 Prozent, erfordert aber einen separaten Zähler. Modul 3 bietet seit April 2025 zeitvariable Netzentgelte (HT/NT/ST) und ist nur in Kombination mit Modul 1 nutzbar.
GEIG-Novelle: Ladeinfrastruktur-Pflichten im Entwurfsstadium
Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) setzt die novellierte EU-Gebäuderichtlinie EPBD um (Umsetzungsfrist bis Mai 2026). Sie befindet sich im parlamentarischen Verfahren: Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026, erste Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026 (electrive, mittlere Sicherheit). Das Gesetz ist damit noch nicht in Kraft – die folgenden Schwellen stammen aus dem Entwurf und können sich ändern.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sieht der Entwurf vor: ab 1. Januar 2027 entweder ein Ladepunkt je 10 Stellplätze oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen sollen 50 Prozent vorverkabelt, die restlichen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt je 5 Stellplätze errichtet werden.
Für die Planung bedeutet das: Wer ohnehin repowert und das Dach öffnet, kann Leitungswege für künftige Ladepunkte gleich mitlegen. Die konkreten Pflichten sollten Sie aber erst als verbindlich behandeln, wenn das Gesetz verabschiedet ist.
Wie viel Solarstrom Ihr Fuhrpark und Ihre Ladepunkte tatsächlich abnehmen können, hängt von Erzeugung, Ladezeiten und Netzanschluss ab.
E-Lkw-Ladeinfrastruktur: KsNI-Förderung 2026 mit Fristen
Für die Ladeinfrastruktur schwerer E-Nutzfahrzeuge gibt es 2026 die KsNI-Förderung des BMDV/BALM. Gefördert werden bis zu 500 Euro netto pro kW Ladeleistung als Festbetragsfinanzierung, bei einem Gesamtvolumen von rund 1 Milliarde Euro (mittlere Sicherheit).
Die Fristen unterscheiden sich nach Aufruf: Aufruf A richtet sich ausschließlich an KMU, Antragsfrist 5. Juni bis 30. September 2026 im Windhundverfahren (Reihenfolge des Eingangs). Die Aufrufe B und C laufen vom 26. Mai bis 7. Juli 2026 im Wettbewerbsverfahren, bei dem die Förderintensität je kW über den Zuschlag entscheidet.
Praktisch ist der Netzanschluss bei Mehrpunkt- und E-Lkw-Ladeinfrastruktur häufig der Engpass. Ein Lastmanagementsystem ist bei mehreren Ladepunkten kaum verzichtbar, um den Netzanschluss zu schützen, Lastspitzen zu reduzieren und Fahrzeuge nach Bedarf zu priorisieren (Fachquelle, mittlere Sicherheit).
Wo PV, Speicher und Ladestrom wirtschaftlich zusammenkommen
Der Eigenverbrauch von PV-Strom für Ladevorgänge konkurriert mit dem Strombezug aus dem Netz. Zur Einordnung der Marktlage (BDEW-Strompreisanalyse Januar 2026, schwankende Marktwerte): Neuabschlüsse für kleine bis mittlere Industriebetriebe in der Mittelspannung lagen 2026 bei rund 16,0 ct/kWh, ein Rückgang um 1,6 ct/kWh gegenüber dem Vorjahr. Die Netzentgelte für Haushalte sanken auf etwa 9,3 ct/kWh. Der Stromsteuer-Regelsatz beträgt 2,05 ct/kWh (Marktwert/Schätzung, Stand 2026).
An Logistik- und Fuhrparkstandorten mit Tagesbetrieb und Nachtladen deckt PV den Ladebedarf nicht automatisch: Die Erzeugung fällt tagsüber an, geladen wird oft nachts. Ein Speicher bringt beides zeitlich zusammen – eine Lastprofil-Analyse vor der Auslegung ist daher sinnvoll (Fachquelle, mittlere Sicherheit).
Ein Batteriespeicher kann zusätzlich über Peak-Shaving die vertraglich vereinbarte Bemessungsleistung senken. Der Leistungspreis auf die Jahreshöchstlast liegt für Gewerbe-/Industriekunden typisch bei 80 bis 200 Euro pro kW und Jahr (Markt/Praxis, niedrige Sicherheit, keine amtliche Zahl). Schlüsselfertige Gewerbespeicher ab 100 kWh kosten 2026 etwa 410 bis 600 Euro pro kWh brutto, Großspeicher von 2 bis 10 MW rund 250 bis 350 Euro pro kWh (Marktpreis-Spannen, niedrige Sicherheit, schwankend). Diese Werte sind keine Anlageberatung und sollten vor einer Investition mit aktuellen Angeboten abgeglichen werden.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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