Stromversorgungssicherheitsgesetz: Was der neue Kapazitätsmarkt ändern soll
Das StromVKG (Kabinettsbeschluss 13. Mai 2026) führt erstmals einen Kapazitätsmarkt in Deutschland ein und schreibt in den kommenden zwölf Monaten 11 GW steuerbare Leistung aus, mit Lieferbeginn ab 1. November 2031. Die Höhe der Umlage auf Ihren Strompreis steht noch nicht fest – sie soll erst im Kapazitätsmarktgesetz 2027 geregelt werden.
Gesetzesstand: Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen
Das vollständig 'Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten' heißende Vorhaben – kurz Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) – ist Stand Juni 2026 ein Regierungsentwurf in der parlamentarischen Beratung, kein geltendes Recht.
Der zeitliche Ablauf: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen (Federführung BMWE, Ministerin Reiche). Die erste Lesung im Bundestag fand am 11. Juni 2026 statt, danach folgte die Überweisung an die Ausschüsse, federführend der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (Bundestags-Drucksachen 21/6279 und 21/6563). Verabschiedet ist das Gesetz damit noch nicht.
Das StromVKG ist Stufe 1 eines zweistufigen Vorgehens. Es etabliert 2026 die Kraftwerksstrategie und einen Ad-hoc-Kapazitätsmarkt mit Lieferjahr ab 2031. Für 2027 ist als Stufe 2 ein umfassendes, technologieoffenes Kapazitätsmarktgesetz zur Versorgungssicherung ab 2032 geplant. Wichtig für die Kostenbewertung: Die Details zur Umlage werden erst in diesem zweiten Gesetz geregelt.
Hintergrund ist der Kohleausstieg bis 2038 und der Kernkraftausstieg. Mit dem wachsenden Anteil von Wind und PV steigt der Bedarf an kurzfristig verfügbarer steuerbarer Leistung, den der Kapazitätsmarkt absichern soll. Die Bundesnetzagentur beziffert im Versorgungssicherheitsmonitoring (veröffentlicht 3. September 2025) den Bedarf an zusätzlichen steuerbaren Kapazitäten bis 2035 auf bis zu 22,4 GW im Zielszenario und bis zu 35,5 GW im Szenario verzögerte Energiewende.
11 GW Ausschreibung: Mengen, Termine, Laufzeiten
In den kommenden zwölf Monaten werden steuerbare Kapazitäten von insgesamt 11 GW ausgeschrieben: 9 GW Langzeitkapazitäten (mit Langzeitkriterium) plus 2 GW Erzeugungskapazitäten. Weitere Ausschreibungen sind für 2027 und 2029 vorgesehen.
Die 9 GW Langzeitkapazitäten werden in zwei Ausschreibungen von je 4,5 GW reduzierter Leistung vergeben. Als Gebotstermine nennt die Bundesnetzagentur den 8. September 2026 und den 22. Dezember 2026. Erfolgreiche Bieter dieser Langzeitausschreibungen erhalten einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren mit Lieferbeginn ab 1. November 2031.
Für die 2 GW Erzeugungskapazitäten ist der Gebotstermin der 18. Mai 2027. Hinzu kommen zwei weitere, technologieoffene Kapazitätsausschreibungen mit noch zu bestimmendem Volumen am 1. Dezember 2027 und am 1. Oktober 2029; bei diesen sind auch regelbare Lasten teilnahmeberechtigt. Spätere Ausschreibungen sehen Vertragslaufzeiten von 1, 7 und 15 Jahren vor.
Einen Standortanreiz gibt es für Süddeutschland: Für Anlagen in Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland werden 16 €/kW/a von den Gebotspreisen abgezogen.
Wie sich der geplante Kapazitätsmarkt auf Ihre Versorgungskosten auswirkt, hängt von Anschlussleistung, Lastverhalten und Standort ab.
Welche Anlagen förderfähig sind – und welche faktisch ausgeschlossen
Das zentrale technische Kriterium der ersten Tranche ist das Langzeitkriterium: Eine Anlage muss mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe ihrer installierten (reduzierten) Leistung liefern können. Dieses Kriterium schließt Batteriespeicher in der ersten 9-GW-Tranche faktisch aus.
In Kombination mit Wiederbefüllungs- und EWR-Fertigungsanforderungen sind in der ersten Stufe praktisch nur Gaskraftwerke förderfähig. Reine Hybrid-Gas-Batterie-Pools sind in den ersten 9 GW ausgeschlossen.
Weitere Anforderungen an geförderte Anlagen: - CO2-Grenzwert: maximal 550 Gramm CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh erzeugter Elektrizität. - Wasserstofffähigkeit: Geförderte Erdgaskraftwerke mit 15-Jahres-Verträgen müssen wasserstofffähig sein und spätestens zum 31.12.2045 auf Wasserstoff umgestellt werden; alle geförderten Kraftwerke müssen ab 2045 klimaneutral sein. Für eine frühere Umstellung sieht das StromVKG ein eigenes, freiwilliges Förderinstrument vor: Über befristete Differenzverträge (Contracts for Difference) sollen insgesamt 4 GW vor 2045 umgestellt werden – 2 GW im Jahr 2040 und weitere 2 GW im Jahr 2043. Es handelt sich dabei nicht um eine zusätzliche Umstellungspflicht, sondern um eine Förderung des Mehraufwands bei freiwilliger früherer Umrüstung (Angabe aus Fachanalyse, Konfidenz mittel).
Kapitalanforderungen für Bieter: - Mindestinvestitionsschwelle: 431.000 € je MW reduzierter Leistung (rund 431 €/kW) für 15-Jahres-Verträge; 201.000 € je MW (rund 201 €/kW) für 7-Jahres-Verträge. - Gebotssicherheit: 15 % des Höchstwerts, das entspricht 173.000 € je MW (Konfidenz mittel).
Was das für Ihre Stromkosten bedeutet – und was offen ist
Die Kosten des Kapazitätsmarkts sollen ab 2031 über eine oder mehrere neue Umlage(n) auf den Strompreis an die Stromverbraucher weitergegeben werden. Die genaue Ausgestaltung und Höhe – also Euro-Betrag oder ct/kWh – ist im StromVKG NICHT festgelegt und soll erst im Kapazitätsmarktgesetz 2027 geregelt werden. Genau dies ist ein zentraler Kritikpunkt in der Bundestagsberatung.
Zur Größenordnung der Subventionskosten kursiert eine Schätzung von 1 bis 3 Mrd. Euro im Jahr 2031 und 0,9 bis 2,3 Mrd. Euro jährlich von 2032 bis 2045. Das ist keine amtliche Zahl und in den primär abgerufenen Quellen nicht wörtlich verifiziert (Konfidenz niedrig) – behandeln Sie sie als grobe Einordnung, nicht als belastbare Planungsgrundlage.
Für Sie als Stromabnehmer heißt das konkret: Der Mechanismus, die Mengen (11 GW im ersten Jahr), die Auktionstermine und die technischen Schwellen sind belegt und planbar. Die tatsächliche finanzielle Belastung pro Unternehmen oder Verbraucher in ct/kWh ist dagegen noch offen. Eine konkrete Kalkulation Ihrer künftigen Umlage-Belastung ist auf Basis des aktuellen Entwurfs nicht seriös möglich; sie hängt vom Kapazitätsmarktgesetz 2027 ab.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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