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GesetzgeberMai 2026·5 Min Lesen

Industriestrompreis 2026: Wer profitieren kann und was Unternehmen prüfen sollten

Die EU-Kommission hat das deutsche Industriestrompreis-Modell am 16. April 2026 genehmigt: Energieintensive Betriebe aus 91 Sektoren sollen rückwirkend ab 1. Januar 2026 bis Ende 2028 einen Zuschuss erhalten, der den Strompreis auf eine Untergrenze von 5 ct/kWh drückt. Die nationale Förderrichtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Was am 16. April 2026 genehmigt wurde

Die Europäische Kommission hat das deutsche Industriestrompreis-Modell am 16. April 2026 als Beihilferegelung genehmigt. Damit lag die entscheidende beihilferechtliche Grundlage vor. Rechtlicher Rahmen ist das Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) beziehungsweise die Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL).

Die Regelung ist befristet und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028, also für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Ziel ist ein Strompreis von 5 ct/kWh (50 €/MWh) als Untergrenze, orientiert am durchschnittlichen Großhandels- beziehungsweise Terminmarktpreis des Vorjahres.

Konkret soll eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % des Referenz-Großhandelspreises fließen – herangezogen wird der Settlementpreis des Terminhandels für Deutschland im Vorjahr. Beihilfefähig sind dabei maximal 50 % des anrechenbaren jährlichen Stromverbrauchs, eine Vorgabe der EU. In den ersten beiden Jahren kann ein höherer Anteil gefördert werden, sofern im dritten Jahr entsprechend weniger ausgeglichen wird.

Wer anspruchsberechtigt ist

Gefördert werden 91 (Teil-)Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko, festgelegt in der KUEBLL-Liste (Anhang I, Teilliste 1). Dazu zählen unter anderem Chemie, Metall, Glas, Keramik, Gummi und Kunststoff, Zement, Papier, Batteriezellen, Halbleiter und Maschinenbau. Maßgeblich ist die Zuordnung der Abnahmestelle zu einem dieser Wirtschaftszweige – einen pauschalen Mindeststromverbrauch oder eine Mindestgröße sieht die Förderrichtlinie nicht vor.

Zu konkreten Schwellenwerten kursieren in Beratungsquellen Werte: ein Energiekostenanteil an der Bruttowertschöpfung von typischerweise mindestens 14 % sowie ein Jahresstromverbrauch von mehr als 1 GWh (1.000.000 kWh). Diese Werte sind keine eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen der Richtlinie, sondern beschreiben das übliche Profil energieintensiver Betriebe; sie sind als Orientierung zu behandeln. Eine eigene administrative Schwelle gilt erst bei mehr als 10 GWh anrechenbarem Stromverbrauch: Dann ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

An die Förderung ist eine Gegenleistung geknüpft: Mindestens 50 % des erhaltenen Beihilfebetrags müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung in Dekarbonisierung beziehungsweise modernisierte Anlagen reinvestiert werden. Ein Flexibilitätsbonus von zusätzlich 10 % ist möglich, wenn mindestens 80 % der Investitionen in Nachfrageflexibilität fließen.

Antrag, Behörde und offene Punkte

Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); die Erstattung erfolgt rückwirkend. Der Antrags- und Auszahlungsstart für das Jahr 2026 ist für Anfang 2027 geplant. Das Antragsfenster liegt typischerweise zwischen dem 31. März und dem 30. September des Antragsjahres.

Wichtig für die Planung: Die nationale Förderrichtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft. Mit ihr sind die zuvor offenen Punkte – etwa Verfahren, Nachweispflichten und die Berechnungsgrundlagen – geregelt. Offen bleibt vor allem der zeitliche Vorlauf: Anträge für das Abrechnungsjahr 2026 können erst ab Anfang 2027 gestellt werden.

Für die dreijährige Laufzeit schätzt das BMWE die Kosten auf rund 3 Mrd. Euro. Teils wird das Gesamtvolumen mit 3,8 Mrd. Euro beziffert, eine Rechtsanalyse nennt rund 3,1 Mrd. Euro Haushaltsmittel. Diese Zahlen sind uneinheitlich und stellen keine amtlich abschließende Größe dar.

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Drei weitere Instrumente neben dem Industriestrompreis

Der Industriestrompreis ist nur ein Baustein. Drei weitere Maßnahmen wirken parallel und treffen teils einen deutlich breiteren Kreis:

Stromsteuer-Senkung: Für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft sinkt die Stromsteuer ab 2026 dauerhaft auf das EU-Mindestmaß. Die Entlastung beträgt etwa 20 €/MWh (rund 2 ct/kWh) und betrifft rund 600.000 Betriebe – also nicht nur die 91 Industriesektoren.

Netzentgelt-Zuschuss: Ein Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro senkt die Strom-Netzentgelte 2026 für alle Verbraucher, nicht beschränkt auf energieintensive Sektoren.

Strompreiskompensation (SPK): Die SPK wurde ausgeweitet – 22 weitere Sektoren ab dem Abrechnungsjahr 2025; der deutsche CO2-Emissionsfaktor wurde von 0,72 auf 0,73 angehoben.

Wegfall der Gasspeicherumlage: Zum 1. Januar 2026 ist die Gasspeicherumlage entfallen, was Unternehmen und Verbraucher auf der Gasseite entlastet.

Die vom BMWE genannte Gesamtentlastung von rund 10 Mrd. Euro pro Jahr setzt sich aus Strompaket, Senkung der Netzentgelte, Senkung der Stromsteuer und dem Wegfall der Gasspeicherumlage zusammen. Der Industriestrompreis (rund 3,8 Mrd. Euro für drei Jahre, nicht pro Jahr) und die SPK sind in dieser Jahresgröße nicht enthalten. Die Gesamtzahl ist eine politische Angabe und keine geprüfte amtliche Bilanz.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Seit Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 steht der verbindliche Rahmen fest; verbindliche Anträge für das Abrechnungsjahr 2026 sind allerdings erst ab Anfang 2027 möglich. Die Zeit bis dahin lässt sich für die Vorbereitung entlang gesicherter Eckdaten nutzen:

Sektor-Zuordnung: Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb unter die 91 (Teil-)Sektoren der KUEBLL-Liste (Anhang I, Teilliste 1) fällt. Diese Zuordnung entscheidet über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung.

Verbrauchs- und Kostendaten: Halten Sie Ihren anrechenbaren Jahresstromverbrauch bereit – gefördert werden maximal 50 % davon. Ab mehr als 10 GWh anrechenbarem Verbrauch ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die in Beratungsquellen genannten Werte von über 1 GWh Verbrauch und mindestens 14 % Energiekostenanteil an der Bruttowertschöpfung sind eine grobe Orientierung für das typische Profil energieintensiver Betriebe, keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung.

Reinvestition planen: Kalkulieren Sie ein, dass mindestens 50 % einer späteren Beihilfe binnen 48 Monaten in Dekarbonisierung reinvestiert werden müssen. Der Bonus von 10 % setzt mindestens 80 % Investition in Nachfrageflexibilität voraus.

Parallel-Instrumente nicht übersehen: Auch ohne Zugang zum Industriestrompreis können Stromsteuer-Senkung (rund 2 ct/kWh) und der Netzentgelt-Zuschuss greifen – diese erreichen einen breiteren Kreis als die 91 Sektoren.

Häufige Fragen

Ab wann gilt der Industriestrompreis und wie lange?+

Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028, also für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Sie ist befristet. Genehmigt wurde sie von der EU-Kommission am 16. April 2026.

Wie hoch ist die Entlastung konkret?+

Ziel ist ein Strompreis von 5 ct/kWh (50 €/MWh) als Untergrenze. Die Ausgleichszahlung beträgt 50 % des Referenz-Großhandelspreises (Settlementpreis Terminhandel Deutschland im Vorjahr), und zwar auf maximal 50 % des anrechenbaren Jahresstromverbrauchs.

Welche Unternehmen sind anspruchsberechtigt?+

Berechtigt sind 91 (Teil-)Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko gemäß KUEBLL-Liste (Anhang I, Teilliste 1), darunter Chemie, Metall, Glas, Keramik, Zement, Papier, Batteriezellen und Halbleiter. Maßgeblich ist die Sektor-Zuordnung; einen pauschalen Mindeststromverbrauch sieht die Förderrichtlinie nicht vor. In Beratungsquellen genannte Werte (über 1 GWh Verbrauch, mindestens 14 % Energiekostenanteil) sind keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern beschreiben das typische Profil energieintensiver Betriebe.

Wo und wann wird der Antrag gestellt?+

Der Antrag läuft über das BAFA, die Erstattung erfolgt rückwirkend. Der Antrags- und Auszahlungsstart für 2026 ist für Anfang 2027 geplant, das Antragsfenster typischerweise vom 31. März bis 30. September. Die nationale Förderrichtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist in Kraft.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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