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RepoweringApril 2025·6 Min Lesen

Netzanschluss und Zählerkonzept: Was sich beim Repowering ändern kann

Wer eine PV-Bestandsanlage repowert, löst je nach Leistungserhöhung Smart-Meter-Pflicht, neue Messkonzepte und Netzanmeldungen aus. Dieser Beitrag ordnet beschlossene Regeln und geplante Reformen mit Stand und Zahlen ein.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Wann Repowering die Smart-Meter-Pflicht auslöst

Für PV-Anlagen ab 7 kW installierter Leistung besteht die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) – unabhängig davon, wie viel tatsächlich eingespeist wird oder ob ein Speicher vorhanden ist. Rechtsgrundlage ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); die maßgebliche Reform stammt von Februar 2025. Erhöhen Sie beim Repowering die installierte Leistung über 7 kW, löst das den Smart-Meter-Einbau aus.

Verantwortlich für den Einbau ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel der Netzbetreiber), nicht Sie als Anlagenbetreiber. Für PV-Anlagen von 2 bis 15 kW installierter Leistung gilt für das intelligente Messsystem eine Preisobergrenze von maximal 50 Euro pro Jahr (angehoben zum 1. Januar 2025, Reformstand Februar 2025). Seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) ist zusätzlich eine Steuereinrichtung am Netzanschlusspunkt verpflichtend, für die nach § 30 MsbG eine separate Preisobergrenze von bis zu 50 Euro pro Jahr gilt; in Summe können so rund 100 Euro pro Jahr anfallen.

Der Rollout folgt verbindlichen Zwischenzielen bei den Pflichteinbaufällen: Ende 2025 mindestens 20 Prozent (Stand Q3/September 2025: 20,2 Prozent, Ziel damit knapp erfüllt), Ende 2028 mindestens 50 Prozent, Ende 2030 mindestens 95 Prozent, Abschluss bis 2032.

Meldepflichten und Netzverträglichkeitsprüfung bei Leistungserhöhung

Jede Änderung der Anlage – etwa eine Leistungserhöhung beim Repowering – müssen Sie innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur melden. Zusätzlich ist jede Leistungserhöhung vor Arbeitsbeginn beim Netzbetreiber anzumelden; die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei 4 bis 8 Wochen. Planen Sie diese Frist ein, bevor Sie Module bestellen oder Montagetermine fixieren.

Die Netzverträglichkeitsprüfung bei Leistungserhöhung folgt demselben Verfahren wie bei Neuanlagen. Soll der Anschluss über den bestehenden Netzanschlusspunkt erfolgen, wird dieser geprüft statt eines neuen Punktes (Grundlage u. a. der VDE-FNN-Hinweis zur Ermittlung des Netzanschlusspunkts). Beim Repowering ist zu berücksichtigen, dass auch Erzeugungsleistung stillgelegt wird, die verrechnet wird.

Reicht der bestehende Anschluss nicht aus, kann ein neuer Netzanschlusspunkt für eine Großanlage nach Praxisangaben zwischen 50.000 und 150.000 Euro kosten – sofern überhaupt Kapazitäten verfügbar sind. Das ist eine schwankende Marktpraxis-Spanne (Branchenleitfaden 2026), keine amtliche oder regulierte Zahl, und keine Anlageberatung.

Vergütung: Anlagenidentität, 12-Monats-Regel und aktuelle Sätze

Ob die Bestandsvergütung erhalten bleibt, hängt von der Art des Eingriffs ab. Ein 1:1-Austausch defekter Module erhält die Bestandsvergütung, sofern die Anlagenidentität gewahrt und die installierte Leistung im Wesentlichen unverändert bleibt – auch bei einem Wechselrichtertausch. Bei einer Leistungserhöhung unterliegt der Erweiterungsteil dem aktuellen Vergütungsregime mit eigenem, niedrigerem Satz. Eine vollständige Erneuerung mit Leistungssteigerung kann eine 'neue Anlage' mit Ausschreibungspflicht begründen (maßgeblich u. a. § 24, § 21a und § 52 EEG).

Wichtig ist die Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG: Mehrere PV-Anlagen werden vergütungsrechtlich wie eine Anlage behandelt, wenn sie in räumlicher Nähe und innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb genommen werden. Klären Sie früh, ob eine Erweiterung in dieses 12-Monats-Fenster fällt – sonst droht eine niedrigere Vergütungsstufe oder Ausschreibungspflicht.

Für den Erweiterungsteil sind die aktuellen Sätze relevant. Seit 1. Februar 2026 gelten für Dachanlagen bis 10 kWp 7,78 ct/kWh bei Überschuss-/Teileinspeisung und 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung. Ab 1. August 2026 werden auf Basis der gesetzlichen Degression von 1 Prozent pro Halbjahr (§ 49 EEG) voraussichtlich rund 7,71 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. etwa 12,23 ct/kWh (Volleinspeisung) erwartet. Das ist eine Projektion – die amtlichen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur kurz vor dem 1. August 2026.

Bestandsanlage einordnen lassen

Ob Ihr bestehender Anschluss bleibt oder ein neues Zählerkonzept fällig wird, hängt von Leistungsänderung und Einspeiseform ab.

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Zählerkonzept: Überschuss, Volleinspeisung, Speicher und § 14a EnWG

Das passende Messkonzept hängt davon ab, wie Sie den Strom nutzen. Bei Überschusseinspeisung – Eigenverbrauch plus Reststrom ins Netz – wird ein digitaler Zweirichtungszähler eingesetzt. Bei Volleinspeisung erfasst ein separater Zähler die gesamte Erzeugung getrennt vom Strombezug. Die Wahl des Messkonzepts liegt grundsätzlich bei Ihnen; der Netzbetreiber prüft die Konformität mit EEG, KWKG und den Technischen Anschlussbedingungen (TAB).

Nehmen Sie beim Repowering zusätzlich einen Speicher mit Eigenverbrauch in Betrieb, ändert sich das Messkonzept – in vielen Netzgebieten gilt dann etwa das Messkonzept 'MK10' für Erzeugung mit Eigenverbrauch und gleichzeitigem Speicher. Stimmen Sie das frühzeitig mit dem Netzbetreiber ab.

Speicher, Wärmepumpen und Wallboxen fallen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen unter § 14a EnWG. Gegen reduzierte Netzentgelte darf der Netzbetreiber bei hoher Netzlast die Leistung temporär drosseln – seit 1. Januar 2024 mindestens auf 4,2 kW. Die Module 2 und 3 mit zusätzlicher Netzentgelt-Reduzierung müssen aktiv gewählt werden, sonst gilt Modul 1. Eine EMS-Steuerung eignet sich besonders bei Kombination mit Eigenerzeugung und Speicher.

Geplante Reformen: Netzpaket 2026 und AgNes – noch nicht beschlossen

Mehrere Vorhaben können Netzanschluss und Kosten künftig verändern, sind aber noch nicht in Kraft. Der Referentenentwurf 'Netzpaket' des BMWE (Bearbeitungsstand u. a. Januar/Februar 2026) sieht erstmals Baukostenzuschüsse von Betreibern von Erzeugungsanlagen vor, also eine Beteiligung an Netzausbaukosten, die bisher nicht vorgesehen war; Details soll die Bundesnetzagentur per Festlegung regeln. Der Entwurf schafft zudem das 'first come, first served'-Windhundprinzip ab und führt eine priorisierte, qualitätsbasierte Antragsbearbeitung ein (§ 17a EnWG-E). In Gebieten mit über 3 Prozent Einspeiseabregelung im Vorjahr ('kapazitätslimitierte Netzgebiete', Ausweisung bis zu 10 Jahre) können neue EE-Anlagen ihren Anschlussvorrang bzw. Redispatch-Ausgleichsanspruch verlieren oder ihn nur gegen 10-jährigen Verzicht auf Entschädigung behalten ('Redispatch-Reserve'). Status: Referentenentwurf, nicht beschlossen.

Die Bundesnetzagentur stellte am 27. Mai 2026 das AgNes-Gesamtkonzept zur Netzentgeltsystematik Strom vor. Geplant ist, dass Erzeugungsanlagen über 30 kW ab 2029 einen jährlichen Kapazitätspreis von 4 bis 7 Euro/kW zahlen; Inkrafttreten zum 1. Januar 2029 (ersetzt die StromNEV). Anlagen mit finaler Investitionsentscheidung vor der Festlegung und Inbetriebnahme bis 4. August 2029 sind über einen Vertrauensschutz befreit. Status: Konzept vorgestellt, Festlegungsentwurf im Sommer 2026 zur Konsultation, finale Festlegung Ende 2026 geplant – noch nicht beschlossen.

Für Baukostenzuschüsse auf Netzebenen oberhalb der Niederspannung empfiehlt die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur das Leistungspreismodell: BKZ = Leistungspreis (über 2.500 h/a) der Netzebene multipliziert mit der bestellten Leistung. Das wird relevant, wenn Ihr Repowering eine höhere Anschlussleistung oder eine höhere Netzebene erfordert.

Häufige Fragen

Ab welcher Leistung brauche ich nach dem Repowering einen Smart Meter?+

Ab 7 kW installierter Leistung besteht die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems – unabhängig von der tatsächlichen Einspeisung oder einem Speicher (Rechtsgrundlage MsbG, Reformstand Februar 2025). Steigt Ihre Leistung beim Repowering über 7 kW, wird der Einbau ausgelöst. Für Anlagen von 2 bis 15 kW gilt für das intelligente Messsystem eine Preisobergrenze von maximal 50 Euro pro Jahr (Stand 1. Januar 2025); für die seit dem Solarspitzengesetz zusätzlich verpflichtende Steuereinrichtung am Netzanschlusspunkt gilt nach § 30 MsbG eine separate Obergrenze von bis zu 50 Euro pro Jahr.

Welche Fristen muss ich bei einer Leistungserhöhung einhalten?+

Jede Anlagenänderung müssen Sie innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister (MaStR) melden. Zusätzlich ist jede Leistungserhöhung vor Arbeitsbeginn beim Netzbetreiber anzumelden; die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei 4 bis 8 Wochen.

Bleibt meine alte Einspeisevergütung beim Modultausch erhalten?+

Ein 1:1-Austausch defekter Module erhält die Bestandsvergütung, sofern die Anlagenidentität gewahrt und die installierte Leistung im Wesentlichen unverändert bleibt – auch bei einem Wechselrichtertausch. Bei einer Leistungserhöhung gilt für den Erweiterungsteil der aktuelle, niedrigere Satz (bei Dachanlagen bis 10 kWp seit 1. Februar 2026: 7,78 ct/kWh Teileinspeisung, 12,34 ct/kWh Volleinspeisung). Beachten Sie zudem die 12-Monats-Regel der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG.

Ändert ein nachgerüsteter Speicher mein Zählerkonzept?+

Ja. Bei Eigenverbrauch mit Speicher ändert sich das Messkonzept (in vielen Netzgebieten z. B. 'MK10'). Stimmen Sie es frühzeitig mit dem Netzbetreiber ab. Der Speicher fällt zudem als steuerbare Verbrauchseinrichtung unter § 14a EnWG: Gegen reduzierte Netzentgelte darf der Netzbetreiber bei hoher Netzlast auf mindestens 4,2 kW drosseln (seit 1. Januar 2024).

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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