Kraftwerksstrategie 2026: Warum neue Gaskraftwerke auch Speicher betreffen
Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) soll bis zu rund 11 GW neue steuerbare Kapazität ausschreiben – Gaskraftwerke ab September 2026, Batteriespeicher faktisch erst ab Mai 2027. Stand Juni 2026 ist das Gesetz noch ein Entwurf.
Was beschlossen ist – und was noch Entwurf bleibt
Das Gesetz heißt offiziell Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG), vollständig: Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (BT-Drs. 21/6279). Die frühere Arbeitsbezeichnung war Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG).
Den Regierungsentwurf hat das Bundeskabinett am Mittwoch, 13. Mai 2026, beschlossen. Final beschlossen ist das Gesetz damit noch nicht. Stand Juni 2026 handelt es sich um einen Entwurf: Die 1. Lesung im Bundestag fand am 11. Juni 2026 statt, danach folgte die Überweisung an den Wirtschaftsausschuss. Eine Verbändeanhörung ist für den 24. Juni 2026 angesetzt, die 2. und 3. Lesung sind vor der Sommerpause – spätestens zum 10. Juli 2026 – geplant.
Rechnen Sie deshalb mit Änderungen: Detailwerte können sich im weiteren Verfahren bis zur 2./3. Lesung noch verschieben. Als EU-rechtliche Grundlage erzielte das BMWE am 15. Januar 2026 eine Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission über die Eckpunkte; das Beihilfe- bzw. Notifizierungsverfahren ist Voraussetzung für die Förderung.
Die Ausschreibungen: erst Gas, dann Speicher
Den Auftakt machen zwei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mit je 4,5 GW – am 1. September 2026 und am 8. Dezember 2026, zusammen 9 GW. Diese richten sich faktisch an Gaskraftwerke.
Batteriespeicher dürfen erstmals in der ersten technologieoffenen Ausschreibung über 2 GW Erzeugungskapazität am 18. Mai 2027 teilnehmen. Diese Runde ist technologieneutral; der Verpflichtungszeitraum beträgt 15 Jahre. Weitere technologieoffene Ausschreibungen sind für Oktober 2027 und 2029 vorgesehen, mit differenzierten Verpflichtungszeiträumen von 1, 7 oder 15 Jahren – hier sind Batterien und flexible Lasten (Demand Side Response) teilnahmeberechtigt.
Zum Gesamtvolumen: Der Entwurf nennt für die ersten Runden 11 GW steuerbare Kapazität, davon 9 GW mit Langzeitkriterium und 2 GW ohne. Bundestag und BMWE kommunizieren teils ein Gesamtvolumen von 12 GW über alle Runden – die Abgrenzung ist je nach Quelle uneinheitlich. Der Verpflichtungszeitraum der ersten Anlagen läuft ab 1. November 2031 (15 Jahre); ein vollwertiger Kapazitätsmarkt ist ab 2032 vorgesehen.
Warum Batterien bei den ersten Runden außen vor sind
Drei Regelungen des Entwurfs schließen Batteriespeicher bei den ersten beiden Ausschreibungen de facto aus:
1. Zehn-Stunden-Regel (§ 12 Abs. 5): Die Anlage muss mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden ohne Unterbrechung mit konstanter Leistung Strom liefern.
2. Wiederherstellungsauflage: Die Leistung muss jederzeit innerhalb einer Stunde nach Ende wieder verfügbar sein – konkret muss die Anlage eine Stunde nach Ablauf der Zehn-Stunden-Spanne erneut mindestens zehn Stunden zur Verfügung stehen.
3. Resilienzanforderung (§ 15): Mindestens 50 % der wesentlichen Bauteile – Batteriezellen, Aktivmaterialien, Elektrolyte, Separatoren – müssen aus dem EWR stammen.
Diese Verfügbarkeitskombination ist für Batteriespeicher heutiger Bauart kaum darstellbar. Hinweis zur Belegtiefe: Die genaue Zuordnung der Paragraphennummern stammt aus einer Fachquelle mittlerer Konfidenz und kann sich im Verfahren noch ändern.
Wie stark sich die neue Kraftwerkslandschaft auf Ihren Standort auswirkt, hängt von Verbrauch, Netzbetreiber und regionaler Lage ab.
Kosten, Auflagen und Standortvorteile
Finanziert werden die Kapazitätszahlungen allein über eine oder mehrere neue Umlagen auf den Stromverbrauch (Wälzung auf die Verbraucher); Haushaltsmittel sind aktuell nicht vorgesehen. Konkrete Sätze in ct/kWh stehen im Entwurf noch nicht fest.
Erfolgreiche Bieter erhalten Kapazitätszahlungen über 1, 7 oder 15 Jahre – je nach Investitionstiefe, wobei 15 Jahre vor allem für Neuanlagen mit hohem Investitionsbedarf gelten. Geförderte Erdgaskraftwerke müssen spätestens zum 31.12.2045 auf Wasserstoff umgestellt werden; als Zwischenziele sind 2 GW bis 2040 und weitere 2 GW bis 2043 vorgesehen. Die Anlagen werden Wasserstoff-ready ausgelegt.
Weitere Eckwerte (Quellen niedriger Konfidenz, daher als vorläufig zu lesen): ein CO2-Limit von 550 g/kWh, eine Mindestanlagengröße von 1 rMW (rechnerisches Megawatt) sowie ein Gebotsvorteil von 16 EUR/rkW pro Jahr für Standorte in Süddeutschland. Die Zuteilung der ersten rund 10 GW soll regional unter Berücksichtigung des Bedarfs in Süddeutschland gesteuert werden.
Kritik aus der Speicher- und Solarbranche
Das Fraunhofer ISE bewertet die Zehn-Stunden-Regel als „willkürlich gewählt, um eine Vorauswahl an Technologien festzusetzen". Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) und die Solarbranche haben angekündigt, die drei kritischen Paragraphen (§ 12 Abs. 5, die Wiederherstellungsauflage und § 15) im Verfahren anzugreifen. Ihr Kernargument: Ein Kapazitätsmarkt, der Batterien gleichberechtigt zulässt, wäre kostengünstiger.
Für Sie als Marktteilnehmer heißt das: Die Trennlinie zwischen Gas und Speicher ist politisch umstritten und Teil der laufenden Verbändeanhörung am 24. Juni 2026. Ob die Ausschlusswirkung in der finalen Fassung bestehen bleibt, entscheidet sich erst in der 2./3. Lesung.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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