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Strom & GasDezember 2025·4 Min Lesen

Zeitvariable Netzentgelte: Was §14a EnWG für Gewerbe bedeuten kann

Seit dem 01.04.2025 müssen Netzbetreiber ein zeitvariables Netzentgelt (Modul 3) nach §14a EnWG anbieten. Wer steuerbare Lasten gezielt in Niedertarif-Fenster verschiebt, kann den Netzentgelt-Anteil am Strompreis senken — die Spielregeln und Grenzen stehen in der BNetzA-Festlegung BK8-22/010-A.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Rechtsgrundlage: drei Module, klare Stichtage

Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen zu §14a EnWG mit der Festlegung BK8-22/010-A vom 23. November 2023 (Beschlusskammer 8) getroffen. Sie umfasst drei Module: Modul 1 und Modul 2 betreffen die Netzentgeltreduzierung, Modul 3 das zeitvariable Netzentgelt.

Die Pflicht-Stichtage trennen das Beschlossene klar: Modul 1 und Modul 2 sind seit dem 01.01.2024 anzubieten und abzurechnen, Modul 3 seit dem 01.04.2025. Das hat die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung vom 28.05.2026 bestätigt.

Maßgeblich ist die Leistungsgrenze: Eine Anlage gilt als steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE), wenn ihr maximaler Leistungsbezug mehr als 4,2 kW beträgt. Darunter fallen unter anderem Wärmepumpen, nicht-öffentliche Ladepunkte, Anlagen zur Raumkühlung sowie Stromspeicher beim Einspeichern. Für Gewerbe heißt das: Die Regelung greift nicht pauschal für den gesamten Betriebsverbrauch, sondern für die jeweilige steuerbare Einrichtung.

Modul 1 und Modul 2: was die Netzentgeltreduzierung konkret bringt

Modul 1 gewährt eine pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung. Laut Bundesnetzagentur liegt diese je nach Netzbetreiber typischerweise zwischen rund 110 und 190 Euro brutto pro Jahr (Stand: Mai 2026). Die Höhe ist netzbetreiberindividuell, weil sie sich am jeweiligen Arbeitspreis bemisst — eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht.

Modul 2 reduziert stattdessen den Arbeitspreis des Netzentgelts um 60 Prozent, zusätzlich entfällt der Grundpreis für den separaten Zählpunkt. Voraussetzung ist ein separater Zähler (Standardlastprofil), über den die steuerbare Anlage getrennt gemessen wird.

Wichtige Einschränkung für Gewerbe: Modul 2 gilt nur für SLP-Kunden, nicht für Marktlokationen mit registrierender Leistungsmessung (RLM). Betriebe mit RLM-Zählung können die prozentuale Reduzierung des Moduls 2 nicht nutzen.

Modul 3: Aufbau, Grenzen und Voraussetzungen des zeitvariablen Netzentgelts

Modul 3 sieht drei Tarifstufen vor: Niedertarif (NT), Standardtarif (ST) und Hochtarif (HT). Die Festlegung gibt Korridore vor: Der Niedertarif beträgt zwischen 10 und 40 Prozent des Standardtarifs; der Hochtarif darf höchstens doppelt so hoch sein wie der Standardtarif, also maximal +100 Prozent. Pro Tag muss es mindestens zwei Hochlaststunden geben. Bei der konkreten Lage der Zeitfenster haben Netzbetreiber relativ großen Spielraum — die Fenster unterscheiden sich daher von Netzgebiet zu Netzgebiet.

Die Voraussetzungen sind eng: Modul 3 setzt ein voll funktionsfähiges intelligentes Messsystem (Smart Meter) voraus, kann nur ergänzend zu Modul 1 gewählt werden und gilt ausschließlich für Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung (kein RLM).

Zur Größenordnung des Tarifvorteils: Im deutschlandweiten Durchschnitt für das Kalenderjahr 2026 beträgt die Differenz zwischen Standardtarif und Niedertarif rund 5,1 ct/kWh (netto). Diese Zahl ist eine Schätzung mit Stand 2026 und variiert je Netzbetreiber; eine bundesweit einheitliche amtliche Zahl existiert nicht. Wer steuerbare Lasten in die Niedertarif-Fenster verschieben kann, hebelt genau diesen Anteil.

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Ob sich zeitvariable Netzentgelte für Ihren Betrieb rechnen, hängt davon ab, wie flexibel Sie Verbrauch in günstige Zeitfenster verschieben können.

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Warum sich Lastverschiebung rechnet: Netzentgelte als Preisbestandteil

Netzentgelte sind ein wesentlicher, durch Lastverschiebung beeinflussbarer Teil des Strompreises. Laut BDEW-Strompreisanalyse (Stand 2026) liegt der durchschnittliche Haushaltsstrompreis 2026 bei 37,2 ct/kWh, davon entfallen 9,3 ct/kWh auf Netzentgelte — rund 25,0 Prozent. Für kleine bis mittlere Industrieunternehmen liegt der Durchschnittspreis 2026 bei rund 16,0 ct/kWh, etwa 1,6 ct/kWh niedriger als im Vorjahr.

Hinter dem zeitlichen Preissignal steht der Großhandelsmarkt, dessen Werte marktbedingt schwanken und keine amtlichen Festpreise sind. Der durchschnittliche Day-Ahead-Großhandelspreis lag 2025 bei 89,32 Euro/MWh (rund 8,9 ct/kWh), ein Plus von 13,8 Prozent gegenüber 2024 (78,51 Euro/MWh). In 573 von 8.760 Stunden des Jahres 2025 waren die Preise negativ (2024: 457 Stunden), in 40 Stunden lagen sie über 300 Euro/MWh (BNetzA-Daten, Stand 05.01.2026). Im ersten Quartal 2026 fiel der Durchschnitt um 8,7 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal auf 102,17 Euro/MWh (lt. IWR, Q1 2026; Schätzwert, schwankend, keine amtliche Tarifzahl). Die Schwankungsbreite zeigt, warum zeitvariable Entgelte Lastverschiebung belohnen — sie ist jedoch keine Anlageberatung.

Vollzug: BNetzA macht Druck auf säumige Netzbetreiber

Dass die Pflicht real ist, zeigt der Vollzug. Die Bundesnetzagentur hat am 28.05.2026 zwei Netzbetreibern Zwangsgelder angedroht, weil sie das zeitvariable Netzentgelt (Modul 3) nicht oder unzureichend umsetzen. Laut Branchenbericht (zfk) sind das Syna (Süwag-Tochter) und Thüringer Energienetze (Teag). Die Netzbetreiber haben bis zum 30.09.2026 Zeit, die Mängel zu beheben. Konkrete Zwangsgeld-Höhen wurden nicht beziffert, weitere Verfahren wurden angekündigt.

BNetzA-Präsident Klaus Müller: „Wir stellen fest, dass Unternehmen insbesondere das zeitvariable Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzen.“

Für Gewerbekunden heißt das praktisch: Wer Modul 3 nutzen will und es im eigenen Netzgebiet noch nicht oder nur lückenhaft angeboten bekommt, sollte beim Netzbetreiber konkret nachfragen — der Stichtag 01.04.2025 ist überschritten, und die Aufsicht greift bereits durch. Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsbestimmungen; ein Pflichteinbau intelligenter Messsysteme greift je nach Konstellation unter anderem bis Ende 2028 (Angaben mit niedriger Beleglage, im Einzelfall beim Messstellenbetreiber prüfen).

Häufige Fragen

Ab welcher Leistung gilt eine Anlage als steuerbar nach §14a EnWG?+

Eine Verbrauchseinrichtung gilt als steuerbar (SteuVE), wenn ihr maximaler Leistungsbezug mehr als 4,2 kW beträgt. Dazu zählen unter anderem Wärmepumpen, nicht-öffentliche Ladepunkte, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher beim Einspeichern.

Wie hoch ist der Tarifunterschied bei Modul 3?+

Modul 3 kennt drei Stufen. Der Niedertarif liegt zwischen 10 und 40 Prozent des Standardtarifs, der Hochtarif bei höchstens dem Doppelten (maximal +100 Prozent), mit mindestens zwei Hochlaststunden pro Tag. Im deutschlandweiten Durchschnitt 2026 beträgt die Differenz zwischen Standard- und Niedertarif rund 5,1 ct/kWh netto (Schätzung, Stand 2026, je Netzbetreiber unterschiedlich).

Welche Voraussetzungen muss mein Betrieb für Modul 3 erfüllen?+

Modul 3 setzt ein voll funktionsfähiges intelligentes Messsystem (Smart Meter) voraus, kann nur ergänzend zu Modul 1 gewählt werden und gilt ausschließlich für Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung (kein RLM). Auch Modul 2 ist auf SLP-Kunden beschränkt und nicht für RLM-Kunden verfügbar.

Was passiert, wenn mein Netzbetreiber Modul 3 nicht anbietet?+

Modul 3 ist seit dem 01.04.2025 verpflichtend anzubieten. Die Bundesnetzagentur hat am 28.05.2026 zwei Netzbetreibern (laut Branchenbericht Syna und Thüringer Energienetze) Zwangsgelder angedroht und ihnen bis zum 30.09.2026 Frist zur Mängelbehebung gesetzt; weitere Verfahren wurden angekündigt. Sie können beim Netzbetreiber gezielt nachfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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