Strompreiskompensation: Warum Entlastungen für die Industrie nicht automatisch greifen
Industriestrompreis und Strompreiskompensation sollen energieintensive Betriebe ab dem Abrechnungsjahr 2025/2026 entlasten. Beide greifen aber nur mit Antrag, Nachweisen und Investitionsauflagen – und schließen sich pro Strommenge gegenseitig aus.
Zwei getrennte Instrumente, zwei Behörden
In Deutschland existieren zwei Entlastungswege parallel, die oft verwechselt werden. Die Strompreiskompensation (SPK) entschädigt energieintensive Industrie für die indirekten CO2-Kosten im Strompreis; zuständig ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Für das Abrechnungsjahr 2025 liegt der zugrunde gelegte EUA-Preis bei 68,86 Euro.
Der Industriestrompreis ist neu: Die Förderrichtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2026. Die Europäische Kommission hatte die nationale Richtlinie zuvor beihilferechtlich genehmigt (16. April 2026). Der Förderzeitraum umfasst die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Antragsbehörde ist hier nicht die DEHSt, sondern das BAFA.
Wichtig für die Planung: Beide Instrumente schließen sich pro Strommenge im selben Abrechnungsjahr gegenseitig aus. Für dieselbe Strommenge kann nur eines beantragt werden, die Wahl lässt sich jährlich neu treffen. Eine gleichzeitige Nutzung für unterschiedliche Strommengen ist möglich – dann darf der Gesamtbetrag aber den höheren der beiden nach den jeweiligen Leitlinien zulässigen Höchstbeträge nicht überschreiten.
Industriestrompreis: 5 ct/kWh gelten nur für die Beschaffung
Der Industriestrompreis nennt einen Zielpreis von 5 ct/kWh bzw. 50 EUR/MWh als Untergrenze. Gefördert werden 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs pro Abnahmestelle; die Beihilfe beträgt 50 Prozent des durchschnittlichen Großhandelspreises, mindestens bis zum Zielpreis.
Für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich aus einem Referenzpreis von 87,44 EUR/MWh ein Entlastungsbetrag von rund 3,74 ct/kWh für den geförderten Verbrauch, mit Flexibilitätsbonus bis zu rund 4,1 ct/kWh (Quelle: trawa, Vertrauensgrad mittel).
Der entscheidende Vorbehalt: Die 5 ct/kWh beziehen sich ausschließlich auf die Energiebeschaffung. Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern fallen zusätzlich an. Die nominelle Entlastung wirkt damit nicht automatisch auf den Gesamtstrompreis. Berechtigt sind strom- und handelsintensive Unternehmen aus zunächst 91 Sektoren (KÜBLL/CEEAG Teilliste 1, Anhang I); potenziell profitieren bis zu rund 9.500 Unternehmen in Deutschland, einschließlich KMU.
Ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, hängt von Branchenzugehörigkeit, Stromintensität und der korrekten Antragstellung ab.
SPK-Reform: höhere Sätze, mehr Sektoren – ab 2025
Die EU-Kommission hat ihre ETS-Beihilfeleitlinien zur SPK am 23. Dezember 2025 reformiert; die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 5. Januar 2026. Die Mitgliedstaaten haben bis 30. Juni 2026 Zeit, ihre nationalen Programme anzupassen.
Durch die Reform werden 80 Prozent der indirekten CO2-Kosten für Sektoren der Tabelle 1 (bisherige Branchen) und 75 Prozent für Sektoren der Tabelle 2 (neu beihilfeberechtigte Branchen) kompensiert. Rund 20 zusätzliche Sektoren sowie zwei weitere Untersektoren werden beihilfefähig, darunter Teile der Chemie, Keramik-, Glas- und Batterieproduktion. Die neuen Sektoren können ab dem Abrechnungsjahr 2025 einbezogen werden.
Für die SPK-Berechnung steigt der CO2-Emissionsfaktor für Deutschland im Zeitraum 2026 bis 2030 von 0,72 auf 0,73 t CO2/MWh. Für das Antragsjahr 2026 sind im Bundeshaushaltsplan 2026 (Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds) Mittel in der Größenordnung von rund 3 bis 4 Milliarden Euro vorgesehen; die Höhe wird je nach Quelle unterschiedlich angegeben (Vertrauensgrad mittel). Es besteht zudem ein Haushaltsvorbehalt, kein unbedingter Zahlungsanspruch. Die reguläre Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 läuft bis 30. Juni 2026.
Warum die Entlastung nicht automatisch greift
Beide Instrumente sind Antrags- und Nachweisverfahren, keine Pauschalen. Beim Industriestrompreis erfolgt die Antragstellung rückwirkend – für 2026 voraussichtlich erst im Jahr 2027. Die Antragsfrist liegt zwischen frühestens 31. März und spätestens 30. September des Antragsjahres; das genaue Datum legt das BAFA fest. Ab einem beantragten Stromverbrauch von 10 GWh pro Abrechnungsjahr ist ein Prüfungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erforderlich.
Auch die SPK-Beihilfe wird nicht pauschal gewährt, sondern auf Basis von Stromverbrauch bzw. produzierter Menge unter Anwendung von Stromeffizienzbenchmarks berechnet. Hinzu kommen Konditionalitätsauflagen, etwa Investitionen in Dekarbonisierung oder Optionen wie ein Energieaudit, ISO 50001 oder EMAS (Vertrauensgrad mittel). Das erfordert exakte Nachweise.
Beim Industriestrompreis gilt eine eigene Gegenleistung: Mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe müssen innerhalb von 48 Monaten – technisch begründet bis 72 Monate – in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden, etwa in erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Nachfrageflexibilität oder Infrastruktur. Ohne erfüllte Auflagen und fristgerechten Antrag bleibt die rechnerische Entlastung folgenlos.
Häufige Fragen
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