Peak Shaving mit Batteriespeicher: Lastspitzen im Betrieb senken
Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung bestimmt die höchste Viertelstunden-Spitze des Jahres den Leistungspreis. Ein Gewerbespeicher kappt diese Spitzen und senkt so die Netzentgelte – im Praxisbeispiel um 22 Prozent.
Wie der Leistungspreis bei RLM-Kunden entsteht
Peak Shaving (Lastspitzenkappung) lohnt sich nur für Betriebe mit registrierender Leistungsmessung (RLM). Der Netzbetreiber misst dabei die entnommene Leistung in 15-Minuten-Intervallen. Der höchste dieser Viertelstunden-Mittelwerte im Abrechnungsjahr bestimmt den Leistungspreis – und zwar für das ganze Jahr. Eine einzige Lastspitze, etwa durch das gleichzeitige Anlaufen mehrerer Maschinen, kann die Netzentgelte über zwölf Monate nach oben treiben.
Der Leistungspreis, an dem Peak Shaving ansetzt, liegt je nach Netzgebiet und Netzebene bei etwa 80 bis 150 Euro pro kW und Jahr (Markt- bzw. Praxiswert, schwankend, keine amtliche Einheitszahl; Stand 22.01.2026). In einem Praxisbeispiel wurde mit 80 Euro/kW/Jahr gerechnet. Da diese Preise je nach Netzgebiet variieren und sich ändern können, ist dies eine Schätzung und keine Anlageberatung.
Was ein Gewerbespeicher konkret einspart
Ein Batteriespeicher springt genau in den Viertelstunden ein, in denen die Last sonst ihren Höchstwert erreichen würde, und deckt die Spitze aus der Batterie statt aus dem Netz. Dadurch sinkt der für die Abrechnung maßgebliche Höchstwert.
Bei richtiger Speicherauslegung lassen sich realistisch 15 bis 30 Prozent der Netzentgelte einsparen (Praxis-/Marktwert, abhängig vom Lastprofil). Im genannten Beispiel sanken die Netzentgelte von 14.400 Euro auf 11.200 Euro pro Jahr – eine Ersparnis von 3.200 Euro beziehungsweise 22 Prozent.
Die Amortisationszeit eines für Peak Shaving optimal ausgelegten Gewerbespeichers kann bei 5 bis 8 Jahren liegen, wenn allein die Lastspitzenkappung gerechnet wird — je nach Lastprofil und Leistungspreis auch darüber — und bei 4 bis 6 Jahren in Kombination mit einer PV-Anlage (Stand 22.01.2026). Diese Werte hängen stark von Auslegung und Preisen ab und sind als Schätzung zu verstehen.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Neben dem Speicher kann auch das Stromnetzentgeltrecht entlasten. Wer einen Hoechstlastbeitrag hat, der vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht – die eigene Lastspitze also außerhalb der Hochlastzeitfenster liegt –, hat nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt (atypische Netznutzung).
Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur gelten dafür zwei Schwellen: Das Verlagerungspotenzial – die absolute Differenz zwischen der Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster und der Höchstlast innerhalb – muss mindestens 100 kW betragen, und die jährliche Netzentgeltreduzierung mindestens 500 Euro (Bagatellgrenze). Der Letztverbraucher muss die Einhaltung der Kriterien jährlich bis zum 30.06. des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde nachweisen.
Für sehr stromintensive Abnahme greift § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV: Bei mindestens 10 GWh Verbrauch und mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr gilt ein gestaffeltes Mindest-Netzentgelt, das nicht unterschritten werden darf – 20 Prozent ab 7.000 Stunden, 15 Prozent ab 7.500 Stunden und 10 Prozent ab 8.000 Stunden des veröffentlichten Netzentgelts.
Wie viel Leistungsspitze ein Speicher kappen kann, ergibt sich aus Ihrem Lastprofil und der Häufigkeit Ihrer Verbrauchsspitzen.
Geplante Netzentgelt-Reform AgNes
Die Bundesnetzagentur arbeitet an einer Reform der Netzentgelte (AgNes). Vorgesehen ist, dass für Verbraucher über 100.000 kWh pro Jahr der heutige Leistungspreis durch einen Kapazitätspreis in Euro/kW/Jahr (auf Basis der bestellten Kapazität) plus einen Arbeitspreis in ct/kWh ersetzt wird. Bei Überschreitung der Bestellkapazität soll ein Preisaufschlag in ct/kWh fällig werden. Für Erzeugungsanlagen ist zudem ein Einspeiseentgelt von zunächst etwa 4 bis 7 Euro/kW/Jahr im Entwurf.
Dies ist ein vorläufiger Zwischenstand und noch nicht beschlossen. Die förmliche Konsultation ist für den Sommer 2026 vorgesehen, die Festlegung bis Ende 2026 geplant. Sollte die Reform so kommen, würde die bestellte Kapazität – und damit eine vorausschauende Lastplanung mit Speicher – noch stärker den zu zahlenden Preis bestimmen.
Entlastungen bei Netzentgelten und Stromsteuer 2026
Unabhängig vom eigenen Speicher sinken die Strom-Netzentgelte 2026 durch einen Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro. Das zugehörige Gesetz ist seit dem 12.12.2025 in Kraft. Für einen Musterhaushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch rechnet die Bundesregierung mit einer Entlastung von rund 100 Euro pro Jahr.
Für Betriebe kommt eine zweite Entlastung hinzu: Ab dem 01.01.2026 wird die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindestsatz gesenkt. Davon profitieren rund 600.000 Unternehmen. Beide Maßnahmen senken die laufenden Stromkosten, ändern aber nichts an der Logik des Leistungspreises – die höchste Viertelstunden-Spitze bleibt der Hebel, an dem Peak Shaving ansetzt.
Häufige Fragen
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