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RepoweringNovember 2025·4 Min Lesen

Solarpaket I und Repowering: Was Betreiber vor der Umsetzung wissen sollten

Das Solarpaket I verspricht erleichtertes Repowering mit Vergütungserhalt. Für Dachanlagen ist diese Erleichterung Stand Mitte 2026 jedoch noch nicht anwendbar – sie steht unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Was das Solarpaket I beim Repowering ändert

Das Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des EEG u.a.) wurde am 26. April 2024 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und trat am 16. Mai 2024 in Kraft (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 15.05.2024).

Kern der Repowering-Neuerung: Die Möglichkeit, Module zu tauschen und dabei die höhere Alt-Vergütung für die Restlaufzeit zu behalten, wird auf Dachanlagen ausgeweitet (bisher nur Freifläche) – und zwar unabhängig davon, ob ein Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl vorliegt. Ersetzende Module dürfen neu oder gebraucht sein; sie übernehmen Inbetriebnahmedatum und Restvergütungszeitraum der Altmodule.

Repowering bedeutet in diesem Zusammenhang den Austausch installierter Module gegen leistungsfähigere am selben Standort, bewertet als Erhaltungsmaßnahme – nicht als Neuanlage.

Der entscheidende Vorbehalt: Dach-Repowering ist noch nicht anwendbar

Die verbesserten Repowering-Regeln für PV-Dachanlagen stehen unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission und sind bis zur Genehmigung nicht anwendbar (Stand DGRV-Update: 18.11.2025).

Solange die Genehmigung aussteht, gilt für Dachanlagen das alte Recht: Ein vergütungserhaltender Modultausch ist nur bei technischem Defekt, Beschädigung oder Diebstahl möglich (§ 48 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 38b Abs. 2 S. 1 und 3 EEG 2023 a.F.).

Die EU-Kommission verlangt für die Genehmigung einen Claw-back-Mechanismus (Abschöpfung von Einnahmen, die den Förderbedarf übersteigen). Die Aktivierung der genehmigungspflichtigen Regelungen wird frühestens mit Umsetzung des EEG 2027 erwartet; ein Gesetzesabschluss bis Sommer 2026 wird angestrebt (Stand: November 2025 / Mai 2026).

Unter demselben Vorbehalt stehen weitere Punkte des Solarpakets I: die Erhöhung der maximalen Gebotsgröße Freifläche von 20 MW auf 50 MW, eine Vergütungserhöhung im Aufdach-Gewerbesegment (40 kW bis 1 MW, +1,5 ct/kWh) sowie ein Untersegment für besondere Solaranlagen (Agri-, Parkplatz-, Floating-, Moor-PV).

Freifläche und Dach rechtlich getrennt behandeln

Für Repowering von Freiflächenanlagen gilt der Genehmigungsvorbehalt nicht. Diese Regelung kam bereits mit der Urfassung des EEG 2023 und ist von der EU-Kommission bis Ende 2026 genehmigt.

Daraus folgt eine klare Trennung: Freiflächen-Repowering mit Vergütungserhalt ist bereits anwendbar, Dach-Repowering mit der erleichterten Regel (ohne Defekt-Bedingung) Stand Mitte 2026 noch nicht.

Maßgebliche Paragraphen für den Erhalt des ursprünglichen Vergütungssatzes beim Modultausch sind § 38b Abs. 2 EEG 2023 (Gebäudeanlagen), § 48 Abs. 4 EEG 2023 (Freiflächenanlagen) und § 38h EEG 2023 (Ausschreibungsanlagen). Stand der Information: 09.04.2026.

Bestandsanlage einordnen lassen

Welche Erleichterungen des Solarpakets I für Ihr Vorhaben greifen, hängt von Anlagengröße, Standort und der geplanten Einspeiseform ab.

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Die Leistungsgrenze: Erhalt nur ohne Erhöhung

Der Vergütungserhalt gilt nur, solange die installierte Gesamtleistung der Anlage durch die neuen Module nicht erhöht wird – die Maßnahme wird dann als Erhaltungsmaßnahme bewertet.

Wird gleichzeitig erweitert, erhält nur der bisherige Leistungsanteil den Alt-Satz. Die zusätzliche Leistung unterliegt den aktuell geltenden Vergütungsvorschriften. Wer also beim Modultausch auf eine höhere Gesamtleistung geht, riskiert für den Mehranteil den Verlust des höheren Alt-Vergütungssatzes.

Für ausgeförderte Anlagen wurde mit dem Solarpaket I zudem die Anschlussförderung (Ü20-Anlagen) von Ende 2027 auf Ende 2032 verlängert (Beschluss Mai 2024).

Prüfschritte vor der Umsetzung – und der Vergütungsrahmen 2026

Vor jeder Repowering-Umsetzung sollten Betreiber drei Punkte prüfen:

1. Dach oder Freifläche? Die Rechtslage ist unterschiedlich. 2. Ist die EU-beihilferechtliche Genehmigung für Dach-Repowering bereits erteilt? Stand November 2025 / Mitte 2026: nein. 3. Bleibt die Gesamtleistung gleich? Andernfalls droht ein Teilverlust der Alt-Vergütung.

Wird einer dieser Punkte übersehen, kann der höhere Alt-Vergütungssatz verloren gehen.

Zur Einordnung der Vergütung neuer bzw. zusätzlicher Leistung: Die festen Einspeisevergütungen (gültig 01.02.2026 bis 31.07.2026, auf 20 Jahre fixiert) liegen bei bis 10 kWp bei 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung), bei 10–40 kWp bei 6,73 / 10,35 ct/kWh und bei 40–100 kWp bei rund 5,50 ct/kWh (Teileinspeisung). Der jeweils maßgebliche anzulegende Wert – relevant unter anderem in der Direktvermarktung – liegt nach § 53 Abs. 1 EEG 2023 um 0,4 ct/kWh höher (bei bis 10 kWp Teileinspeisung also ca. 8,18 ct/kWh). Ab 01.08.2026 sinken die Sätze erneut um 1 Prozent.

Wer in der Direktvermarktung ist, sollte beachten: Der Marktwert Solar schwankt stark (Januar 2026: 11,019 ct/kWh, Februar 2026: 7,717 ct/kWh, März 2026: 5,455 ct/kWh; Prognose Jahresmarktwert 2026 ca. 4–5 ct/kWh – Schätzung, keine amtliche Zahl, endgültige Veröffentlichung erst Januar 2027). Auch die Modulpreise ziehen seit April 2026 nach Branchenbeobachtung leicht an (ca. +10–15 Prozent), unter anderem wegen Wegfalls chinesischer Export-Steuervorteile und höherer Silberpreise (Branchenschätzung, keine amtliche Zahl). Dies ist keine Anlageberatung.

Häufige Fragen

Kann ich meine PV-Dachanlage jetzt schon mit Vergütungserhalt repowern, auch ohne Defekt?+

Stand Mitte 2026 noch nicht. Die erleichterte Regel des Solarpakets I für Dachanlagen steht unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission und ist bis zur Genehmigung nicht anwendbar (Stand DGRV: 18.11.2025). Bis dahin gilt das alte Recht: Vergütungserhalt nur bei technischem Defekt, Beschädigung oder Diebstahl.

Gilt der Genehmigungsvorbehalt auch für Freiflächenanlagen?+

Nein. Für Repowering von Freiflächenanlagen gilt der Vorbehalt nicht. Diese Regelung kam bereits mit der Urfassung des EEG 2023 und ist von der EU-Kommission bis Ende 2026 genehmigt – sie ist also anwendbar.

Verliere ich die Alt-Vergütung, wenn ich beim Modultausch die Leistung erhöhe?+

Für den Mehranteil ja. Der Vergütungserhalt gilt nur, solange die installierte Gesamtleistung nicht steigt. Bei gleichzeitiger Erweiterung behält nur der bisherige Leistungsanteil den Alt-Satz; die zusätzliche Leistung unterliegt den aktuell geltenden Vergütungsvorschriften.

Wann tritt die erleichterte Dach-Repowering-Regel voraussichtlich in Kraft?+

Die Aktivierung der genehmigungspflichtigen Solarpaket-I-Regelungen wird frühestens mit Umsetzung des EEG 2027 erwartet; ein Gesetzesabschluss bis Sommer 2026 wird angestrebt. Die EU-Kommission verlangt zudem einen Claw-back-Mechanismus (Stand: November 2025 / Mai 2026).

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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