EU-Genehmigung und EEG: Warum Repowering-Regeln nicht nur technisch sind
Die mit dem Solarpaket I eingeführten Repowering-Erleichterungen für PV-Dachanlagen stehen seit dem 16. Mai 2024 unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission und dürfen bis zu deren Freigabe nicht angewandt werden. Wer jetzt Module ohne Defekt tauscht, riskiert seinen Vergütungsanspruch.
Der Genehmigungsvorbehalt: Was beschlossen, aber nicht in Kraft ist
Das Solarpaket I hat zum 16. Mai 2024 neue Repowering-Regeln ins EEG 2023 geschrieben: Betreiber sollten Module auch ohne technischen Defekt, Beschädigung oder Diebstahl tauschen dürfen, ohne die ursprüngliche Vergütung zu verlieren. Konkret betrifft das § 38h Satz 2 und § 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023.
Diese beiden Vorschriften stehen jedoch nach § 101 EEG unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Das bedeutet: Die Regeln sind formal Gesetz, dürfen aber bis zur Genehmigung durch Brüssel nicht angewandt werden. Genau deshalb sind Repowering-Regeln nicht nur technisch — über den Modultausch entscheidet nicht allein der Anlagenzustand, sondern der Status eines europäischen Beihilfeverfahrens.
Bis zur Genehmigung gilt als Fallback weiterhin die Rechtslage, die am 15. Mai 2024 gültig war — also das Recht des Tages vor dem Stichtag.
Welche Rechtslage bis zur Freigabe tatsächlich gilt
Solange die EU-Genehmigung aussteht, ist der vergütungserhaltende Modultausch bei Dachanlagen mit gesetzlichem Vergütungssatz nur in drei Fällen zulässig: bei technischem Defekt, bei Beschädigung oder bei Diebstahl. Diese engere Regel galt bereits im Übergangszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 15. Mai 2024 und historisch vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2022.
Wer also ein funktionsfähiges Modul allein zur Leistungssteigerung tauscht, fällt derzeit nicht unter die neue, erleichterte Regelung, sondern unter dieses engere Regime.
Für die Mehrleistung gilt ohnehin ein eigener Maßstab: Ein ausgetauschtes Modul behält Inbetriebnahmedatum und Restvergütung nur für den Leistungsanteil der bisherigen, ersetzten Anlage. Für zusätzlich installierte Leistung gilt der zum Zeitpunkt der Erweiterung gültige EEG-Vergütungssatz — nicht der alte Satz. Beim Repowering sollten Sie zusätzlich § 24 EEG beachten: Mehrere PV-Anlagen werden für die Vergütungsbestimmung zusammengefasst, wenn sie in räumlicher Nähe und innerhalb von zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen werden.
Warum die EU-Genehmigung seit über einem Jahr aussteht
Hintergrund des fehlenden Beihilfebescheids ist ein offener Claw-Back-Mechanismus, also eine Abschöpfungsregel im EEG. Zu deren Einführung hatte sich Deutschland im Dezember 2022 — im Zuge der Genehmigung des EEG 2023 — gegenüber der EU-Kommission verpflichtet. Die Kommission macht die Genehmigung des Solarpakets I von der Umsetzung dieser Zusage abhängig.
Dieser Mechanismus fehlt weiterhin im Gesetz. Mit Stand 18. November 2025 war das Solarpaket I beihilferechtlich nicht genehmigt — zu diesem Zeitpunkt seit über einem Jahr ausstehend.
Unter dem Genehmigungsvorbehalt hängen nicht nur die Repowering-Regeln, sondern mehrere Solarpaket-Bausteine: die Anhebung der Gebotsgrenze für Freiflächen von 20 MW auf 50 MW, das Dach-Repowering, das besondere Solar-Segment (Agri-, Parkplatz-, Floating- und Moor-PV) sowie der Gewerbedach-Vergütungsaufschlag von +1,5 ct/kWh für Anlagen von 40 kW bis 1 MW.
Welche Genehmigungs- und Vergütungsregeln Ihr Umbau auslöst, hängt von Standort, Anlagenalter und geplanter Leistung ab.
Vergütung 2026: Was Sie heute erhalten — und was noch fehlt
Die aktuell anzulegenden Werte berücksichtigen den im Solarpaket I vorgesehenen Aufschlag von 1,5 ct/kWh noch nicht, weil die EU-Genehmigung aussteht (BNetzA-Hinweis, Stand Februar 2026). Für Ihre Kalkulation gelten daher die gesetzlichen Sätze ohne diesen Aufschlag.
Für Dachanlagen nach § 48 Abs. 2/2a EEG 2023, gültig vom 1. Februar bis 31. Juli 2026: bis 10 kWp 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung); bis 40 kWp 6,73 bzw. 10,35 ct/kWh; bis 100 kWp 5,50 bzw. 10,35 ct/kWh. Für sonstige Anlagen nach § 48 Abs. 1 bis 100 kW: 6,26 ct/kWh. Die Solar-Einspeisevergütung sinkt seit Februar 2024 halbjährlich um 1 % (Degression); die nächste Absenkung ist zum 1. August 2026 vorgesehen.
Zur Einordnung der Direktvermarktung — alle folgenden Werte sind volatil und keine amtlichen Förderzahlen: Der Marktwert Solar lag laut ÜNB-Veröffentlichung 2026 im Januar bei 11,02 ct/kWh, im Februar bei 7,72 ct/kWh und im März bei 5,46 ct/kWh; eine grobe Jahresprognose 2026 liegt bei 4–5 ct/kWh (schwankend). Der Day-Ahead-Börsenstrompreis im Marktgebiet DE/LU lag im Mai 2026 bei rund 97,54 EUR/MWh, also etwa 9,75 ct/kWh (Spotpreis, stark schwankend). Diese Angaben sind keine Anlageberatung.
Geplante EEG-Novelle und Handlungsempfehlung
Die ausstehende Genehmigung soll im Rahmen einer EEG-Novelle erfolgen, die zugleich den geforderten Claw-Back-Mechanismus einführen und den Genehmigungsvorbehalt aufheben soll. Geplant ist ein Gesetzgebungsstart zwischen Dezember 2025 und Februar 2026 mit Abschluss bis spätestens Sommer 2026. Das ist eine Planung beziehungsweise Prognose, kein abgeschlossenes Gesetz — Verzögerungen sind möglich.
Die konkrete Empfehlung von Clearingstelle und BSW-Solar lautet: Mit dem Repowering bis nach Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung warten. Bis dahin gilt die engere Rechtslage (Tausch nur bei Defekt, Beschädigung oder Diebstahl), und ein vorzeitiger Modultausch ohne diese Gründe kann den Vergütungsanspruch gefährden.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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