Repowering-Checkliste: 10 Fragen vor der Modernisierung Ihrer PV-Anlage
Vor dem Modultausch oder der Speicher-Nachrüstung entscheiden Vergütungsrecht, Netzanschluss und Steuerregeln über die Wirtschaftlichkeit. Diese Checkliste führt Sie durch zehn Prüfpunkte mit den aktuellen Werten (Stand Juni 2026).
Vergütungsrecht: Was beim Modultausch erhalten bleibt – und was nicht
Seit dem EEG 2023 dürfen Sie Module tauschen, ohne dass die Altmodule defekt sein müssen (§ 25 EEG 2023). Die alte, in der Regel höhere Einspeisevergütung bleibt für die Restlaufzeit der 20-Jahres-Förderung erhalten.
Frage 1: Bleibt es bei der bisherigen installierten Leistung, oder bauen Sie zu? Das ist die entscheidende Weichenstellung. Erhöhen Sie die Leistung, gilt die Altvergütung nur noch für den Anteil der bisher installierten Leistung. Der Zubau wird nach den aktuellen Neuanlagen-Sätzen vergütet (Basis §§ 38h, 48 Abs. 4 EEG 2023).
Frage 2: Verlassen Sie sich auf das erweiterte Dach-Repowering? Hier ist Vorsicht geboten. Die novellierten Regelungen zu § 38h Satz 2 und § 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 stehen unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission und dürfen bis zur Genehmigung nicht angewendet werden. Es gelten weiterhin die Regeln mit Stand 15. Mai 2024. Stand Juni 2026 ist die EU-Genehmigung für das Solarpaket I noch ausstehend. Klären Sie Ihre Konstellation deshalb vor der Investition mit dem Netzbetreiber oder der Clearingstelle EEG/KWKG ab.
Die aktuellen Einspeisesätze als Rechengrundlage
Frage 3: Mit welcher Einspeisevergütung kalkulieren Sie den Zubau-Anteil? Für Inbetriebnahmen zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026 gelten laut Bundesnetzagentur folgende feste Einspeisevergütungen (Festvergütung).
Teileinspeisung am Gebäude: bis 10 kW 7,78 ct/kWh, bis 40 kW 6,73 ct/kWh, bis 100 kW 5,50 ct/kWh. Volleinspeisung: bis 10 kW 12,34 ct/kWh, bis 40 und bis 100 kW jeweils 10,35 ct/kWh. Sonstige Anlagen bis 100 kW: 6,26 ct/kWh. Beachten Sie: Das ist die feste Einspeisevergütung. Der für die Marktprämie maßgebliche anzulegende Wert (vgl. Frage 6) liegt jeweils 0,4 ct/kWh höher (§ 53 Abs. 1 EEG), für die Volleinspeisung bis 10 kW also bei 12,74 ct/kWh.
Frage 4: Rechnen Sie bereits mit dem Solarpaket-I-Aufschlag? Tun Sie das nicht. Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung der anzulegenden Werte um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW ist in den genannten Sätzen noch nicht enthalten, weil die beihilferechtliche EU-Genehmigung aussteht. Die Degression beträgt seit Februar 2024 jeweils 1 % pro Halbjahr (§ 49 EEG 2023). Jede Verzögerung der Inbetriebnahme über eine Halbjahresgrenze hinweg senkt den Satz entsprechend.
Direktvermarktung und Marktwert bei Anlagen über 100 kWp
Frage 5: Liegt Ihre Anlage über 100 kWp? Dann besteht die Pflicht zur geförderten Direktvermarktung. Diese Schwelle gilt seit 2014 unverändert; das Solarspitzengesetz hat sie nicht auf 25 kWp gesenkt – ein häufiges Missverständnis.
Frage 6: Wie kalkulieren Sie den Marktwert? In der geförderten Direktvermarktung ergänzt die Marktprämie die Differenz zum anzulegenden Wert; ausgeförderte Erlöse hängen dagegen am Jahresmarktwert Solar. Dieser betrug 2025 amtlich 4,508 ct/kWh (2024: 4,624 ct/kWh; Stand 15.01.2026).
Wichtig für die Erwartungshaltung: Monatsmarktwerte schwanken extrem. Der Monatsmarktwert Solar im April 2026 lag bei 1,317 ct/kWh – rund ein Viertel des Vormonats, getrieben durch die gleichzeitige PV-Einspeisung im Sommerhalbjahr. Monatswerte stammen aus Marktdaten (netztransparenz.de) und sind keine amtliche Jahreszahl. Kalkulieren Sie konservativ mit dem Jahreswert, nicht mit guten Einzelmonaten.
Welche der zehn Prüffragen für Ihre Anlage kritisch sind, hängt von Inbetriebnahmejahr, Vergütungsmodell und Dachsubstanz ab.
Solarspitzengesetz und Netzanschluss: technische Pflichten
Frage 7: Wird Ihr Repowering als Neuanlage eingestuft? Das Solarspitzengesetz (verabschiedet Februar 2025) bringt für Neuanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 25.02.2025 zwei Punkte. Erstens dürfen Anlagen ohne intelligentes Messsystem (iMSys) und Steuerbox vorläufig nur 60 % ihrer Leistung einspeisen, bis Smart Meter und Steuereinrichtung installiert sind und der Fernsteuer-Test bestanden ist. Die Drosselung entfällt nach dem Smart-Meter-Einbau. Bestandsanlagen vor diesem Datum sind nicht betroffen.
Zweitens entfällt für neue Anlagen die Einspeisevergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise (§ 51 EEG), beginnend ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit iMSys ausgestattet wurde. Anlagen unter 2 kWp sind ausgenommen. Die entgangene Vergütung wird über den verbesserten Kompensationsmechanismus (§ 51a EEG) nach Ablauf der 20-Jahres-Förderung nachgeholt.
Frage 8: Brauchen Sie ein Anlagenzertifikat? Für PV bis 500 kW (AC) mit einer maximal vereinbarten Einspeiseleistung bis 270 kW ist nach den Vereinfachungen (NELEV, VDE-AR-N 4110/4105) kein Anlagenzertifikat Typ B und keine Konformitätserklärung mehr erforderlich. Ab 01.01.2026 entfällt das Anlagenzertifikat Typ B 'unter Bedingungen' in der bisherigen Form.
Speicher-Nachrüstung und Ü20-Anlagen
Frage 9: Rüsten Sie einen Batteriespeicher nach? Seit dem 01.01.2023 gilt 0 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG) für Lieferung und Installation von Speichern in Verbindung mit einer PV-Anlage – ausdrücklich auch bei nachträglicher Installation an Bestandsanlagen. Laut HTW Berlin steigt die Eigenverbrauchsquote durch einen Speicher von rund 30 % auf etwa 65–75 %.
Zu den Kosten ein Hinweis vorab: Die folgenden Marktwerte schwanken und sind keine amtlichen Zahlen, keine Anlageberatung (Stand 2026). Eine Nachrüstung mit rund 10 kWh kostet inklusive Installation und 0 % USt etwa 6.500 bis 11.000 Euro, spezifisch rund 350 bis 800 Euro/kWh. Die Speicherkosten (LCOS) liegen bei etwa 4 bis 8 ct/kWh, die Amortisation bei rund 8 bis 13 Jahren (gerechnet mit 10 kWp, 10 kWh und 37 ct/kWh Strompreis).
Frage 10: Läuft Ihre Förderung demnächst aus? Eine 2006 in Betrieb genommene Anlage fällt zum 31.12.2026 aus der 20-jährigen EEG-Förderung. Für ausgeförderte Anlagen greift die Anschlussregelung: Der Netzbetreiber muss den Strom abnehmen, vergütet wird der Jahresmarktwert Solar minus Vermarktungskostenpauschale (2026: 0,23 ct/kWh). Die Anschlussregelung wurde mit dem Solarpaket I bis Ende 2032 verlängert. Prüfen Sie hier, ob Modultausch, Eigenverbrauch per Speicher oder Auffangvergütung wirtschaftlich tragen.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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