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GesetzgeberJuni 2026·4 Min Lesen

Energiesteuersenkung 2026: Warum auch Fuhrpark und Logistik betroffen sind

Vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 sinkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel um jeweils 14,04 Cent pro Liter (brutto rund 17 Cent). Für Betriebe mit eigener Tankstelle entstehen Dokumentationspflichten zum Stichtag, und zwei gewerbliche Entlastungen nach EnergieStG werden für diese zwei Monate ausgesetzt.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Was beschlossen wurde und ab wann es gilt

Grundlage ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz, Bundestags-Drucksache 21/5321). Der Bundestag hat es am 24.04.2026 mit 451 Ja-Stimmen, 134 Nein-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen; der Bundesrat billigte es am selben Tag in seiner 1064. Sitzung. Die Senkung ist damit beschlossen und in Kraft.

Die Energiesteuer auf Benzin und Diesel sinkt um jeweils 14,04 Cent pro Liter (netto). Laut Zoll gelten im Senkungszeitraum diese Sätze: Benzin 514,10 Euro je 1.000 Liter, Diesel 330,00 Euro je 1.000 Liter — jeweils um 140,40 Euro je 1.000 Liter abgesenkt. Brutto, also inklusive der dadurch ebenfalls geringeren Umsatzsteuer, ergibt das eine Entlastung an der Tankstelle von rund 17 Cent pro Liter.

Der Geltungszeitraum ist eng befristet: vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026, also zwei Monate. Danach gelten automatisch wieder die regulären Sätze. Betroffen sind Benzin und Diesel sowie nach § 2 Abs. 4 EnergieStG gleichgestellte Energieerzeugnisse wie E85 und Biodiesel (FAME). Das Gesamtvolumen der Maßnahme beziffert der Gesetzgeber auf Steuermindereinnahmen von rund 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2026.

Als Anlass nennt der Gesetzgeber die Dämpfung des kurzfristigen Preisschocks bei den Spritpreisen infolge stark gestiegener Rohöl- und Energiepreise (Iran-Krieg). Diese Begründung ist als politische Einordnung zu verstehen.

Pflicht zur Bestandsabgrenzung bei Betriebstankstellen

Für Unternehmen mit eigener Betriebstankstelle ist die wichtigste praktische Folge nicht der Cent-Vorteil, sondern eine Dokumentationspflicht. Die Energiesteuer entsteht bereits bei der Entnahme aus dem Steuerlager, nicht erst beim Tanken. Kraftstoff, der vor dem 1. Mai 2026 in den Betriebstank gelangt ist, wurde also noch zum höheren Satz versteuert.

Deshalb sollen Betriebe laut Zoll mittels Messprotokollen den genauen Restbestand in ihren Tanks zum Stichtag 1. Mai 2026 dokumentieren. Nur so lässt sich der höher versteuerte Altbestand vom später günstiger versteuerten Kraftstoff abgrenzen. Wer diese Bestandsaufnahme versäumt, hat keine saubere Grundlage für etwaige Entlastungsansprüche.

Für Fuhrparks ohne eigene Tankstelle, die ausschließlich an öffentlichen Tankstellen tanken, ergibt sich diese Pflicht nicht — dort wirkt die Senkung unmittelbar über den Pumpenpreis.

Ausgesetzte Entlastungen nach § 47a und § 56 EnergieStG

Zwei gewerbliche Energiesteuer-Entlastungen werden für den Senkungszeitraum Mai und Juni 2026 ausgesetzt, weil die Steuer in diesen beiden Monaten ohnehin schon abgesenkt ist:

- Die Entlastung nach § 47a EnergieStG (Eigenverbrauch) entfällt für diesen Zeitraum. - Die Entlastung nach § 56 EnergieStG (Öffentlicher Personennahverkehr) entfällt für diesen Zeitraum.

Unternehmen, die diese Entlastungen regulär nutzen — etwa im ÖPNV — müssen einkalkulieren, dass für Mai und Juni 2026 nicht zusätzlich entlastet wird. Der Gesetzgeber benennt Spedition, Logistik und Transportgewerbe (mit Hinweis auf eingebrochene Gewinnmargen), außerdem Berufspendler, Landwirtschaft und Handwerk ausdrücklich als die Gruppen, auf die die Senkung zielt.

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Wie sehr die Senkung Ihre Kraftstoff- und Logistikkosten verändert, hängt von Verbrauch, Fahrzeugflotte und Betriebsstoffen ab.

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Begleitende Entlastungsprämie für Arbeitgeber — Status unsicher

Flankierend war eine freiwillige Entlastungsprämie vorgesehen: Arbeitgeber sollen Beschäftigten bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei zahlen können, zusätzlich zum Arbeitslohn, ohne Entgeltumwandlung, mit Auszahlung bis zum 30.06.2027.

Dieser Teil ist jedoch nicht gesichert: Der Bundesrat verweigerte am 08.05.2026 zunächst die Zustimmung zu diesem Bestandteil. Der Status der Prämie ist damit offen. Arbeitgeber sollten die Prämie deshalb noch nicht fest einplanen, bis ein abschließender Beschluss vorliegt. Die Kraftstoff-Senkung selbst ist von dieser Unsicherheit nicht betroffen und gilt unverändert.

Klare Abgrenzung: Was NICHT zum Tankrabatt gehört

Drei weitere Maßnahmen werden häufig vermischt, sind aber rechtlich und zeitlich getrennt vom befristeten Tankrabatt:

- Agrardiesel: Ab 1. Januar 2026 gilt wieder die volle Energiesteuer-Rückvergütung von 21,48 Cent pro Liter (2025 nur noch 6,444 ct/l). Das betrifft auch Biodiesel, Pflanzenöl und HVO; die jährliche Entlastung der Landwirtschaft beträgt rund 430 Millionen Euro. Dies ist eine dauerhafte, separate Regelung — kein Teil des Tankrabatts.

- Stromsteuer: Das 3. Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes wurde am 13.11.2025 vom Bundestag beschlossen, am 22.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit 01.01.2026 in Kraft. Die Stromsteuersenkung auf das EU-Mindestmaß gilt aber nur für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft (Entlastung rund 3 Milliarden Euro). Eine allgemeine Stromsteuersenkung für alle ist frühestens ab 2027 vorgesehen.

Einordnung: Der Kraftstoff-Tankrabatt ist eine rein temporäre Maßnahme über zwei Monate (Mai/Juni 2026) mit anschließender automatischer Rückkehr zu den regulären Sätzen. Eine dauerhafte Strukturentlastung für Fuhrparks ist er nicht. Für Unternehmen zählen vor allem die korrekte Bestandsabgrenzung zum 01.05.2026 und die Aussetzung der Entlastungen nach § 47a und § 56 EnergieStG.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Energiesteuersenkung 2026 genau?+

Die Energiesteuer auf Benzin und Diesel sinkt um jeweils 14,04 Cent pro Liter (netto). Inklusive der anteilig geringeren Umsatzsteuer ergibt das an der Tankstelle eine Bruttoentlastung von rund 17 Cent pro Liter. Die Zoll-Sätze im Senkungszeitraum: Benzin 514,10 Euro je 1.000 Liter, Diesel 330,00 Euro je 1.000 Liter.

Ab wann und wie lange gilt der Tankrabatt?+

Die Senkung gilt befristet vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026, also genau zwei Monate. Danach gelten automatisch wieder die regulären Energiesteuersätze. Eine Verlängerung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Was müssen Unternehmen mit eigener Betriebstankstelle tun?+

Sie sollen laut Zoll mittels Messprotokollen den genauen Restbestand in ihren Tanks zum Stichtag 1. Mai 2026 dokumentieren. Grund: Die Energiesteuer entsteht bereits bei der Entnahme aus dem Steuerlager, daher muss der höher versteuerte Altbestand vom günstiger versteuerten Kraftstoff abgegrenzt werden.

Welche gewerblichen Entlastungen entfallen während der Senkung?+

Für Mai und Juni 2026 entfällt die Entlastung nach § 47a EnergieStG (Eigenverbrauch) sowie nach § 56 EnergieStG (Öffentlicher Personennahverkehr), da die Energiesteuer in diesem Zeitraum ohnehin schon abgesenkt ist.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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