Firmendach-PV 2026: AfA, KfW 270 und Liquidität steuerlich nutzen
Durch die Kombination von Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressiver AfA lassen sich 2026 über 70 Prozent einer PV-Investition aufs Firmendach bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Wirtschaftlich ist das eine Steuerstundung, die zusammen mit dem KfW-Kredit 270 die Liquidität spürbar entlastet.
Abschreibung: lineare AfA und die wieder eingeführte degressive AfA
Eine PV-Anlage auf dem Firmendach ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums 20 Jahre. Daraus folgt die lineare Abschreibung von 5 Prozent pro Jahr nach § 7 Abs. 1 EStG. Eine Anlage für 200.000 Euro mindert den Gewinn also linear um 10.000 Euro jährlich über zwei Jahrzehnte.
Seit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm, dem sogenannten Wachstumsbooster, gibt es wieder eine attraktivere Alternative. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zu denen eine klassische Aufdach-PV-Anlage zählt, gilt eine degressive AfA von bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens jedoch 30 Prozent pro Jahr auf den jeweiligen Restbuchwert (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.). Die Anlage gilt steuerlich auch dann als beweglich, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden ist, weil sie als Betriebsvorrichtung eingestuft wird.
Entscheidend ist das Anschaffungsfenster: Die degressive AfA greift nur, wenn die Anlage nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt wird. Wer eine Investition ohnehin plant, sollte die Umsetzung also bis spätestens 31.12.2027 terminieren. Weil die Nutzungsdauer 20 Jahre beträgt, liegt das Dreifache des linearen Satzes von 5 Prozent bei 15 Prozent. Die 30-Prozent-Obergrenze wird bei einer PV-Anlage also nicht erreicht; die degressive AfA im ersten Jahr beträgt bis zu 15 Prozent statt 5 Prozent. Das mindert den Gewinn früher und verschiebt Steuern in die Zukunft.
Die degressive AfA ist kein Geschenk, sondern eine Verschiebung: Hohe Abschreibungen am Anfang bedeuten niedrigere Restbuchwerte und damit geringere AfA-Beträge in späteren Jahren. Der Liquiditätsvorteil entsteht durch die frühe Steuerentlastung, nicht durch eine höhere Gesamtsumme.
Sonder-AfA und IAB: die Liquiditätshebel des § 7g EStG
Zusätzlich zur regulären oder degressiven AfA erlaubt § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung. Im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren dürfen insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonder-AfA abgesetzt werden. Dieser Satz wurde für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 durch das Wachstumschancengesetz von zuvor 20 Prozent auf 40 Prozent verdoppelt und ist innerhalb der fünf Jahre frei verteilbar. Wichtig: Die Sonder-AfA darf neben der degressiven AfA in Anspruch genommen werden, beide schließen sich nicht aus.
Noch früher setzt der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG an. Damit lassen sich bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd abziehen. Der Investitionszeitraum umfasst die drei folgenden Wirtschaftsjahre. So senken Sie schon vor dem Kauf die Steuerlast und schaffen Spielraum für die Eigenkapitalquote.
Beide Instrumente sind an eine Gewinngrenze gebunden: Der Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr des Abzugs, ohne Berücksichtigung der IAB, 200.000 Euro nicht überschreiten. Diese einheitliche Grenze gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 für alle Einkunftsarten und ist 2026 unverändert in Kraft.
Hinzu kommt eine Nutzungsvoraussetzung: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Finanzverwaltung legt fast ausschließlich als mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung aus. Bei einer PV-Anlage mit überwiegender Einspeisung oder betrieblichem Eigenverbrauch ist diese Schwelle in der Praxis regelmäßig erfüllt.
Kombinationswirkung: über 70 Prozent im ersten Jahr
Der eigentliche Hebel entsteht aus der Kombination der Instrumente. Wer zuerst den IAB mit bis zu 50 Prozent ansetzt, danach auf den verbleibenden Betrag die Sonder-AfA mit bis zu 40 Prozent anwendet und zusätzlich die degressive AfA mit bis zu 15 Prozent nutzt, kann im ersten Jahr über 70 Prozent der Investitionssumme steuerlich geltend machen.
Ein vereinfachtes Bild: Bei 200.000 Euro Anschaffungskosten reduziert ein IAB von 50 Prozent die Bemessungsgrundlage zunächst um 100.000 Euro. Auf die verbleibenden 100.000 Euro entfallen bis zu 40 Prozent Sonder-AfA, also 40.000 Euro, plus die degressive AfA des ersten Jahres von bis zu 15 Prozent. In Summe liegt der absetzbare Anteil im Erstjahr deutlich über zwei Dritteln der Investition.
Wichtig für die Erwartungssteuerung: Das ist wirtschaftlich eine Steuerstundung, kein endgültiger Steuererlass. Jeder vorgezogene Abschreibungsbetrag mindert die Buchwerte und damit die AfA in den Folgejahren. Über die gesamte Nutzungsdauer wird derselbe Betrag abgeschrieben, nur eben zeitlich vorgezogen.
Für die Liquiditätsplanung ist genau das wertvoll. Die frühe Steuerersparnis verbessert den Cashflow in der kapitalintensiven Anfangsphase, in der die Anlage finanziert und der Eigenverbrauch erst aufgebaut wird. In Verbindung mit einem zinsgünstigen Kredit entsteht so ein doppelter Effekt aus geringerem Steuerabfluss und gestreckter Tilgung. Die konkrete Reihenfolge und Höhe sollten Sie mit Ihrem Steuerberater an Ihrer Gewinnsituation ausrichten.
KfW 270: Finanzierung für die PV auf dem Firmendach
Für die Finanzierung steht das KfW-Programm 270 Erneuerbare Energien Standard zur Verfügung. Es richtet sich an Unternehmen, Freiberufler, Privatpersonen und Kommunen und fördert PV-Anlagen samt Speicher. Finanzierbar sind bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, maximal 150 Mio. Euro pro Vorhaben. Für die meisten Firmendach-Projekte ist die Obergrenze damit praktisch kein Thema.
Die Konditionen sind auf langfristige Investitionen ausgelegt: Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre, und es sind bis zu 5 tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Gerade die tilgungsfreie Phase entlastet den Cashflow, solange der Eigenverbrauch und die Einspeiseerlöse noch nicht voll wirken.
Der Zinssatz ist nicht fix, sondern folgt einem risikogerechten Zinssystem nach Bonität und Besicherung. Marktquellen nannten für das erste Halbjahr 2026 eine Spanne von etwa 3,8 Prozent bis über 11 Prozent effektivem Jahreszins. Diese Werte sind eine Schätzung auf Basis von Marktangaben und schwanken; die KfW selbst weist keinen festen Satz aus. Der konkrete Zins wird individuell über Ihre Bank festgelegt.
Beim Antragsweg gilt das Hausbankprinzip verpflichtend: Der Antrag läuft über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl, Direktanträge bei der KfW sind nicht möglich. Entscheidend ist das Timing, denn der Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden. Wer Bestellungen oder Bauverträge vorzeitig unterschreibt, riskiert die Förderfähigkeit.
Steuerfreigrenze und Umsatzsteuer richtig einordnen
Bevor Abschreibungen überhaupt greifen, lohnt der Blick auf § 3 Nr. 72 EStG. Einnahmen aus PV-Anlagen sind ertragsteuerfrei bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, gedeckelt auf insgesamt 100 kWp je Steuerpflichtigem. Seit dem 01.01.2025 ist die Grenze auf einheitlich 30 kWp je Einheit vereinheitlicht; zuvor galten für Mehrfamilien- und gemischt genutzte Gebäude nur 15 kWp je Einheit.
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, sind die Einnahmen voll steuerpflichtig. Typische Firmendach-Anlagen liegen deutlich über diesen Schwellen und sind damit steuerpflichtig. Genau das ist die Voraussetzung dafür, dass AfA, Sonder-AfA und IAB überhaupt abziehbar sind. Für gewerbliche Projekte ist die Steuerpflicht also kein Nachteil, sondern die Basis der Abschreibung.
Bei der Umsatzsteuer ist die Abgrenzung wichtig. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt unbefristet seit dem 01.01.2023, aber nur für Lieferung und Installation auf oder nahe Wohngebäuden; bis 30 kWp gelten die Voraussetzungen ohne Nachweis als erfüllt. Für gewerbliche Anlagen auf reinen Gewerbe- oder Industriegebäuden über 30 kWp fallen regulär 19 Prozent Umsatzsteuer an.
Daraus folgt eine klare Logik beim Vorsteuerabzug: Wo der Nullsteuersatz greift, gibt es mangels ausgewiesener Umsatzsteuer nichts abzuziehen. Bei der Regelbesteuerung mit 19 Prozent ist dagegen der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich. Ergänzend sinkt die Körperschaftsteuer ab 2028 in fünf Jahresschritten von 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032, was künftige PV-Gewinne von Kapitalgesellschaften entlastet.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Nicht nur informieren — prüfen lassen.
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