HKN und Ökostrom 2026: Herkunftsnachweise richtig nutzen
Herkunftsnachweise (HKN) weisen die Grünstrom-Eigenschaft nach und sind 2026 so günstig wie selten: Forward-Kontrakte für die Lieferjahre 2025 bis 2027 lagen Anfang 2026 unter 1,50 EUR/MWh. Wer Ökostrom belastbar bilanzieren will, muss jedoch Fristen, Doppelvermarktungsverbot und die kommende Scope-2-Revision kennen.
Wie das HKN-Register funktioniert und was Entwertung bedeutet
Herkunftsnachweise für Strom werden in Deutschland im elektronischen Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes (UBA, www.hknr.de) ausgestellt, übertragen und entwertet. Das Register arbeitet kontobasiert wie ein Online-Banking-System: Jede erzeugte Megawattstunde Grünstrom erhält einen Nachweis, der zwischen Konten gehandelt werden kann. Entscheidend ist die Entwertung. Sie ist die einmalige Anrechnung eines HKN auf eine konkrete Stromlieferung an einen Endkunden. Nach der Entwertung ist der Nachweis verbraucht und kann nicht erneut verkauft werden. Genau dieser Mechanismus verhindert die Doppelvermarktung der Grünstrom-Eigenschaft: Ein und dieselbe Megawattstunde darf nicht zweimal als Ökostrom gelten.
Für Unternehmen heißt das praktisch: Den Nachweis entwertet der Stromlieferant für das gelieferte Strommengenvolumen, nicht der Letztverbraucher selbst. Auf der Stromrechnung beziehungsweise in der Stromkennzeichnung schlägt sich die Entwertung als ausgewiesener Erneuerbaren-Anteil nieder. Für Energieverantwortliche ist die Unterscheidung zwischen Erzeugung, Handel und Entwertung deshalb keine Formalie: Erst die dokumentierte Entwertung macht aus einem handelbaren Zertifikat einen belastbaren Ökostrom-Nachweis für das eigene Unternehmen.
Die gesetzliche Grundlage für HKN-Register beschränkt sich längst nicht mehr auf Strom: Mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG), in Kraft seit Januar 2023, und der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) vom April 2024 wurde der Mechanismus auf Gas, Wasserstoff sowie Wärme und Kälte ausgeweitet. Diese Register werden ebenfalls beim UBA geführt und befinden sich im Aufbau. Für Unternehmen mit Wärme- oder Wasserstoffbezug entsteht damit mittelfristig ein paralleles Nachweissystem, das die heutige Strom-Logik spiegelt: ausstellen, handeln, entwerten, einmal anrechnen.
Doppelvermarktung: Warum nur 11,4 % als deutscher Ökostrom zählt
Das Doppelvermarktungsverbot ist der Kern des deutschen Systems und erklärt, warum echter inländischer Ökostrom knapp ist. HKN erhalten in Deutschland nur ungeförderte erneuerbare Erzeugungsanlagen. EEG-geförderter Strom bekommt keine HKN, weil er bereits über die EEG-Umlage von allen Verbrauchern finanziert wurde und nicht ein zweites Mal als Ökostrom verkauft werden darf. Für geförderten Strom gibt es stattdessen Regionalnachweise nach § 20 EEG 2023; HKN bleiben der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023 vorbehalten.
Die Mengen zeigen die Folge: 2024 stammte der in Deutschland erzeugte und eingespeiste Strom zu 59,4 Prozent aus erneuerbaren Energien, ein Höchstwert von 256,4 Mrd. kWh nach 56,0 Prozent im Jahr 2023; bezogen auf den Bruttostromverbrauch waren es rund 54 Prozent. Doch nur etwa 11,4 Prozent des produzierten Stroms entfallen auf ungeförderte Erneuerbare mit Herkunftsnachweis. Der über HKN als deutscher Ökostrom vermarktbare Anteil ist damit klein. Die Konsequenz: Der Großteil der in Deutschland entwerteten HKN wird importiert.
Wer also Ökostrom mit deutschem Anlagenbezug einkaufen will, konkurriert um ein begrenztes Angebot und zahlt dafür mehr als für importierte Standardware. Diese Knappheit erklärt die Preisdifferenz zwischen Standard-HKN und höherwertigen deutschen Qualitäten, und sie ist der Hebel, an dem Unternehmen ihre Beschaffungsstrategie ausrichten sollten, wenn Glaubwürdigkeit und Zusätzlichkeit für sie zählen.
HKN-Preise 2026: Forward-Jahre unter 1,50 EUR/MWh
Die HKN-Preise sind 2026 niedrig. Standard-HKN, überwiegend europäische beziehungsweise skandinavische Wasserkraft, kosten typischerweise rund 1 bis 3 EUR/MWh. Höherwertige Qualitäten wie deutsche Wind- oder Solarenergie liegen bei rund 3 bis 8 EUR/MWh. Die gesamte Spanne reicht je nach Quelle, Technologie und Herkunftsland etwa von 0,50 bis 8 EUR/MWh.
Noch deutlicher zeigt sich die Lage am Terminmarkt: Die HKN-Forward-Preise für die Lieferjahre 2025 bis 2027 lagen Anfang 2026 deutlich unter 1,50 EUR/MWh. Europäische GoO- beziehungsweise Nordic-Hydro-Kontrakte fielen von 7 bis 10 EUR/MWh in den Jahren 2022 und 2023 auf unter 1 EUR/MWh für nahe Lieferjahre; der Nordic-Hydro-Kontrakt Cal26 lag Ende 2024 bei rund 1,4 EUR/MWh. Spätere Jahrgänge tragen einen leichten Aufschlag, eine Contango-Struktur. Ursache des Preisverfalls ist ein deutliches Überangebot durch den Erneuerbaren-Ausbau.
Für Unternehmen bedeutet das: Die reine HKN-Komponente eines Ökostromvertrags ist derzeit ein kleiner Kostenfaktor. Bei einem Jahresverbrauch von 1.000 MWh kostet die Bilanzierung mit Standard-HKN rechnerisch nur etwa 1.000 bis 3.000 EUR, mit deutscher Wind- oder Solarqualität rund 3.000 bis 8.000 EUR. Die Preisspanne ist damit weniger eine Budgetfrage als eine Frage der Glaubwürdigkeit: Der Aufpreis für deutsche oder neuere Anlagen kauft ein stärkeres Nachhaltigkeitsprofil ein, nicht primär eine größere Strommenge. Wer Budget plant, sollte die HKN-Komponente getrennt von der reinen Energiekomponente des Liefervertrags betrachten und gezielt nach Technologie und Herkunftsland ausschreiben, statt pauschal Standardware zu beziehen.
Fristen und Stromkennzeichnung: Stichtage 30.11. und 31.05.
HKN sind zeitlich befristet, und die Fristen sind für die Stromkennzeichnung verbindlich. Für das Lieferjahr 2025 erzeugte HKN sind bis zum 30. November 2026 frei handelbar. Danach müssen sie auf dem Konto des Stromlieferanten liegen und können bis zum 31. Mai 2027 entwertet werden; später verfallen sie ersatzlos. Wer also Ökostrom für das Verbrauchsjahr 2025 nachweisen will, ist auf einen funktionierenden Beschaffungs- und Entwertungsprozess seines Lieferanten angewiesen.
Parallel hat das EnWG die Veröffentlichungsfrist der Stromkennzeichnung vorverlegt: Sie erfolgt seit 2025 bereits zum 1. Juli statt wie früher zum 1. November, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr. Die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 30. Juni 2026 veröffentlichte Kennzeichnung bezieht sich somit auf die Stromlieferungen des Jahres 2024. Diese Kennzeichnung ist die Grundlage, auf der Unternehmen den Erneuerbaren-Anteil ihres Bezugs gegenüber Prüfern, Kunden oder im Nachhaltigkeitsbericht belegen.
An der Kritik ändert das wenig: Über unbundled HKN, also ohne physische Stromlieferung gehandelte Nachweise, können Versorger konventionellen Börsenstrom als Ökostrom etikettieren, ohne dass neue Anlagen entstehen. In der Marktanalyse Ökostrom (Daten 2017) stammten die entwerteten HKN annähernd zur Hälfte aus Norwegen, zu über 90 Prozent aus Wasserkraft und nur zu 5 Prozent aus Anlagen, die jünger als sechs Jahre waren. 2017 wurden HKN für 95,6 TWh entwertet, 22 Prozent mehr als 2013. Der Zwischenbericht der Marktanalyse Ökostrom III (Climate Change 10/2025, April 2025) bestätigt: Der vermarktete Ökostrom stammt weiterhin überwiegend aus Wasserkraft europäischer Nachbarländer.
Scope 2, RED III und PPA: Was sich für Unternehmen ändert
Für die Unternehmensbilanz sind HKN nach dem GHG Protocol Scope 2 in der marktbasierten Methode anrechenbar. Mit entwerteten HKN lässt sich der bezogene Strom mit dem jeweiligen Emissionsfaktor bilanzieren, für 100 Prozent Erneuerbare praktisch 0 g CO2/kWh. Standard ist die Doppelberichterstattung: marktbasiert und zugleich standortbasiert (location-based).
Hier kündigt sich die wichtigste Änderung an. Die laufende Revision des GHG Protocol Scope 2 plant deutlich strengere Kriterien für HKN und vergleichbare Zertifikate: stündliche zeitliche Übereinstimmung (hourly matching) und geografische Lieferbarkeit innerhalb der Marktgrenze. Nach Schätzungen von Marktteilnehmern wären rund 70 Prozent bestehender Energieverträge so nicht mehr anrechenbar; für bestehende Verträge ist Bestandsschutz (Grandfathering) vorgesehen. Wichtig für die Einordnung: Das ist geplant, nicht beschlossen. Die erste öffentliche Konsultation endete am 31. Januar 2026 mit über 1.000 Stellungnahmen aus 39 Ländern, eine zweite ist für 2026 geplant, der finale Standard wird Ende 2027 erwartet.
Ebenfalls in Bewegung ist das EU-Recht: Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413 vom Oktober 2023) sieht in Artikel 19 vor, HKN künftig für alle Erzeuger erneuerbarer Energien auszustellen, auch für geförderten Strom. Das stellt das deutsche Doppelvermarktungsverbot infrage. Die Umsetzungsfrist für Kernelemente war der 21. Mai 2025; das deutsche Umsetzungsgesetz beschloss der Bundesrat am 11. Juli 2025. Die Ausweitung der HKN auf EEG-Strom ist in Deutschland aber noch nicht vollzogen.
Ergänzend gewinnen Power Purchase Agreements (PPA) an Gewicht: langfristige Direktlieferverträge für ungeförderten Grünstrom, deren Grünstrom-Eigenschaft über gebündelte HKN nachgewiesen wird. Der Markt wächst, weil in den Jahren 2021 bis 2025 rund 16 GW Windleistung aus der EEG-Förderung fallen und einen Anschlussvermarktungsweg brauchen; im ersten Halbjahr 2025 wurden allerdings nur rund 200 MW neue PPA abgeschlossen, kurzfristige Verträge gewinnen dabei an Bedeutung.
Häufige Fragen
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