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GesetzgeberJuli 2026·5 Min Lesen

Netzanschlusspaket 2026: Kapazitätsbegrenzte Netzbereiche und Pflicht-Anschlussportale

Der Referentenentwurf zum Netzanschlusspaket vom 13. Januar 2026 gibt Verteilnetzbetreibern zwei neue Werkzeuge: kapazitätsbegrenzte Netzbereiche für zehn Jahre und verpflichtende digitale Anschlussportale. Für Gewerbeprojekte entstehen daraus schnellere Anschlüsse an einigen Standorten, aber auch der mögliche Verzicht auf Redispatch-Entschädigung. Wir ordnen Chancen, Fristen und Risiken für Ihre Investitionsentscheidung ein.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 11. Juli 2026

§ 14 Abs. 1d EnWG-E: Kapazitätsbegrenzte Netzbereiche für zehn Jahre

Mit dem sogenannten Netzanschlusspaket legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf vor, der die Regeln für den Netzanschluss grundlegend neu ordnet. Der Bearbeitungsstand vom 13. Januar 2026 führt ein Instrument ein, das es so bislang nicht gab: den kapazitätsbegrenzten Netzbereich. Nach § 14 Abs. 1d EnWG-E dürfen Verteilnetzbetreiber künftig einzelne Netzgebiete für einen Zeitraum von zehn Jahren als kapazitätsbegrenzt ausweisen.

Hintergrund ist ein massiver Rückstau. Ende des dritten Quartals 2025 lagen allein bei den vier Übertragungsnetzbetreibern 717 Netzanschlussanträge mit rund 270 Gigawatt vor, davon 545 Anträge für Großbatteriespeicher mit 211 Gigawatt. Bei einzelnen Verteilnetzbetreibern ist die Lage noch angespannter: Mitnetz Strom meldete rund 3.100 Anschlussanfragen mit etwa 124 Gigawatt. Über 850 Verteilnetzbetreiber wenden die Anschlussregeln bislang uneinheitlich an, was die Planung für Gewerbeprojekte erschwert.

Der kapazitätsbegrenzte Netzbereich soll diesen Engpass geordnet steuern. Weist ein Betreiber ein Gebiet aus, ist er zugleich verpflichtet, dieses Netzgebiet nach § 11 Abs. 1 EnWG prioritär und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Die Ausweisung ersetzt also keinen Netzausbau, sondern koppelt ihn an eine gesetzliche Vorrangpflicht.

Für Gewerbeprojekte bedeutet das eine neue Landkarte: Ob ein Standort als kapazitätsbegrenzt gilt, entscheidet künftig mit über Zeitplan und Kosten einer Anlage. Wer heute Flächen sichert oder eine Elektrifizierung plant, sollte diesen Status daher früh in die Kalkulation aufnehmen.

3-Prozent-Schwelle: Wann Ihr Standort betroffen ist

Ein Netzbereich darf nicht willkürlich gesperrt werden. Voraussetzung für die Ausweisung ist nach dem Referentenentwurf, dass im betreffenden Netzgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als drei Prozent der Einspeisung abgeregelt werden mussten. Erst wenn diese 3-Prozent-Schwelle überschritten ist, kann der Verteilnetzbetreiber tätig werden.

Die Ausweisung erfolgt durch Anzeige an die Bundesnetzagentur und muss transparent auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers veröffentlicht werden. Damit ist für Sie als Anschlussnehmer nachvollziehbar, ob Ihr geplanter Standort in einem kapazitätsbegrenzten Bereich liegt. Diese Transparenz ist neu und erleichtert die frühe Projektplanung erheblich.

Der Preis dafür liegt bei den Erlösen. In Verbindung mit geplanten Regelungen in § 13a Abs. 6 EnWG-E und § 8 Abs. 4 EEG-E könnten neu angeschlossene Anlagen in kapazitätsbegrenzten Netzbereichen künftig keinen Anspruch mehr auf finanzielle Entschädigung für Redispatch-2.0-Maßnahmen erhalten. Wer dort anschließt, bekommt schneller Kapazität, verzichtet aber im Gegenzug auf die Vergütung abgeregelter Mengen.

Für ein Gewerbeprojekt verschiebt das die Rechnung. Ein Standort mit Redispatch-Verzicht kann früher ans Netz gehen, muss aber Ertragsausfälle durch Abregelung selbst tragen. Die Höhe dieser Ausfälle hängt vom konkreten Netzgebiet ab. Genau hier lohnt eine nüchterne Prüfung, bevor Flächen gesichert oder Anlagen bestellt werden.

Digitale Anschlussportale und die 3-Monats-Frist nach § 17d

Neben dem kapazitätsbegrenzten Netzbereich digitalisiert der Referentenentwurf das Verfahren selbst. Nach § 17e EnWG-E sollen Betreiber von Stromverteilnetzen künftig für alle Arten von Netzanschlussbegehren ein digitales Anschlussportal bereitstellen. Das gilt nicht mehr nur für die Niederspannung, sondern für alle Spannungsebenen und für Erzeugungsanlagen, Verbrauchseinrichtungen und Speicher gleichermaßen.

Über eine gemeinsame Plattform gelangen Anschlusswillige zur Website des zuständigen Verteilnetzbetreibers und wickeln das Verfahren digital ab. Die verbindliche Verfügbarkeit eines solchen Online-Werkzeugs ist laut Entwurf bis zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die Pflicht erfasst insbesondere Anschlüsse ab der Mittelspannung; niedrigere Ebenen können die Betreiber freiwillig einbeziehen.

Zentral ist eine neue Frist. Nach § 17d EnWG-E muss der Netzbetreiber innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens klar und transparent über Status und weitere Bearbeitung informieren. Kann er noch kein Ergebnis mitteilen, hat er die Information alle drei Monate zu aktualisieren. Zusätzlich soll § 17c EnWG-E über eine unverbindliche Netzanschlussanfrage Transparenz über verfügbare Kapazitäten schaffen.

Für Sie bedeutet die 3-Monats-Frist planbare Rückmeldungen statt offener Wartezeiten, die heute vielfach mindestens fünf Jahre und im produzierenden Gewerbe bis zu zehn Jahre betragen. Ein digitales Anschlussportal ersetzt zwar keine fehlende Netzkapazität, macht den Bearbeitungsstand aber erstmals nachvollziehbar.

Reifegradverfahren ab April 2026: 1.500 Euro pro Megawatt

Parallel zum Netzanschlusspaket ändert sich die Reihenfolge der Vergabe. Zum 1. April 2026 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ein Reifegradverfahren eingeführt. Anträge werden nicht mehr einzeln in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, sondern in festen Zyklen gesammelt und gemeinsam bewertet. Das bisherige Prinzip „first come, first served“ weicht damit einer inhaltlichen Prüfung.

Ist Kapazität knapp, erhalten die am weitesten fortgeschrittenen Projekte zuerst ein Angebot. Als überprüfbare Kriterien nennt der Rahmen unter anderem Flächensicherung, Genehmigungsstand und Finanzierung. Der Referentenentwurf verankert diese kapazitätsorientierte Zuteilung auch für das Verteilnetz: Netzbetreiber sollen Kapazitäten nach einheitlichen, objektiven und diskriminierungsfreien, von der Bundesnetzagentur bestätigten Vorgaben reservieren.

Wer ein Reservierungsangebot erhält, hat laut Entwurf einen Monat Zeit, es anzunehmen, und leistet dafür eine Realisierungssicherheit von 1.500 Euro pro Megawatt. Diese Sicherheit gilt als angemessener, nicht prohibitiver Nachweis für die Ernsthaftigkeit des Anschlussbegehrens und soll spekulative Mehrfachanträge aus den Warteschlangen drängen.

Für Gewerbe und Mittelstand verschiebt das den Wettbewerb zugunsten belastbar vorbereiteter Vorhaben. Ein Projekt mit gesicherter Fläche, weit gediehener Genehmigung und stehender Finanzierung setzt sich künftig gegen frühe, aber unreife Anträge durch. Die 1.500 Euro pro Megawatt sind dabei weniger eine Hürde als ein Filter.

Was Gewerbeprojekte jetzt tun sollten: Standortprüfung vor Investition

Noch ist das Netzanschlusspaket ein Referentenentwurf und kein geltendes Recht; einzelne Regelungen können sich im weiteren Verfahren ändern. Ein späterer Bearbeitungsstand vom 17. April 2026 zeigt, dass am Entwurf weiter gearbeitet wird. Wer investiert, sollte die Vorgaben deshalb als Planungsgrundlage, nicht als abgeschlossenes Regelwerk lesen.

Trotzdem lassen sich schon jetzt Konsequenzen ziehen. Prüfen Sie früh, ob Ihr Wunschstandort in einem als kapazitätsbegrenzt ausgewiesenen oder gefährdeten Netzgebiet liegt. Die Veröffentlichungen der Verteilnetzbetreiber und die geplante unverbindliche Netzanschlussanfrage nach § 17c EnWG-E liefern dafür erstmals eine belastbare Datengrundlage.

Rechnen Sie zwei Szenarien durch. Im ersten schließen Sie in einem kapazitätsbegrenzten Bereich schneller an, verzichten aber möglicherweise auf die Entschädigung für Redispatch-2.0-Abregelungen. Im zweiten weichen Sie auf ein Netzgebiet ohne Begrenzung aus und akzeptieren längere Wartezeiten. Welcher Weg trägt, hängt von Lastprofil, Eigenverbrauchsquote und Amortisationszeit ab.

Sichern Sie zugleich den Reifegrad Ihres Antrags: Flächensicherung, Genehmigungsstand und Finanzierung entscheiden im neuen Verfahren über den Rang in der Warteschlange. Angesichts blockierter Investitionen von über 45 Milliarden Euro in Deutschland ist eine saubere Standortprüfung kein Formalismus, sondern der Hebel, mit dem Ihr Projekt überhaupt ans Netz kommt. MySmartEnergy begleitet Sie dabei als anbieterübergreifender Berater.

Häufige Fragen

Wann darf ein Verteilnetzbetreiber einen kapazitätsbegrenzten Netzbereich ausweisen?+

Nach § 14 Abs. 1d EnWG-E nur, wenn im Netzgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als drei Prozent der Einspeisung abgeregelt werden mussten. Die Ausweisung gilt für zehn Jahre und muss der Bundesnetzagentur angezeigt sowie öffentlich auf der Website des Betreibers veröffentlicht werden.

Verlieren Anlagen in kapazitätsbegrenzten Bereichen ihre Redispatch-Entschädigung?+

Laut Referentenentwurf könnten neu angeschlossene Anlagen dort über § 13a Abs. 6 EnWG-E und § 8 Abs. 4 EEG-E künftig keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für Redispatch-2.0-Maßnahmen mehr haben. Sie erhalten schneller Kapazität, tragen Ertragsausfälle durch Abregelung aber selbst.

Bis wann müssen Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren antworten?+

Nach § 17d EnWG-E innerhalb von drei Monaten nach Eingang, mit klarer Statusinformation. Liegt noch kein Ergebnis vor, ist die Information alle drei Monate zu aktualisieren. Ein digitales Anschlussportal nach § 17e EnWG-E ist laut Entwurf bis zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

Was kostet eine Kapazitätsreservierung im neuen Reifegradverfahren?+

Wer ein Reservierungsangebot erhält, hat laut Entwurf einen Monat Zeit zur Annahme und leistet eine Realisierungssicherheit von 1.500 Euro pro Megawatt. Entscheidend für den Rang sind Flächensicherung, Genehmigungsstand und Finanzierung statt des Eingangszeitpunkts.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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