Graustrom-Beladung erlaubt: Was das Abgrenzungsprinzip Ihrem Firmenspeicher bringt
Bislang durfte ein geförderter PV-Speicher keinen Netzstrom aufnehmen, ohne den Förderanspruch zu gefährden. Seit dem 25. Februar 2025 gilt das Abgrenzungsprinzip nach § 19 EEG — und öffnet die Tür für Multi-Use im Gewerbe. Wir erklären, was das für Ihren Firmenspeicher konkret bedeutet.
Was sich seit dem 25. Februar 2025 für Ihren Speicher geändert hat
Am 25. Februar 2025 ist das sogenannte Solarspitzengesetz in Kraft getreten (verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 51). Es ändert das Energiewirtschaftsgesetz und, für Ihren Firmenspeicher besonders wichtig, den § 19 EEG. Damit fällt eine Hürde, die bislang jeden gewerblichen Speicher betraf, der geförderten Solarstrom zwischenspeichert.
Bis dahin galt das strenge Ausschließlichkeitsprinzip: Ein Speicher, aus dem geförderter PV-Strom eingespeist wurde, durfte ausschließlich diesen Solarstrom aufnehmen. Sobald auch nur eine Kilowattstunde Netzstrom — also Graustrom — in denselben Speicher floss, drohte der Verlust des EEG-Förderanspruchs für die betroffene Einspeisung. In der Praxis blockierte das jede Doppelnutzung und zwang Betriebe dazu, teure Batterien einseitig auf reinen PV-Betrieb auszulegen.
Das im Solarpaket 1 ursprünglich vorgesehene Wechselmodell, bei dem ein Speicher zeitlich zwischen gefördertem und ungefördertem Betrieb hätte umschalten müssen, wurde gestrichen. An seine Stelle tritt das Abgrenzungsprinzip nach § 19 EEG. Der Grundgedanke ist ein anderer: Nicht mehr der Zeitpunkt der Beladung entscheidet, sondern die saubere rechnerische Abgrenzung der Strommengen. Ihr Speicher darf jetzt Graustrom aus dem Netz aufnehmen und wieder ausspeisen — und der eingespeiste PV-Strom behält seinen Förderanspruch, solange die Mengen nach den gesetzlichen Regeln voneinander abgegrenzt werden. Genau das ist der rechtliche Türöffner, auf den viele Gewerbebetriebe gewartet haben.
Pauschaloption bis 30 kW oder Abgrenzungsoption: die zwei Wege
Das Gesetz stellt zwei Optionen bereit, um geförderten Solarstrom und ungeförderten Graustrom im selben Speicher auseinanderzuhalten: die Pauschaloption und die Abgrenzungsoption. Welche für Sie infrage kommt, hängt vor allem von der Größe Ihrer Anlage ab.
Die Pauschaloption richtet sich an Heim- und kleine Gewerbespeicher und ist an Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Modulleistung gekoppelt. Sie verzichtet auf ein aufwendiges Messkonzept: Ein pauschal festgelegter Anteil gilt automatisch als förderfähig. Nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur sind dabei bis zu 500 Kilowattstunden je installiertem Kilowatt und Jahr förderfähig. Der Vorteil ist der geringe administrative Aufwand, gerade bei DC-gekoppelten Speichern; die Grenze von 30 Kilowatt schließt größere Gewerbeanlagen allerdings aus.
Für größere Firmenspeicher greift die Abgrenzungsoption. Hier werden die viertelstündlich erfassten Strommengen nach mathematischen Regeln anteilig zugeordnet, sodass exakt bestimmbar ist, welcher Teil der Ein- und Ausspeisung auf gefördertem PV-Strom beruht und welcher auf Graustrom. Das bedeutet höheren Mess- und Abrechnungsaufwand, ist dafür aber für alle Anlagengrößen offen und bildet die tatsächlichen Stromflüsse präzise ab. Wichtig für die Planung: Beide Optionen setzen voraus, dass die PV-Speicher-Kombination in der Direktvermarktung betrieben wird. Ein pauschaler Fixzuschuss ohne Marktteilnahme ist damit nicht mehr der Regelfall, sondern die Erlöse entstehen über den Verkauf am Strommarkt.
Multi-Use: warum die Graustrom-Beladung Ihren Firmenspeicher rechnet
Der eigentliche wirtschaftliche Hebel liegt im Multi-Use-Betrieb. Solange ein Speicher ausschließlich PV-Strom aufnehmen durfte, war er für weite Teile des Tages ungenutzt — nämlich immer dann, wenn die Sonne nicht genug lieferte. Mit der erlaubten Graustrom-Beladung kann dieselbe Batterie jetzt mehrere Aufgaben parallel erfüllen, ohne dass die Förderung des Solaranteils verloren geht.
Konkret lassen sich drei Nutzungen kombinieren: Eigenverbrauchsoptimierung des selbst erzeugten Solarstroms, Lastspitzenkappung (Peak Shaving) zur Senkung des Leistungspreises in den Netzentgelten sowie Handel am Strommarkt. Beim Handel kaufen Sie Netzstrom in Viertelstunden mit niedrigen oder sogar negativen Börsenpreisen und speisen ihn später, zu höheren Preisen, wieder aus. Für Betriebe mit ausgeprägten Lastspitzen — etwa in der Produktion, Kühlung oder Ladeinfrastruktur — kann allein die Kappung der Spitzenlast einen relevanten Beitrag zur Amortisation leisten.
Ob und in welchem Umfang sich diese Erlösquellen für Sie summieren, hängt vom individuellen Lastprofil, der Speichergröße und der gewählten Option ab. Als anbieterübergreifender Energieberater ohne eigenes Produkt- oder Handelsinteresse rechnen wir diese Szenarien für Ihren Betrieb durch, statt eine bestimmte Technik zu verkaufen. Entscheidend ist, dass das Abgrenzungsprinzip die frühere Entweder-oder-Logik auflöst: Sie müssen sich nicht mehr zwischen Förderung und flexiblem Speicherbetrieb entscheiden, sondern können beides in einem Gerät verbinden.
Direktvermarktung, Messung und die MiSpeL-Regeln der Bundesnetzagentur
Das Solarspitzengesetz setzt den Rahmen, überlässt die genaue Umsetzung aber der Bundesnetzagentur. Diese muss festlegen, wie die Strommengen im Detail zugeordnet und abgegrenzt werden. Nach dem Gesetz ist dafür eine Festlegung bis zum 30. Juni 2026 vorgesehen; Branchenvertreter hatten zwischenzeitlich auf einen früheren Termin gehofft.
Im September 2025 hat die Bundesnetzagentur dazu den Entwurf MiSpeL — kurz für Marktintegration von Speichern und Ladepunkten — vorgelegt. Die öffentliche Konsultation lief bis Ende Oktober 2025. Der Entwurf konkretisiert beide Optionen, die viertelstündliche Erfassung und die Rolle intelligenter Messsysteme. Weil das Festlegungsverfahren spätestens zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein muss, ist die Graustrom-Beladung geförderter Speicher praktisch voraussichtlich ab Mitte 2026 rechtssicher nutzbar. Bis die Festlegung final ist, bleiben einzelne Detailregeln unter Vorbehalt.
Für Ihre Planung heißt das: Ein Firmenspeicher, den Sie heute anschaffen, sollte technisch und messtechnisch bereits auf das Abgrenzungsprinzip vorbereitet sein — insbesondere hinsichtlich viertelstündlicher Messung, Smart-Meter-Fähigkeit und Anbindung an einen Direktvermarkter. Wer die Anlage jetzt schon entsprechend auslegt, kann die neuen Erlösmöglichkeiten nutzen, sobald die Festlegung der Bundesnetzagentur greift, ohne später nachrüsten zu müssen. Umgekehrt sollten Sie Investitionsrechnungen, die schon heute feste Handelserlöse aus der Graustrom-Beladung unterstellen, kritisch prüfen, da die genauen Zuordnungsregeln erst mit der finalen Festlegung feststehen.
Was Gewerbebetriebe jetzt prüfen sollten
Das Abgrenzungsprinzip steht nicht für sich allein, sondern ist Teil eines Pakets, das die Marktintegration in den Vordergrund rückt. Zwei weitere Regeln des Solarspitzengesetzes sollten Sie beim Speicherprojekt mitdenken. Erstens: In Viertelstunden mit negativen Börsenpreisen entfällt die Einspeisevergütung für neue Anlagen; Kleinstanlagen unter 2 Kilowatt sind bis zu einer gesonderten Festlegung ausgenommen. Ein flexibel steuerbarer Speicher wird damit vom Nice-to-have zum Werkzeug, um Strom aus solchen Stunden herauszuhalten und später zu verwerten.
Zweitens gilt für neue Photovoltaikanlagen bis 100 Kilowatt ohne intelligentes Messsystem eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent der installierten Leistung, solange kein Smart Meter verbaut ist. Der gesetzliche Rollout intelligenter Messsysteme schreitet dabei stufenweise voran: Bis Ende 2028 sollen mindestens die Hälfte, bis 2030 mindestens 95 Prozent der Pflichtfälle ausgestattet sein. Beides erhöht den Wert eines Speichers, der abgeregelte oder unvergütete Strommengen auffängt, statt sie zu verschenken.
Konkret empfehlen wir Gewerbebetrieben, vor einer Speicherinvestition drei Punkte zu klären: die passende Option in Abhängigkeit von der Anlagengröße — Pauschaloption nur bis 30 Kilowatt, darüber die Abgrenzungsoption —, ein Mess- und Steuerungskonzept, das zur viertelstündlichen Abgrenzung passt, sowie die Wahl eines Direktvermarkters. Weil diese Fragen ineinandergreifen und die Wirtschaftlichkeit stark vom Lastprofil abhängt, lohnt sich eine neutrale Vorprüfung, bevor Hardware bestellt wird. So vermeiden Sie Fehlauslegungen, die sich später weder technisch noch beim Förderanspruch leicht korrigieren lassen.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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Nicht nur informieren — prüfen lassen.
Ob sich die Graustrom-Beladung für Ihren Firmenspeicher rechnet, hängt von Anlagengröße, Optionswahl und Lastprofil ab — wir prüfen Ihre Ausgangslage neutral und ohne Produktbindung.