Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Solarstrom im Gewerbeobjekt teilen
Seit dem Solarpaket I lässt sich Solarstrom im Gewerbeobjekt teilen, ohne ihn durch das öffentliche Netz zu schicken. Der neue § 42b EnWG – die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – befreit den Betreiber von den Lieferantenpflichten des Mieterstroms. Wir zeigen, was das Modell kann, wo es sich rechnet und was technisch nötig ist.
§ 42b EnWG: Was die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung seit Mai 2024 erlaubt
Mit dem Solarpaket I hat der Gesetzgeber im Mai 2024 einen neuen Paragrafen ins Energiewirtschaftsgesetz eingefügt: § 42b EnWG regelt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, kurz GGV. Das Modell erlaubt es, den Strom einer Photovoltaikanlage direkt an mehrere Nutzer im selben Gebäude zu verteilen – ohne dass der erzeugte Solarstrom durch das öffentliche Netz geleitet wird.
Entscheidend ist der räumliche Bezug: Die Gebäudestromanlage muss in, an oder auf demselben Gebäude oder einer Nebenanlage installiert sein, und der Strom fließt ausschließlich innerhalb der Kundenanlage. Wer als Eigentümer eine Dachanlage betreibt, kann den Ertrag so an Mieter, Gewerbetreibende oder eine Eigentümergemeinschaft weitergeben, ohne selbst zum Energieversorger zu werden.
Genau das ist der Kern der Neuregelung: Der Anlagenbetreiber übernimmt bei der GGV keine Lieferantenpflichten. Er muss keine Vollversorgung sicherstellen, keine Bilanzkreise führen und keine Grund- oder Ersatzversorgung anbieten. Geliefert wird nur der tatsächlich vor Ort erzeugte Solarstrom. Was darüber hinaus gebraucht wird, deckt jeder Nutzer über seinen eigenen Reststromvertrag.
Der Preis für den geteilten Solarstrom wird im Gebäudestromnutzungsvertrag frei zwischen den Beteiligten vereinbart. Für Gewerbeobjekte ist das interessant, weil die Art der Parteien keine Rolle spielt: Ob reine Gewerbeeinheiten, gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeanteil oder ein Verwaltungsbau mit mehreren Firmen – alle können teilnehmen.
Damit schließt § 42b EnWG eine Lücke, die das ältere Mieterstrommodell offen gelassen hatte. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist bewusst schlank gehalten und senkt die administrative Hürde, PV-Strom im Gebäude zu teilen.
GGV gegenüber Mieterstrom: keine Lieferantenpflicht, kein Zuschlag
Mieterstrom gibt es bereits seit 2017. Dabei tritt der Betreiber als Stromlieferant auf, versorgt die Nutzer vollständig – also auch mit zugekauftem Reststrom – und erhält im Gegenzug einen staatlichen Mieterstromzuschlag. Dieser lag für Neuanlagen im ersten Halbjahr 2025 je nach Anlagenklasse bei rund 1,6 bis 2,6 Cent pro Kilowattstunde. Der Preis dafür ist ein hoher Pflichtenkatalog: Der Betreiber wird zum Energieversorgungsunternehmen mit allen Melde-, Abrechnungs- und Vollversorgungspflichten.
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung dreht dieses Verhältnis um. Sie verzichtet auf die Rolle des Vollversorgers – und damit auch auf den Mieterstromzuschlag. Für die GGV gibt es keinen zusätzlichen Bonus; überschüssiger Strom, der im Gebäude nicht verbraucht wird, geht ins Netz und wird nach den EEG-Sätzen als Teileinspeisung vergütet.
Der Vorteil liegt in der Einfachheit. Ohne Lieferantenpflichten sinkt der Verwaltungsaufwand deutlich, und der Betreiber trägt kein Vollversorgungsrisiko. Jeder Nutzer bleibt Herr seines eigenen Reststromvertrags und kann den Anbieter frei wählen.
Der Nachteil ist ebenso klar: Ohne Zuschlag ist die Förderkulisse dünner, und die Messkonzepte sind anspruchsvoll, weil pro Abnehmer eine eigene Zuordnung nötig ist. Fachverbände weisen darauf hin, dass die GGV für die klassische Wohnungswirtschaft dadurch oft weniger attraktiv ist als Mieterstrom.
Für Gewerbe kann die Rechnung anders ausfallen. Wo tagsüber viel Strom fließt und mehrere Parteien beteiligt sind, wiegt der Wegfall der Lieferantenpflichten schwerer als der entgangene Zuschlag.
Welches Modell sich rechnet, hängt am konkreten Objekt – ein neutraler Vergleich lohnt vor jeder Entscheidung.
Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Stromsteuer: Was bei GGV bis 2 MW entfällt
Der eigentliche Hebel der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liegt bei den Nebenkosten des Strompreises. Weil der Solarstrom das öffentliche Netz nicht nutzt, sondern innerhalb der Kundenanlage bleibt, fallen für den geteilten Anteil keine Netzentgelte an. Diese machen im gewerblichen Strompreis einen erheblichen Block aus.
Mit den Netzentgelten entfallen auch die daran gekoppelten Umlagen und die Konzessionsabgabe, die sonst über das Netz erhoben werden. Hinzu kommt die Stromsteuer: Für Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt, der im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird, greift die Steuerbefreiung. Der vor Ort erzeugte und direkt genutzte Solarstrom ist damit spürbar günstiger als Netzbezug.
Diese Ersparnis ist der wirtschaftliche Kern des Modells. Je höher der Anteil des Solarstroms, der im Gebäude zeitgleich verbraucht wird, desto größer der Vorteil gegenüber dem Zukauf beim Versorger. Der frei verhandelbare interne Preis kann so gestaltet werden, dass sowohl der Betreiber als auch die Nutzer profitieren: Der Nutzer zahlt weniger als für Netzstrom, der Betreiber erzielt mehr als mit reiner Einspeisung.
Zu beachten ist, dass diese Vorteile nur für den intern gelieferten Solarstrom gelten. Der Reststrom, den jeder Nutzer separat bezieht, wird ganz normal mit allen Netzentgelten, Umlagen und Steuern belastet. Für die Wirtschaftlichkeit zählt deshalb, wie groß der vor Ort gedeckte Anteil tatsächlich ausfällt – und genau dieser Anteil lässt sich im Gewerbe mit seinem Tageslastprofil oft besser heben als im reinen Wohngebäude.
Smart Meter und Aufteilungsschlüssel: statisch oder dynamisch im 15-Minuten-Raster
Technische Grundlage jeder gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist ein sauberes Messkonzept. Für alle teilnehmenden Zählpunkte ist ein intelligentes Messsystem – ein iMSys nach dem Messstellenbetriebsgesetz – erforderlich. Nur damit lassen sich Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Raster erfassen, das die Verteilung des Solarstroms braucht.
Wie der Strom auf die Parteien verteilt wird, legt der Aufteilungsschlüssel fest. Er wird im Gebäudestromnutzungsvertrag vereinbart und dem Netzbetreiber mitgeteilt. Zwei Varianten sind möglich: Bei der statischen Aufteilung erhält jede Partei einen festen prozentualen Anteil an der Erzeugung. Bei der dynamischen Aufteilung wird der in jedem Viertelstundenintervall erzeugte Solarstrom anteilig dem zeitgleichen Verbrauch der Nutzer zugeordnet.
Die dynamische Variante ist aufwendiger, holt aber in der Regel mehr aus der Anlage heraus, weil sie den Strom dorthin lenkt, wo er gerade gebraucht wird. Das erhöht den zeitgleichen Eigenverbrauch und damit die Ersparnis.
Ein Batteriespeicher kann diesen Effekt zusätzlich verstärken, indem er tagsüber erzeugten Strom in verbrauchsstarke Zeiten verschiebt. Betreiber berichten je nach Objekt von deutlich höheren Eigenverbrauchsquoten mit Speicher; belastbar ist eine solche Aussage aber nur nach einer objektbezogenen Lastganganalyse.
Wichtig für die Praxis: Der Aufteilungsschlüssel muss dokumentiert und beim Netzbetreiber angemeldet sein, bevor abgerechnet wird. Fehler im Messkonzept sind ein häufiger Grund, warum GGV-Projekte ins Stocken geraten – hier lohnt eine sorgfältige Planung mit dem Messstellenbetreiber.
Gewerbeparks und Mehrmieterobjekte: Wo GGV mit vier und mehr Parteien punktet
Für Gewerbeparks und Mehrmieterobjekte spielt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ihre Stärke aus. Anders als im Wohngebäude, wo tagsüber wenig Last anliegt, verbrauchen Betriebe, Büros und Werkstätten den Solarstrom oft genau dann, wenn er erzeugt wird. Das hebt den Anteil, der ohne Umweg über das Netz direkt genutzt werden kann.
Entscheidend ist die Zahl der Parteien. Bei nur einem Abnehmer bleibt die Eigenverbrauchsquote im Gebäude nach Branchenangaben häufig unter 30 Prozent, weil ein einzelner Nutzer die Mittagsspitze nicht abnehmen kann. Mit mehreren Mietern mischen sich die Lastprofile – ein Büro, eine Werkstatt und ein Ladengeschäft haben unterschiedliche Verbrauchszeiten. Ab etwa vier Parteien steigt die Diversifizierung spürbar, und mehr Solarstrom wird im Haus verbraucht statt eingespeist.
Damit passt das Modell gut zu typischen gewerblichen Konstellationen: ein Gewerbehof mit mehreren Firmen, ein Ärztehaus, ein gemischt genutztes Objekt mit Läden im Erdgeschoss. Der Vermieter kann den Solarstrom teilen, ohne Energieversorger zu werden, und die Mieter erhalten günstigeren Strom bei freier Wahl ihres Reststromanbieters.
Der Blick nach vorn: Über § 42b EnWG hinaus greift ab dem 1. Juni 2026 das Energy Sharing nach § 42c EnWG, das den Austausch von Strom über die Gebäudegrenze hinaus über das öffentliche Netz organisiert. Für einzelne Gewerbeobjekte bleibt die GGV aber das unmittelbar verfügbare Werkzeug.
Ob sich ein Projekt rechnet, entscheidet sich am konkreten Lastgang, an der Zahl der Nutzer und am Dachpotenzial. Eine neutrale Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte GGV, Mieterstrom und Volleinspeisung nebeneinanderstellen, bevor investiert wird.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Weitere Artikel zum Thema
Nicht nur informieren — prüfen lassen.
Lassen Sie vor der Investition prüfen, ob sich für Ihr Mehrmieterobjekt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG rechnet – MySmartEnergy vergleicht das Modell neutral mit Mieterstrom und Volleinspeisung.