Gewerbestrom wechseln: 20 bis 40 Prozent Stromkosten senken
Gewerbetreibende sparen durch einen Anbieterwechsel im Schnitt 20 bis 40 Prozent (20-40 %) ihrer Stromkosten (Stromauskunft.de). Der günstigste Tarif lag im Juli 2025 bei 19,98 Cent netto/kWh – gegenüber 33,30 Cent/kWh Durchschnitt 2024.
Sparpotenzial: 20 bis 40 Prozent durch Anbieterwechsel
Der durchschnittliche Strompreis für Gewerbe betrug im Jahr 2024 33,30 Cent pro Kilowattstunde (Quelle: 1Komma5). Im Juli 2025 lag der günstigste verfügbare Tarif laut Strom-Report bei 19,98 Cent netto pro Kilowattstunde. Diese Spanne zeigt die Bandbreite, die ein Vergleich aufdeckt: Zwischen Grundversorgung und günstigstem Sondertarif liegen rund 13 Cent pro Kilowattstunde.
Stromauskunft.de beziffert das durchschnittliche Einsparpotenzial beim Gewerbestromwechsel auf 20 bis 40 Prozent. Für ein Unternehmen mit 50.000 kWh Jahresverbrauch bedeutet eine Differenz von 13 Cent/kWh netto rein rechnerisch 6.500 Euro pro Jahr – die konkrete Ersparnis hängt von Ihrem aktuellen Tarif, dem Lastprofil und der Vertragslaufzeit ab.
Trotz dieses Potenzials liegt die Wechselquote der Gewerbestromkunden seit Jahren konstant bei rund 12 Prozent (Stromauskunft.de). Knapp neun von zehn Betrieben verzichten also auf einen Vergleich – häufig aus Sorge vor Aufwand oder Versorgungsunterbrechung. Beides ist unbegründet: Die physische Stromlieferung läuft über dasselbe Netz weiter, unabhängig vom Lieferanten.
Den größten Hebel haben Sie beim Arbeitspreis, weil er sich mit dem Jahresverbrauch multipliziert. Der Grundpreis fällt bei höheren Verbräuchen anteilig weniger ins Gewicht. Wer regelmäßig vergleicht und zum Vertragsende wechselt, sichert sich die Differenz Jahr für Jahr – statt automatisch in teurere Folgetarife oder die Grundversorgung zu rutschen. Ein Vergleich über Plattformen wie PREISVERGLEICH.de umfasst nach deren Angaben über 7.000 Gewerbestromtarife. Entscheidend ist, den Nettopreis zu vergleichen, da Gewerbekunden in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Umsatzsteuer für sie ein durchlaufender Posten ist.
Kündigungsfristen: maximal 3 Monate, in der Grundversorgung 2 Wochen
Die Kündigungsfrist von Stromlieferverträgen darf laut Gesetzgeber ein Maximum von drei Monaten nicht überschreiten – das gilt für Haushalts- wie für Gewerbestrom (Stromauskunft.de). In der Praxis liegen die Fristen bei Sonderverträgen zwischen wenigen Wochen und diesen drei Monaten zum Ende der Erstvertragslaufzeit.
Wer Gewerbestrom über die Grundversorgung bezieht, profitiert von einer besonders kurzen Frist: Hier beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen (Stromauskunft.de). Die Grundversorgung ist allerdings meist der teuerste Bezugsweg – kurze Frist bedeutet hier vor allem schnelle Wechselmöglichkeit, kein Preisvorteil.
Prüfen Sie Ihren Vertrag auf das Datum des Laufzeitendes und die zugehörige Kündigungsfrist. Versäumen Sie die Frist, verlängert sich der Vertrag in der Regel automatisch um eine festgelegte Periode – häufig zwölf Monate. Eine rechtzeitige Kündigung, oft schriftlich oder über das Kundenportal des Anbieters, ist daher der erste Schritt jedes geplanten Wechsels.
Der eigentliche Anbieterwechsel nimmt in der Regel nur wenige Wochen in Anspruch (Stromauskunft.de). Üblicherweise übernimmt der neue Lieferant die Kündigung beim alten Versorger und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Sie müssen dem neuen Anbieter dafür Ihre Zählernummer, die Marktlokations-Identifikationsnummer und den Jahresverbrauch übermitteln. Eine Versorgungsunterbrechung tritt nicht ein: Sollte der neue Vertrag nicht rechtzeitig greifen, springt die Ersatz- oder Grundversorgung automatisch ein. Planen Sie den Wechsel so, dass die Kündigung des Altvertrags und der Start des neuen Vertrags nahtlos ineinandergreifen, und dokumentieren Sie alle Fristen für die Geschäftsführung und den Einkauf.
Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG bei Preiserhöhung
Erhöht Ihr Versorger den Preis oder ändert wesentliche Vertragsbedingungen, greift das Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG (Quelle: wattline; Gesetzestext gesetze-im-internet.de). Sie können den Vertrag dann unabhängig von der regulären Laufzeit kündigen – auch wenn diese eigentlich noch länger läuft.
Eine wichtige Ausnahme: Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn die Preisanpassung auf gesetzlichen Änderungen beruht, etwa bei Steuern, Abgaben oder Umlagen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Steigt also beispielsweise eine staatlich festgelegte Umlage, dürfen Versorger diese Mehrkosten weitergeben, ohne dass Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.
Praktisch bedeutet das: Erhalten Sie ein Schreiben über eine Preiserhöhung, prüfen Sie genau, worauf diese beruht. Begründet der Anbieter die Erhöhung mit gestiegenen Beschaffungskosten an der Börse, ist das in der Regel ein klassischer Fall für das Sonderkündigungsrecht. Verweist er ausschließlich auf gesetzliche Änderungen, ist eine außerordentliche Kündigung meist ausgeschlossen.
Versorger müssen Preiserhöhungen rechtzeitig vorab ankündigen. Das Sonderkündigungsrecht ist fristgebunden – reagieren Sie zügig nach Erhalt der Ankündigung, damit die Kündigung zum Wirksamwerden der Erhöhung greift. Nutzen Sie das Sonderkündigungsrecht aktiv: Eine Preiserhöhung ist oft der Anlass, den Markt erneut zu vergleichen und in einen günstigeren Tarif zu wechseln, statt die Erhöhung passiv hinzunehmen. Bewahren Sie die Ankündigungsschreiben auf, da sie als Nachweis für den Grund der Kündigung dienen. Für den Einkauf empfiehlt sich, eingehende Preisanpassungen systematisch zu erfassen und mit aktuellen Marktpreisen abzugleichen, bevor die Kündigungsfrist verstreicht.
Preisbestandteile: 49,3 % Erzeugung, 30,2 % Netzentgelte, 20,5 % Steuern
Der Gewerbestrompreis 2025 setzt sich bei einem Verbrauch von 10.000 kWh aus drei Blöcken zusammen (Quelle: 1Komma5): 49,3 Prozent entfallen auf Stromerzeugung, Beschaffung und Vertrieb, 30,2 Prozent auf Netzentgelte und 20,5 Prozent auf Steuern, Abgaben und Umlagen.
Beim Anbieterwechsel beeinflussen Sie direkt nur den größten Block – die rund 49,3 Prozent für Erzeugung, Beschaffung und Vertrieb. Diesen Anteil legt Ihr Lieferant fest, hier entsteht der Wettbewerb zwischen den Anbietern. Netzentgelte sind dagegen pro Netzgebiet einheitlich geregelt und vom Anbieter unabhängig; Steuern und Umlagen sind staatlich festgelegt.
Bei den Steuern gibt es eine Entlastung für das produzierende Gewerbe: Die Stromsteuer wurde für 2024 und 2025 von rund 2 Cent auf das europäische Mindestmaß von 0,05 Cent pro Kilowattstunde reduziert (Quelle: PREISVERGLEICH.de, Strom Report, Octopus Energy). Ob Ihr Betrieb diese Senkung erhält, hängt von der Einordnung als produzierendes Gewerbe und von der Antragstellung beim Hauptzollamt ab.
Weil rund die Hälfte des Preises verhandelbar ist, lohnt der Vergleich. Achten Sie auf die Aufteilung in Arbeitspreis (pro kWh) und Grundpreis (fixer Jahresbetrag). Bei hohem Verbrauch dominiert der Arbeitspreis, bei niedrigem der Grundpreis. Vergleichen Sie immer Ihren realen Jahresverbrauch in Kilowattstunden mit dem Angebot, nicht nur den Arbeitspreis isoliert. Quelle für die offizielle Aufschlüsselung der Preisbestandteile ist die Bundesnetzagentur. Prüfen Sie auch, ob der Tarif eine Preisgarantie enthält und über welchen Zeitraum diese gilt, denn sie schützt Sie für die Vertragslaufzeit vor Erhöhungen beim Erzeugungs- und Vertriebsanteil.
SLP oder RLM: Wechselablauf je nach Verbrauchsmessung
Wie Ihr Wechsel abläuft, hängt von der Verbrauchsmessung ab. Bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh werden Gewerbebetriebe in der Regel über das Standardlastprofil (SLP) abgerechnet – hier funktioniert der Wechsel ähnlich unkompliziert wie bei Haushaltskunden und erfordert nur wenige Wochen.
Liegt Ihr Jahresverbrauch über 100.000 kWh, erfolgt die Abrechnung über die registrierende Leistungsmessung (RLM). Dabei wird Ihr Lastgang viertelstundengenau erfasst. Anbieter kalkulieren für RLM-Kunden individuelle Angebote auf Basis dieses Lastprofils, weshalb hier oft eine direkte Anfrage statt eines reinen Online-Vergleichs sinnvoll ist.
Für den Wechsel benötigt der neue Anbieter in beiden Fällen Ihre Zählernummer beziehungsweise die Marktlokations-Identifikationsnummer, den bisherigen oder erwarteten Jahresverbrauch und das gewünschte Lieferdatum. Bei RLM kommt der Lastgang der letzten zwölf Monate hinzu, den Sie beim aktuellen Netzbetreiber oder Lieferanten anfordern können.
E.ON gibt an, Online-Tarifempfehlungen für Gewerbekunden bis 1.000.000 kWh Jahresverbrauch zu erstellen. Größere Verbräuche bewegen sich Richtung Industriestrom mit individueller Beschaffung. Planen Sie für RLM-Wechsel mehr Vorlauf ein, da die individuelle Kalkulation und Abstimmung mit dem Netzbetreiber Zeit benötigt. Strukturieren Sie den Prozess: Erstens Vertragsende und Kündigungsfrist prüfen, zweitens Verbrauchsdaten zusammenstellen, drittens Angebote auf Nettobasis vergleichen, viertens rechtzeitig kündigen oder den neuen Anbieter die Kündigung übernehmen lassen. So sichern Sie sich die Differenz zwischen 19,98 Cent netto und höheren Bestandstarifen, ohne eine Versorgungslücke zu riskieren. Wechselservices wie Wechselpilot bieten an, diesen Vorgang jährlich automatisiert zu wiederholen.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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