Energieeffizienzgesetz: Welche Pflichten Unternehmen bei Abwärme beachten müssen
Das im November 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Jahresenergieverbrauch, Abwärme zu vermeiden, wiederzuverwenden und jährlich bis zum 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu melden. Nach der Erstmeldung war die zweite reguläre Meldung zum 31. März 2026 fällig; danach ist jeweils jährlich zum 31. März zu melden.
Wer betroffen ist: die 2,5-GWh-Schwelle
Die Abwärme-Pflichten der §§ 16 und 17 EnEfG gelten für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Unternehmen, die im Schnitt bei 2,5 GWh oder darunter liegen, sind nach § 16 Abs. 4 EnEfG ausgenommen.
Wichtig für die Einordnung: Der verbindliche gesetzliche Schwellenwert nach §§ 16/17 liegt bei 2,5 GWh. Ein in Beratungsquellen teils zitierter Wert von 2,77 GWh ist kein aktueller Gesetzeswert dieser Paragraphen, sondern wird im Zusammenhang mit der geplanten Novelle und anderen Schwellen genannt. Bindend ist derzeit 2,5 GWh.
§ 16 EnEfG: Abwärme vermeiden und wiederverwenden
§ 16 EnEfG umfasst vier Absätze und verpflichtet betroffene Unternehmen zu zwei Schritten:
Vermeidung (Abs. 1): Abwärme ist nach dem Stand der Technik zu vermeiden und auf die technisch unvermeidbare Menge zu reduzieren.
Wiederverwendung (Abs. 2): Die technisch unvermeidbare Abwärme ist wiederzuverwenden, insbesondere durch kaskadenförmige Mehrfachnutzung entsprechend dem Exergiegehalt.
Beide Pflichten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Maßnahmen technisch, wirtschaftlich und betrieblich zumutbar sind.
§ 17 EnEfG: Auskunft auf Anfrage und proaktive Meldung
§ 17 EnEfG begründet zwei getrennte Pflichten:
Auskunft auf Anfrage (Abs. 1): Auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern, Wärmeversorgungsunternehmen und anderen potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen müssen Sie Auskunft über die in Ihrem Unternehmen anfallende Abwärme erteilen.
Proaktive Meldung (Abs. 2): Unabhängig von einer konkreten Anfrage müssen Sie Abwärme-Informationen jährlich bis zum 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) melden und übermittelte Daten unverzüglich aktualisieren.
Zu melden sind sechs Pflichtangaben: Name des Unternehmens, Standort-Adresse, jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, zeitliche Verfügbarkeit (Leistungsprofile), Regelungsmöglichkeiten (Temperatur, Druck, Einspeisung) sowie das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
Ob Sie Abwärme erfassen, melden oder vermeiden müssen, hängt von Temperaturniveau, Menge und Nutzbarkeit der Wärme in Ihrem Prozess ab.
Fristen und die Plattform für Abwärme
Die Meldung erfolgt über die Plattform für Abwärme, die von der BfEE (angesiedelt beim BAFA) betrieben wird. Die gesetzliche Grundlage ist § 7 Abs. 2 Nr. 6 EnEfG. Die gemeldeten Daten werden – unter Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – öffentlich zugänglich gemacht.
Die Erstmeldung war zum 1. Januar 2025 fällig. Die zweite reguläre jährliche Aktualisierung war zum 31. März 2026 fällig; danach ist jeweils jährlich zum 31. März zu melden.
Mit Mitteilung vom 19. November 2024 hat die BfEE bestätigt, dass die aktuellen Meldepflichten und Bagatellschwellen unverändert gültig bleiben – unabhängig vom Inkrafttreten einer EnEfG-Novelle. Die Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 besteht fort.
Zur Datenermittlung: Das EnEfG schreibt keine Messung vor. Zulässig sind nach Beratungsquellen auch nachvollziehbar dokumentierte Schätzungen und Modellierungen; meldepflichtig sind nur geführte Abwärmequellen, diffuse Quellen entfallen (Quelle: optenda.de, Einordnung mittlerer Sicherheit).
Bußgelder und der Stand der Novelle 2026
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht – etwa eine unterlassene, verspätete oder unvollständige Meldung – ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 EnEfG. Der Bußgeldrahmen hängt davon ab, gegen welche Pflicht verstoßen wird: Für die Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht nach § 17 (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 und 9) kann die Geldbuße bis zu 50.000 Euro betragen. Der höhere Rahmen bis zu 100.000 Euro nach § 19 Abs. 2 gilt nur für die in Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 genannten Fälle – dazu zählt insbesondere die Verletzung der Abwärme-Vermeidungspflicht nach § 16 Abs. 1 (Nr. 7), nicht jedoch die Meldepflicht.
Stand der Novelle: Es liegt ein Referentenentwurf vom 9. April 2026 vor. Dieser ist noch nicht beschlossen – es gibt weder Kabinetts- noch Bundestagsbeschluss. Bis zum Inkrafttreten gilt das bestehende EnEfG unverändert.
Geplant ist laut Entwurf (kein geltendes Recht, mittlere Sicherheit): Die bisher verpflichtende Abwärme-Meldung an die Plattform soll freiwillig werden; die Vermeidungs- und Nutzungspflicht soll durch eine verpflichtende Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung oder Modernisierung von Industrieanlagen über 8 MW (Energieversorgungseinrichtungen über 7 MW) ersetzt werden; die Abwärmeplattform soll an Verbindlichkeit verlieren. Umsetzungspläne sollen künftig nur noch für Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh pro Jahr verpflichtend sein.
Häufige Fragen
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