Smart Meter und dynamische Tarife: Welche Pflichten der Gesetzgeber angestoßen hat
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromlieferanten mindestens einen dynamischen Stromtarif anbieten, sofern der Kunde ein intelligentes Messsystem besitzt. Parallel läuft der Pflicht-Rollout der Smart Meter mit verbindlichen Quoten bis 2030.
Was § 41a EnWG seit 2025 von Stromlieferanten verlangt
Die Pflicht zum dynamischen Tarif ist gestaffelt. Stromlieferanten mit mehr als 100.000 Letztverbrauchern (Stichtag 31.12.) müssen nach § 41a Abs. 3 EnWG im Folgejahr einen Stromliefervertrag mit dynamischem Tarif anbieten. Bei einem dynamischen Tarif folgt der Arbeitspreis dem Börsen-Spotpreis (EPEX Spot), in der Regel in 15-Minuten- oder Stunden-Intervallen.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt diese Anbietungspflicht für ALLE Stromlieferanten, unabhängig von der Kundenzahl, sofern der Kunde über ein intelligentes Messsystem verfügt. Zusätzlich müssen Lieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern nach § 41a Abs. 4 EnWG im Folgejahr auch Festpreisverträge mit mindestens 12 Monaten Laufzeit anbieten. Maßgeblich für die Anbietungspflicht ist also nicht nur der dynamische, sondern bei großen Lieferanten auch der abgesicherte Tarif.
Ohne intelligentes Messsystem kein dynamischer Tarif
Technische Grundvoraussetzung für einen dynamischen Tarif ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter). Ohne iMSys lässt sich der dynamische Tarif nicht nutzen, weil die viertelstündliche bzw. stündliche Kopplung an den Spotmarkt eine entsprechende Messung erfordert.
Vor Abschluss eines dynamischen Tarifs treffen den Lieferanten umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten. Dazu gehören laut Bundesnetzagentur die Preisaufschlüsselung, der Tariftyp, die Risiken der dynamischen Preisbildung, Informationen zum Messsystem sowie zur Streitbeilegung. Der Kunde soll vor Vertragsschluss verstehen, dass der Arbeitspreis schwankt und sich am Börsenpreis orientiert.
Ob sich ein dynamischer Tarif für Ihren Betrieb rechnet, hängt davon ab, wie flexibel Ihre Lasten auf schwankende Börsenpreise reagieren können.
Pflicht-Rollout der Smart Meter und Einbaufälle
Der beschleunigte Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme beruht auf dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW, in Kraft seit 27. Mai 2023) grundlegend überarbeitet und zuletzt im Februar 2025 erneut novelliert wurde. Ein Pflichteinbaufall liegt unter anderem bei einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh vor.
Weitere Pflichteinbaufälle betreffen PV-Anlagen mit 7 bis 100 kW installierter Leistung sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Für Großverbraucher über 100.000 kWh und Anlagen über 100 kW greift die Einbaupflicht ab 2028.
Separat geregelt ist § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe, Wallbox oder Speicher mit elektrischer Leistung ab 4,2 kW: Geräte, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, fallen verpflichtend unter die Regelung. Der Netzbetreiber darf die Leistung bei einem Netzengpass dimmen, im Gegenzug erhält der Betreiber ein reduziertes Netzentgelt (Modul 1, 2 oder 3).
Rollout-Quoten, Kosten und der reale Stand
Für grundzuständige Messstellenbetreiber gelten verbindliche Quoten: bis Ende 2025 mindestens 20 %, bis Ende 2028 mindestens 50 % und bis Ende 2030 mindestens 95 % der Pflichteinbaufälle mit intelligentem Messsystem (§ 45 MsbG). Das in der populären Berichterstattung genannte Jahr 2032 ist nur das informelle Zieldatum für den nahezu vollständigen Abschluss des Rollouts, nicht die gesetzliche 95-%-Quote.
Die Preisobergrenzen für die Messung wurden zum 1. Januar 2025 angehoben. Eine moderne Messeinrichtung kostet maximal 25 EUR pro Jahr. Beim intelligenten Messsystem gilt eine Staffelung: 30 EUR (unter 6.000 kWh), 40 EUR (6.000 bis 10.000 kWh), 50 EUR (10.000 bis 20.000 kWh) und 110 EUR (20.000 bis 50.000 kWh).
Der reale Rollout kommt voran: Lag die Quote im September 2025 noch bei 20,2 %, erreichte sie zum Jahresende 2025 laut Bundesnetzagentur rund 23,3 % der Pflichteinbaufälle und übertraf damit die gesetzliche 20-%-Vorgabe knapp. Einzelne Messstellenbetreiber blieben jedoch zurück: Die BNetzA leitete 77 Verfahren gegen säumige Messstellenbetreiber ein.
Häufige Fragen
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