Energieeffizienzgesetz: Warum Strom- und Gasdaten wichtiger werden
Das seit November 2023 geltende EnEfG knüpft konkrete Pflichten an Schwellenwerte beim Energieverbrauch — und macht belastbare Strom- und Gasdaten zur Grundlage für Managementsysteme, Umsetzungspläne und die Vermeidung von Bußgeldern bis 100.000 Euro.
Was das EnEfG fordert — und ab welcher Schwelle
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit November 2023 in Kraft und setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht um. Das übergeordnete Ziel: den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 39,3 Prozent und den Endenergieverbrauch um 26,5 Prozent gegenüber 2008 zu senken.
Die Pflichten knüpfen an Ihren Energieverbrauch an. Nach § 8 EnEfG müssen Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh — gemittelt über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre — ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einrichten. Wer diesen Status bereits bis zum 17. November 2023 erreicht hatte, musste das System bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 einrichten. Wer den Schwellenwert danach erreicht, hat 20 Monate Zeit.
Eine zweite, niedrigere Schwelle betrifft die Umsetzungspläne: Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh jährlichem Gesamtendenergieverbrauch müssen nach § 9 EnEfG konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.
Warum ohne saubere Verbrauchsdaten keine Pflichterfüllung möglich ist
Die Pflichten aus § 8 und § 9 EnEfG sind nur mit belastbaren Strom- und Gasdaten erfüllbar. Identifizierte Effizienzmaßnahmen müssen nach DIN EN 17463 (ValERI, Stand Dezember 2021) wirtschaftlich bewertet werden — eine solche Bewertung setzt nachvollziehbare Verbrauchsdaten als Eingangsgröße voraus.
Unterhalb des 7,5-GWh-Schwellenwerts greift ein separater Mechanismus: Nicht-KMU mit weniger als 7,5 GWh Jahresverbrauch müssen nach § 8 EDL-G alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Für Nicht-KMU mit bis zu 500.000 kWh Jahresverbrauch gilt eine Bagatellgrenze: Sie können die Pflicht durch eine Meldung statt eines Detailaudits erfüllen.
Auch hier ist die Datengrundlage entscheidend — ein Audit nach DIN EN 16247-1 bildet den Energieverbrauch des Unternehmens systematisch ab und ist ohne verlässliche Messdaten nicht belastbar.
Smart-Meter-Rollout: Die Datenquelle baut sich erst auf
Die granularen Verbrauchsdaten, auf denen Effizienzanalysen aufsetzen, liefern intelligente Messsysteme. Seit dem GNDEW (Mai 2023) müssen Netzbetreiber bei Verbrauchern mit über 6.000 kWh Jahresverbrauch sowie bei Erzeugungsanlagen über 7 kW intelligente Messsysteme einbauen.
Der Ausbau steht jedoch noch am Anfang. Laut Bundesnetzagentur waren Ende 2025 erst 23,3 Prozent der Pflichteinbaufälle ausgestattet (Ziel für diesen Zeitpunkt: 20 Prozent). Intelligente Messsysteme machten nur 5,5 Prozent aller Stromanschlüsse aus — rund 3 Millionen von etwa 56,5 Millionen. Der vorgeschriebene Zielpfad: bis Ende 2028 mindestens 50 Prozent, bis 2030 mindestens 95 Prozent der Pflichtfälle.
Für Unternehmen bedeutet das: Wo ein intelligentes Messsystem noch fehlt, müssen Verbrauchsdaten für die EnEfG-Pflichten anderweitig erfasst und dokumentiert werden.
Welche Mess- und Berichtspflichten auf Sie zukommen, hängt davon ab, wie viel Energie Ihr Unternehmen im Jahr tatsächlich einsetzt.
Bußgelder und der wirtschaftliche Hebel
Verstöße gegen das EnEfG sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 19 Abs. 2 EnEfG drohen bis zu 100.000 Euro — etwa bei Nichteinrichtung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sowie bei Verstößen rund um Rechenzentren und Abwärme. Für übrige Verstöße, darunter Mängel bei Umsetzungsplänen und Informationspflichten, sind bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Zuständige Behörde ist das BAFA.
Dem stehen wirtschaftliche Potenziale gegenüber. Nach Angaben eines Energiedienstleisters lassen sich in der Praxis durch identifizierte Maßnahmen häufig fünf bis zehn Prozent der jährlichen Energiekosten einsparen (Branchen-, keine amtliche Angabe).
Die Größenordnung der Energiekosten zeigt, worum es geht. Folgende Werte sind Markt- beziehungsweise Verbandszahlen, schwanken und stellen keine amtlichen Einzelpreise dar:
- Kleine bis mittlere Industriebetriebe: durchschnittlich 16,0 ct/kWh, ein Rückgang von 1,6 ct/kWh gegenüber Vorjahr (BDEW-Strompreisanalyse, Januar 2026). - Gewerbestrom bei 10.000 kWh Jahresverbrauch: von 28,72 ct/kWh (2025) auf 27,15 ct/kWh gesunken (Marktbeobachtung, Stand Februar 2026). - Gewerbe-/Industriegas: häufig im Bereich rund 9 bis 11 ct/kWh, abhängig von Menge, Laufzeit und Beschaffungszeitpunkt (Marktwerte, volatil).
Als Terminmarktindikator wurde das deutsche Strom-Frontjahr 2027 an der EEX im Juni 2026 bei rund 96 EUR/MWh gehandelt, etwa 21 Prozent über Vorjahresniveau — ein Börsen-/Prognosewert, stark schwankend und keine amtliche Zahl.
Die EnEfG-Novelle 2026: geplant, nicht beschlossen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 9. April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt — das 'Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie' (EnEfG/EDL-G). Dieser Entwurf ist noch nicht beschlossen: Die Zustimmung von Kabinett, Bundestag und Bundesrat steht aus (Stand Juni 2026). Branchenanalysen erwarten ein Inkrafttreten frühestens im dritten oder vierten Quartal 2026.
Geplant ist unter anderem, den Schwellenwert für Umsetzungspläne nach § 9 von 2,5 GWh auf 2,77 GWh anzuheben — zur Angleichung an die EU-Energieeffizienzrichtlinie EED III. Für die Pflicht zum Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 sieht der Entwurf zugleich eine deutliche Anhebung von 7,5 GWh auf 23,6 GWh vor, sodass die Pflicht künftig auf sehr große Energieverbraucher konzentriert würde. Diese Angaben stammen aus dem Entwurf und sind weder amtlich noch final.
Für Ihre Planung gilt: Maßgeblich sind weiterhin die geltenden Schwellen von 7,5 GWh (§ 8) und 2,5 GWh (§ 9). Die Entwurfswerte sollten Sie beobachten, aber nicht als Grundlage für aktuelle Pflichtprüfungen heranziehen.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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