Für Fachpartner: Marktplatz-Zugang
StartseiteMagazinCSRD 2026: Was der Mittelstand zu Energiedaten wissen muss
GesetzgeberJuni 2026·6 Min.

CSRD 2026: Was der Mittelstand zu Energiedaten wissen muss

Mit dem Omnibus-Paket gilt die CSRD seit dem 18.03.2026 nur noch für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Umsatz — EU-weit sinkt der Kreis von rund 50.000 auf etwa 5.000 Betroffene. Für Energieverantwortliche bleibt ESRS E1 mit Energieverbrauch und Scope-1-3-Bilanz dennoch zentral.

AM
Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Das Omnibus-Paket: Neue Schwellenwerte ab 2026

Die EU-Omnibus-Änderungsrichtlinie zur Vereinfachung von CSRD und CSDDD wurde am 26.02.2026 als Richtlinie (EU) 2026/470 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 18.03.2026 als finale Rechtsnorm in Kraft. Verabschiedet wurde der Text vom Rat der EU am 24.02.2026, nachdem das Europäische Parlament bereits am 16.12.2025 zugestimmt hatte. Damit liegt keine bloße Ankündigung mehr vor, sondern geltendes EU-Recht. Die zentrale Änderung betrifft den Anwendungsbereich: Die CSRD-Berichtspflicht gilt nach dem Omnibus-Paket nur noch für deutlich größere Unternehmen.

Die maßgeblichen Schwellenwerte lauten nun: mehr als 1.000 Beschäftigte UND mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen kumulativ, also gleichzeitig, erfüllt sein. Zuvor genügte das Überschreiten von zwei der drei Größen 250 Beschäftigte, 50 Mio. EUR Umsatz oder 25 Mio. EUR Bilanzsumme. Ein Unternehmen mit 1.200 Mitarbeitenden, aber 300 Mio. EUR Umsatz fällt nun ebenso aus der Pflicht wie ein umsatzstarker Betrieb mit nur 800 Beschäftigten. Diese Verknüpfung beider Größen entlastet den klassischen Mittelstand spürbar.

Die Wirkung ist erheblich: Durch die Anhebung der Schwellenwerte reduziert sich der Kreis der CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen EU-weit von rund 50.000 auf etwa 5.000 — das entspricht rund 90 Prozent weniger betroffenen Unternehmen. Auch die börsennotierten KMU, die ursprünglich als dritte Welle vorgesehen waren, sind vollständig aus der CSRD-Pflicht herausgenommen worden. Für viele mittelständische Betriebe entfällt die direkte Berichtspflicht damit ganz.

Stop-the-Clock: Wann erstmals berichtet wird

Parallel zur inhaltlichen Vereinfachung wurden die Fristen gestreckt. Über die separate Stop-the-Clock-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794), die am 16.04.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, ist der Berichtsbeginn der zweiten und dritten Welle um zwei Jahre verschoben worden. Die verbleibenden großen Unternehmen berichten erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, die erste Veröffentlichung erfolgt entsprechend 2028. Dieser Aufschub ist bereits beschlossen und gilt nicht als Planungsabsicht.

Wer also auch nach den angehobenen Schwellenwerten in der Pflicht bleibt, gewinnt durch die Stop-the-Clock-Regelung zusätzliche Vorbereitungszeit. Für Energieverantwortliche bedeutet das konkret: Die Datenerhebung für das Berichtsjahr 2027 muss spätestens zum Jahresbeginn 2027 belastbar stehen, da Energieverbrauch und Emissionen über das volle Geschäftsjahr erfasst werden müssen. Eine rückwirkende Rekonstruktion von Verbrauchsdaten ist in der Praxis kaum prüfungsfest und erschwert die externe Bestätigung. Wer Zählerstände, Energiebezugsverträge und Erzeugungsdaten frühzeitig strukturiert erfasst, vermeidet Lücken im ersten Berichtszyklus.

Wichtig zur Einordnung: Beschlossen sind die neuen Schwellenwerte und der Zwei-Jahres-Aufschub. Die genaue inhaltliche Ausgestaltung einzelner Pflichten erfolgt jedoch teils noch über delegierte Rechtsakte, die zum Stand Juni 2026 nicht alle förmlich angenommen sind. Unternehmen sollten daher zwischen dem feststehenden Rahmen und den noch offenen Detailregelungen unterscheiden, um Vorbereitungen nicht auf noch unsicheren Annahmen aufzubauen. Da Energiedaten ohnehin laufend anfallen, ist ihr frühzeitiger Aufbau auch unabhängig vom finalen Standard sinnvoll.

ESRS E1: Energieverbrauch und Emissionen offenlegen

Für berichtspflichtige Unternehmen bleibt der Klimastandard ESRS E1 das energiewirtschaftlich relevanteste Element. Die Offenlegungspflicht ESRS E1-5 verlangt die Angabe des Gesamtenergieverbrauchs in MWh, des Anteils erneuerbarer und fossiler Energieträger am Energiemix sowie der Energieintensität bezogen auf den Umsatz. Damit wird der Energieeinsatz erstmals systematisch und vergleichbar dokumentiert — über reine Kostenbetrachtungen hinaus. Die Kennzahlen müssen dabei nachvollziehbar aus belegbaren Quellen abgeleitet sein, nicht aus Schätzungen.

Hinzu kommt die Treibhausgasbilanz nach ESRS E1-6. Sie fordert die Aufgliederung der Emissionen nach dem GHG Protocol in Scope 1 (direkte Emissionen, etwa aus eigener Verbrennung), Scope 2 (indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie wie Strom und Fernwärme) und Scope 3 (vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette). Gerade Scope 3 ist datenintensiv, da hier Lieferanten und nachgelagerte Nutzung einbezogen werden und Daten oft außerhalb des eigenen Unternehmens liegen.

Für die Praxis heißt das: Energieverantwortliche müssen Verbrauchszähler, Lieferantenrechnungen und Beschaffungsdaten so aufbereiten, dass sich Energiemix, Energieintensität und Scope-1-2-Emissionen sauber ableiten lassen. Eine belastbare Erfassung von Strom-, Gas- und Wärmemengen je Standort ist die Grundlage dafür. Wer den Anteil erneuerbarer Energie über Herkunftsnachweise oder eigene Erzeugung steigert, verbessert direkt die berichteten Kennzahlen nach ESRS E1-5 und senkt zugleich die ausgewiesenen Scope-2-Emissionen.

Schlankere Standards und reduzierte Prüfung

Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS Set 1) werden im Zuge der Vereinfachung stark gekürzt. Sämtliche freiwilligen Angaben entfallen, und die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um 61 Prozent; einschließlich der gestrichenen freiwilligen Angaben ergibt sich sogar eine Reduktion um rund 70 Prozent. Damit verringert sich der Erhebungsaufwand auch für die verbleibenden Pflichtunternehmen deutlich. Der EFRAG-Aufsichtsrat (SRB) verabschiedete den überarbeiteten Standard am 28.11.2025; die finale fachliche Empfehlung samt Begleitschreiben ging am 03.12.2025 an die EU-Kommission.

Hier ist eine klare Trennung von beschlossen und geplant geboten: Der überarbeitete ESRS-Standard wird von der EU-Kommission per delegiertem Rechtsakt erst noch förmlich angenommen. Der EFRAG-Entwurf liegt vor und ging am 06.05.2026 in eine vierwöchige Konsultation, die Kommissions-Annahme ist zum Stand Juni 2026 jedoch noch offen. Die Anwendung des reduzierten Standards ist für Geschäftsjahre ab 2027 vorgesehen — der zeitliche Rahmen passt also zum verschobenen Berichtsbeginn.

Entlastet wurde zudem die Prüfung. Die Anforderung an die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde abgesenkt: Statt hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) gilt dauerhaft nur begrenzte Sicherheit (limited assurance). Das senkt die Prüfungstiefe und damit Aufwand sowie Kosten der externen Bestätigung. Für die Datenqualität bleibt die interne Belastbarkeit der Energie- und Emissionsdaten dennoch maßgeblich, da auch eine limited assurance auf nachvollziehbaren Quellen aufsetzt.

Mittelstand in der Lieferkette: Value-Chain-Cap und VS

Auch wer selbst nicht berichtspflichtig ist, wird über Geschäftsbeziehungen mit Energiedaten konfrontiert. Hier greift eine Schutzregel: Die Value-Chain-Cap legt fest, dass CSRD-pflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur Informationen im Umfang des freiwilligen KMU-Standards verlangen dürfen. Darüber hinausgehende Auskunftsersuchen dürfen diese kleineren Partner ablehnen. Das soll den sogenannten Trickle-down-Effekt eindämmen, bei dem Pflichten über die Kette an kleinere Zulieferer durchgereicht werden.

Den Rahmen dafür liefert ein neuer freiwilliger Standard: Die EU-Kommission hat den bisherigen VSME durch einen 'Voluntary Standard (VS)' ersetzt. Der Entwurf wurde am 06.05.2026 veröffentlicht, die Konsultation lief bis zum 03.06.2026. Der VS gilt für Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte (zuvor 250) und fällt mit reduzierten Datenpunkten deutlich kompakter aus als der ursprüngliche VSME. Die finale Annahme als delegierte Verordnung wird bis Mitte 2026 erwartet — die förmliche Verabschiedung steht somit noch aus.

Deutschland selbst ist im Verzug: Die CSRD wurde bislang nicht in nationales Recht umgesetzt, die EU-Umsetzungsfrist vom 06.07.2024 wurde verpasst, und die EU-Kommission hat im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Das Umsetzungsgesetz befindet sich weiter im parlamentarischen Verfahren; der Rechtsausschuss des Bundestages führte am 13.04.2026 eine öffentliche Anhörung durch — auf Basis des Regierungsentwurfs vom 03.09.2025 sowie eines Änderungsantrags von CDU/CSU und SPD von Ende März 2026, der die Omnibus-Erleichterungen aufgreift.

Häufige Fragen

Ab welcher Unternehmensgröße gilt die CSRD nach dem Omnibus-Paket?+

Seit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2026/470 am 18.03.2026 gilt die CSRD nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten UND mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Dadurch sinkt der Kreis der Betroffenen EU-weit von rund 50.000 auf etwa 5.000 Unternehmen, also um rund 90 Prozent. Börsennotierte KMU sind vollständig aus der Pflicht herausgenommen.

Wann müssen pflichtige Unternehmen erstmals berichten?+

Über die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 wurde der Berichtsbeginn um zwei Jahre verschoben. Die verbleibenden großen Unternehmen berichten erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, die erste Veröffentlichung erfolgt 2028. Da Energieverbrauch und Emissionen über das volle Geschäftsjahr erfasst werden, sollte die Datenerhebung spätestens zu Beginn des Jahres 2027 belastbar stehen.

Welche Energiedaten verlangt ESRS E1 konkret?+

ESRS E1-5 verlangt die Offenlegung des Gesamtenergieverbrauchs, des Anteils erneuerbarer und fossiler Energieträger sowie der Energieintensität bezogen auf den Umsatz. ESRS E1-6 fordert zusätzlich die Treibhausgasbilanz nach dem GHG Protocol, aufgegliedert in Scope 1 (direkte Emissionen), Scope 2 (indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie) und Scope 3 (vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette).

Was bedeutet die Value-Chain-Cap für nicht berichtspflichtige Zulieferer?+

Die Value-Chain-Cap schützt kleinere Unternehmen vor dem Trickle-down-Effekt. CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur Informationen im Umfang des freiwilligen Standards verlangen. Maßgeblich wird dafür der neue Voluntary Standard (VS), dessen Entwurf am 06.05.2026 veröffentlicht wurde; die finale Annahme als delegierte Verordnung wird bis Mitte 2026 erwartet.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Weitere Artikel zum Thema

CBAM 2026: CO2-Grenzausgleich – Pflichten für Importeure
CO₂-Bilanz nach Scope 1, 2 und 3 im Unternehmen: Pflichten 2026
Redispatch 2.0 2026: Pflichten für Anlagenbetreiber
Eigenverbrauch statt Einspeisung 2026: So rechnet sich Gewerbe-PV

Nicht nur informieren — prüfen lassen.

Ob und ab wann die CSRD Ihren Betrieb trifft, ordnet MySmartEnergy ein — und klärt, welche Energiedaten Sie dafür brauchen.

Energiekosten prüfen lassen →