CO₂-Bilanz nach Scope 1, 2 und 3 im Unternehmen: Pflichten 2026
Das GHG Protocol teilt Unternehmensemissionen seit dem Corporate Standard von 2004 in Scope 1, 2 und 3. Verpflichtend sind dort nur Scope 1 und 2; für CSRD-pflichtige Unternehmen wird über ESRS E1 auch Scope 3 zur Pflicht - getrennt in Tonnen CO₂-Äquivalent und ohne Verrechnung.
Scope 1, 2 und 3: die drei Ebenen des GHG Protocol
Der international maßgebliche Bilanzierungsstandard für Treibhausgase ist das Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol). Es entstand 1998 als gemeinsame Initiative des World Resources Institute (WRI) und des World Business Council for Sustainable Development (WBCSD). Der Corporate Standard von 2004 ordnet die Emissionen eines Unternehmens drei Bereichen zu - den Scopes 1, 2 und 3.
Scope 1 erfasst die direkten Emissionen aus Quellen, die das Unternehmen besitzt oder kontrolliert. Dazu zählen die stationäre Verbrennung etwa in Heizkesseln, die mobile Verbrennung im eigenen Fuhrpark, Prozessemissionen sowie flüchtige Emissionen wie Kältemittel-Leckagen.
Scope 2 umfasst die indirekten Emissionen aus der Erzeugung eingekaufter Energie: eingekaufter Strom, Dampf, Wärme oder Kälte, die das Unternehmen selbst verbraucht. Die Emissionen entstehen physisch beim Energieversorger, werden aber dem verbrauchenden Unternehmen zugerechnet.
Scope 3 bündelt alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette. Der Corporate Value Chain (Scope 3) Standard von 2011 gliedert sie in 15 Kategorien: vorgelagert (upstream, Kategorien 1-8) unter anderem eingekaufte Güter und Dienstleistungen, Investitionsgüter, brennstoff- und energiebezogene Aktivitäten, Transport, Abfall, Geschäftsreisen und Pendeln der Beschäftigten; nachgelagert (downstream, Kategorien 9-15) unter anderem Transport, Verarbeitung, Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte, Franchises und Investitionen.
Nach dem GHG Protocol selbst sind Scope 1 und Scope 2 verpflichtend zu bilanzieren, Scope 3 dagegen optional. In den meisten Unternehmen macht Scope 3 jedoch den größten Anteil der Gesamtemissionen aus - die freiwillige Kategorie ist damit häufig die gewichtigste.
Scope 2 bilanzieren: standortbasiert und marktbasiert
Für Scope 2 kennt das GHG Protocol zwei Bilanzierungsmethoden, die unterschiedliche Fragen beantworten. Die standortbasierte Methode (location-based) rechnet mit dem durchschnittlichen Emissionsfaktor des Stromnetzes in der Verbrauchsregion. Sie zeigt, wie sauber oder schmutzig der regional bezogene Strommix tatsächlich ist - unabhängig davon, was das Unternehmen vertraglich vereinbart hat.
Die marktbasierte Methode (market-based) berücksichtigt dagegen vertragliche Instrumente, mit denen ein Unternehmen die Herkunft seines Stroms belegt: Grünstromverträge, Power Purchase Agreements (PPAs) und Herkunftsnachweise. Bezieht ein Unternehmen ausgewiesenen Grünstrom, kann der marktbasierte Wert deutlich unter dem standortbasierten liegen.
Das GHG Protocol verlangt in Märkten mit solchen vertraglichen Instrumenten die parallele Angabe beider Werte - das sogenannte Dual Reporting. Unternehmen müssen also sowohl den standortbasierten als auch den marktbasierten Scope-2-Wert ausweisen. Das verhindert, dass der Einkauf von Grünstrom-Zertifikaten die tatsächliche Netzbelastung in der Bilanz unsichtbar macht.
Damit ein vertragliches Instrument in der marktbasierten Methode überhaupt angerechnet werden darf, muss es alle acht Scope-2-Qualitätskriterien des GHG Protocol erfüllen. Dazu gehören insbesondere der ausschließliche Eigentumsanspruch (die Attribute dürfen nur einmal geltend gemacht werden), die Einlösung beziehungsweise Stilllegung (redeemed, retired) durch oder für das Unternehmen, eine zeitliche Zuordnung möglichst nah am Verbrauchszeitraum sowie eine geografische Zuordnung innerhalb derselben Marktgrenze wie der Verbrauch.
Zu beachten: Der Scope-2-Standard befindet sich derzeit in Überarbeitung; eine öffentliche Konsultation startete am 20. Oktober 2025. Änderungen an Methodik und Kriterien sind also möglich, der hier beschriebene Stand gilt für 2026.
Herkunftsnachweise: Grundlage der marktbasierten Methode
Das zentrale vertragliche Instrument für die marktbasierte Scope-2-Bilanzierung und für die Stromkennzeichnung ist der Herkunftsnachweis (HKN). Je erzeugter Megawattstunde (1 MWh) Strom aus erneuerbaren Energien wird genau ein HKN ausgestellt. Der Nachweis dokumentiert, dass diese Strommenge regenerativ erzeugt wurde.
HKN werden EU-weit gehandelt, und zwar unabhängig vom physischen Stromfluss. Ein Unternehmen kann also Herkunftsnachweise erwerben, ohne den zugehörigen Strom physisch zu beziehen. Entscheidend für die Integrität des Systems ist, dass jeder HKN nur einmal entwertet werden kann. Damit wird verhindert, dass dieselbe Grünstrommenge mehrfach vermarktet wird - eine Doppelzählung würde die marktbasierte Bilanz wertlos machen.
In Deutschland führt das Umweltbundesamt (UBA) das Herkunftsnachweisregister (HKNR). Nur das UBA darf hierzulande HKN ausstellen. Das Register dokumentiert lückenlos Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise und sichert so technisch ab, dass Grünstrom nicht doppelt vermarktet wird.
Für die Praxis bedeutet das: Wer den marktbasierten Scope-2-Wert senken will, braucht vertragliche Instrumente, die sich im Register nachvollziehen lassen und die acht Qualitätskriterien erfüllen. Ein bloßer Hinweis auf einen Ökostromtarif genügt nicht; maßgeblich ist die dokumentierte, einmalige Entwertung der Nachweise für den eigenen Verbrauch. Wer in einem solchen Markt agiert, kommt um die HKN-basierte Dokumentation nicht herum, wenn der marktbasierte Wert belastbar sein soll. Standortbasiert bleibt der Wert davon unberührt - dort zählt allein der regionale Netz-Emissionsfaktor.
CSRD und ESRS E1: Scope 3 wird zur Pflicht
Was das GHG Protocol freistellt, macht das EU-Recht für berichtspflichtige Unternehmen verbindlich. Unter dem Standard ESRS E1 der CSRD - konkret im Datenpunkt E1-6 - müssen Unternehmen ihre Brutto-Emissionen aus Scope 1, Scope 2 und Scope 3 sowie die Gesamtemissionen jeweils getrennt in Tonnen CO₂-Äquivalent angeben.
Damit dreht ESRS E1 die Logik des GHG Protocol an einem entscheidenden Punkt um: Scope 3, im GHG Protocol freiwillig, ist für CSRD-pflichtige Unternehmen verpflichtend. Gerade weil Scope 3 in vielen Branchen den Löwenanteil der Emissionen ausmacht, ist das ein erheblicher Mehraufwand in der Datenerhebung entlang der Lieferkette.
Eine weitere harte Vorgabe betrifft die Verrechnung: Eine Saldierung der Bruttoemissionen mit CO₂-Gutschriften oder -Entnahmen (Netting) ist nicht zulässig. Unternehmen dürfen ihre Emissionen also nicht durch zugekaufte Kompensationen kleinrechnen - berichtet werden die tatsächlichen Bruttowerte, Kompensationen sind gesondert auszuweisen.
Diese Anforderungen stammen aus dem ESRS-Set 1 von 2023. Es ist 2026 weiterhin maßgeblich, wird aber überarbeitet: Eine vereinfachte ESRS-Fassung soll die verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte - abhängig von der Wesentlichkeitsanalyse - nach Angaben von EFRAG um rund 57 Prozent reduzieren. Diese vereinfachten ESRS sollen voraussichtlich 2026 über einen Delegierten Rechtsakt der EU-Kommission veröffentlicht werden, mit verpflichtender Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2027 (Berichterstattung 2028) und optionaler früherer Anwendung. Die 57 Prozent sind eine von EFRAG bereits veröffentlichte, rechtlich aber noch nicht final festgelegte Größe und damit vorläufig.
Omnibus I 2026: neue Schwellen, weniger Berichtspflichtige
Wer überhaupt nach CSRD berichten muss, hat sich 2026 grundlegend geändert. Das Omnibus-I-Paket wurde als Richtlinie (EU) 2026/470 am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 18. März 2026 in Kraft. Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten UND mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz - beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Zuvor genügten zwei von drei Kriterien (mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Millionen Euro Umsatz, mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme).
Die Folge ist eine drastische Verengung des Anwendungsbereichs: EU-weit sinkt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen von ursprünglich rund 50.000 auf etwa 5.000 - eine Reduktion um rund 90 Prozent.
Bereits zuvor hatte die Stop-the-clock-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) die Berichtspflicht für Unternehmen der zweiten Welle (ursprünglich Geschäftsjahr 2025) und der dritten Welle (ursprünglich Geschäftsjahr 2026) um jeweils zwei Jahre verschoben - die erste Berichterstattung gilt damit für das Geschäftsjahr 2027 beziehungsweise 2028.
Wichtig für Zulieferer ist der sogenannte Value-Chain-Cap: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Geschäftspartnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur noch die Informationen anfordern, die im freiwilligen VSME-Standard (Voluntary SME Standard) vorgesehen sind. Das begrenzt die indirekte Datenanforderung für die Scope-3-Erfassung bei kleineren Zulieferern.
Offen bleibt die nationale Lage: Die deutsche CSRD-Umsetzung war 2026 noch nicht in Kraft. Deutschland verpasste die ursprüngliche EU-Frist (6. Juli 2024); auch zum 31. Dezember 2025 lag kein Umsetzungsgesetz vor. Der federführende Rechtsausschuss des Bundestages veröffentlichte am 31. März 2026 Änderungsanträge zum Regierungsentwurf vom 3. September 2025, eine öffentliche Anhörung war für den 13. April 2026 terminiert.
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