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GesetzgeberJuni 2026·6 Min.

CBAM 2026: CO2-Grenzausgleich – Pflichten für Importeure

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die CBAM-Definitivphase: Importeure von mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr (bei Strom und Wasserstoff ohne Schwelle) brauchen den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders – der Zulassungsantrag sollte bis zum 31. März 2026 vorliegen.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Definitivphase ab 1. Januar 2026: was sich konkret ändert

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Definitivphase (Regelphase) des EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM in Kraft. Rechtsgrundlage ist die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 vom Mai 2023; die erfassten Waren sind in deren Anhang I gelistet. Aus der reinen Berichtspflicht der Übergangsphase wird damit eine verbindliche Pflicht: Zulassung, später Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Die Übergangsphase lief vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025; der letzte Quartalsbericht für Q4 2025 war bis Ende Januar 2026 abzugeben – auch von Unternehmen, die ab 2026 unter die neue Mengenschwelle fallen.

Betroffen sind sechs Sektoren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Erfasst werden nicht nur Grundstoffe, sondern auch bestimmte Vor- und Folgeprodukte, etwa Rohre und Stahlkonstruktionen. Maßgeblich ist immer die Zollnummer der eingeführten Ware nach Anhang I der Verordnung, nicht die Branche des Importeurs. Eine über das aktuelle Warenspektrum hinausgehende Ausweitung auf weitere nachgelagerte Produkte hat die EU-Kommission am 17. Dezember 2025 lediglich vorgeschlagen; sie ist noch nicht beschlossen.

Zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Sie führt das nationale CBAM-Verfahren und ist Anlaufstelle für Zulassung, Erklärung und Zertifikatsabgabe. Für 2026 verschiebt sich der praktische Schwerpunkt: Im laufenden Jahr stehen noch keine Zertifikatskäufe an, wohl aber die rechtzeitige Zulassung. Unternehmen sollten daher zuerst klären, ob und mit welchen Warennummern sie überhaupt unter CBAM fallen – das ist die Grundlage für jeden weiteren Schritt.

50-Tonnen-Schwelle: wer befreit ist – und wer nicht

Mit dem Omnibus-Paket I, das die EU-Kommission am 26. Februar 2025 vorschlug (COM(2025)87), wurde eine De-minimis-Schwelle eingeführt. Die Änderungen sind in Kraft getreten, umgesetzt durch die Verordnung (EU) 2025/2083 vom Oktober 2025. Importeure, die pro Kalenderjahr kumulativ nicht mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren der Sektoren Zement, Eisen/Stahl, Düngemittel und Aluminium einführen, sind von Zulassung, Erklärung und Zertifikatspflicht befreit.

Die Schwelle wirkt deutlich entlastend: Nach Angaben der EU-Kommission werden rund 90 Prozent der bislang betroffenen Unternehmen von den CBAM-Pflichten befreit, während weiterhin rund 99 Prozent der erfassten Emissionen vom Mechanismus abgedeckt bleiben. Die Befreiung trifft also vor allem kleine Importmengen, nicht die emissionsintensiven Großmengen. Konkret heißt das: Maßgeblich ist die Summe der Einfuhren über die vier mengenpflichtigen Sektoren, nicht der jeweils einzelne Sektor.

Eine zentrale Ausnahme gilt jedoch: Für Strom und Wasserstoff existiert keine Mengenschwelle. Hier greift die CBAM-Pflicht ab der ersten importierten Einheit. Wer Strom oder Wasserstoff aus dem Nicht-EU-Ausland bezieht, kann sich also nicht auf die 50-Tonnen-Grenze berufen.

Wichtig für die Praxis: Die 50 Tonnen sind eine kumulative Jahresmenge über die vier genannten Sektoren hinweg, nicht je Lieferung oder je Ware. Unternehmen sollten ihre Importe deshalb laufend mitzählen. Wer die Schwelle im Jahresverlauf überschreitet, fällt unter die vollen Pflichten und benötigt die Zulassung – rückwirkend lässt sich der Status nicht herstellen.

Zulassung als CBAM-Anmelder: Frist 31. März 2026

Wer oberhalb der Schwelle CBAM-Waren importieren will, benötigt den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders. Der Antrag erfolgt im CBAM-Register. Alternativ kann ein indirekter Zollvertreter eingeschaltet werden, der diesen Status besitzt. Ohne Zulassung – eigene oder über einen Vertreter – ist die Einfuhr betroffener Waren oberhalb der Mengenschwelle nicht zulässig.

Für den Übergang gibt es eine wichtige Erleichterung: Wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder gestellt hat, darf vorläufig weiter importieren – auch wenn der Behördenbescheid noch aussteht. Diese Frist ist der praktisch wichtigste Stichtag des Jahres 2026. Sie verhindert, dass laufende Lieferketten stoppen, nur weil die behördliche Bearbeitung Zeit braucht. Praktisch bedeutet die Frist 31. März 2026, dass die Zulassung nicht erst zum Zeitpunkt der nächsten Einfuhr, sondern vorausschauend beantragt werden sollte.

Daraus ergibt sich der Handlungsdruck für das laufende Jahr: Unternehmen, die regelmäßig über 50 Tonnen CBAM-Waren der vier mengenpflichtigen Sektoren einführen oder die Strom beziehungsweise Wasserstoff importieren, sollten den Zulassungsantrag vor dem 31. März 2026 einreichen. Wer den Antrag verspätet stellt, verliert die vorläufige Einfuhrberechtigung und riskiert, dass Sendungen nicht mehr regelkonform eingeführt werden können.

Zur Vorbereitung gehört, die eigenen Importpositionen den Warennummern aus Anhang I zuzuordnen, die Jahresmenge zu prüfen und festzulegen, ob die Zulassung selbst beantragt oder über einen indirekten Zollvertreter abgewickelt wird. Diese Klärung sollte nicht bis zum Fristende geschoben werden.

Erklärung, Zertifikate und Preis: der Fahrplan bis 2027

Im Jahr 2026 sind noch keine CBAM-Zertifikate zu kaufen; der Fokus liegt auf der Zulassung. Der Erwerb von Zertifikaten über die zentrale Plattform beziehungsweise das CBAM-Register beginnt erst ab Februar 2027. Für das Importjahr 2026 ist die erste verifizierte jährliche CBAM-Erklärung bis zum 30. September 2027 einzureichen; bis dahin sind entsprechend den grauen Emissionen des Jahres 2026 Zertifikate im CBAM-Register abzugeben. In den Folgejahren gilt die Abgabefrist jeweils zum 30. September.

Ein CBAM-Zertifikat entspricht einer Tonne CO2-Äquivalent. Der Preis ist an den EU-Emissionshandel (EU-ETS) gekoppelt. Für 2026 wird er als Quartalsdurchschnitt der ETS-Auktionspreise gebildet und in der ersten Woche nach Quartalsende veröffentlicht; ab 2027 erfolgt die Preisbildung als wöchentlicher Durchschnitt. Der erste veröffentlichte Wert für das erste Quartal 2026 lag bei 75,36 Euro je Zertifikat, bekanntgegeben am 7. April 2026 als gewichteter Durchschnitt der EU-ETS-Auktionspreise.

Ab 2027 gilt zusätzlich eine unterjährige Vorhaltepflicht: Zugelassene CBAM-Anmelder müssen am Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn eingeführten grauen Emissionen im Register halten. Dieser Anteil wurde mit dem Omnibus-Paket von ursprünglich 80 Prozent auf 50 Prozent gesenkt, was die Liquiditätsbelastung der Importeure mindert.

Für die Finanzplanung folgt daraus eine klare Reihenfolge: 2026 fallen keine direkten Zertifikatskosten an, ab Februar 2027 beginnt der Kauf, und im September 2027 sind Erklärung und Abgabe für das Importjahr 2026 fällig. Mit dem Quartalspreis von 75,36 Euro lässt sich die voraussichtliche Belastung für 2026 erstmals überschlagen.

Auslauf der freien ETS-Zuteilung: warum CBAM teurer wird

CBAM ersetzt schrittweise den bisherigen Carbon-Leakage-Schutz über kostenlose ETS-Zertifikate. Nach der ETS-Richtlinie wird die kostenlose Zuteilung für die CBAM-Sektoren von 2026 bis 2034 schrittweise abgebaut. Parallel steigt der CBAM-Faktor – der Anteil der über CBAM zu zahlenden Emissionen – von 2,5 Prozent im Jahr 2026 auf 100 Prozent ab 2034. Ab 2034 gibt es keine kostenlose Zuteilung mehr.

Für importierende Unternehmen bedeutet das eine ansteigende Kostenkurve: 2026 ist nur ein kleiner Teil der erfassten Emissionen tatsächlich abgabepflichtig, der Anteil wächst aber Jahr für Jahr. Besonders deutlich ist der Sprung zwischen 2029 und 2030, wenn der Faktor von 22,5 auf 48,5 Prozent steigt. Wer heute Lieferketten aufbaut oder Einkaufsverträge schließt, sollte diese Entwicklung einpreisen – die CBAM-Last von 2026 ist nicht repräsentativ für die Jahre danach.

Daraus ergeben sich konkrete Prüfpunkte. Erstens: die eigene Betroffenheit anhand der Warennummern aus Anhang I feststellen und die kumulative Jahresmenge gegen die 50-Tonnen-Schwelle halten – bei Strom und Wasserstoff ohne Schwelle. Zweitens: bei Pflicht den Zulassungsantrag vor dem 31. März 2026 einreichen, eigenständig oder über einen indirekten Zollvertreter. Drittens: die grauen Emissionen der Importe 2026 erfassen, um Erklärung und Zertifikatsabgabe bis zum 30. September 2027 vorzubereiten. Viertens: die steigende Belastung durch den Faktor-Pfad bis 2034 in die mehrjährige Kosten- und Beschaffungsplanung aufnehmen. Diese vier Schritte lassen sich bereits 2026 abarbeiten, obwohl die eigentliche Zertifikatsabgabe erst 2027 ansteht. So wird aus einer reinen Pflicht ein steuerbarer Posten.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die CBAM-Definitivphase und was ändert sich?+

Die Definitivphase gilt seit dem 1. Januar 2026. Aus der reinen Berichtspflicht der Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) wird eine verbindliche Pflicht mit Zulassung sowie – ab 2027 – Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Der letzte Übergangsbericht für Q4 2025 war bis Ende Januar 2026 fällig. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956, die betroffenen Waren stehen in deren Anhang I.

Wer ist durch die 50-Tonnen-Schwelle befreit – und wer nicht?+

Befreit ist, wer pro Kalenderjahr kumulativ höchstens 50 Tonnen CBAM-Waren der Sektoren Zement, Eisen/Stahl, Düngemittel und Aluminium einführt. Die EU-Kommission rechnet damit, dass rund 90 Prozent der Unternehmen entfallen, während rund 99 Prozent der Emissionen erfasst bleiben. Keine Schwelle gilt für Strom und Wasserstoff: Hier greift die Pflicht ab der ersten importierten Einheit.

Bis wann muss ich die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen?+

Wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder im CBAM-Register stellt, darf vorläufig weiter importieren, auch wenn der Bescheid der DEHSt noch aussteht. Alternativ kann ein indirekter Zollvertreter mit diesem Status genutzt werden. Ohne Zulassung ist die Einfuhr betroffener Waren oberhalb der Mengenschwelle nicht zulässig.

Wann fallen die ersten CBAM-Kosten an und wie hoch sind sie?+

2026 sind noch keine Zertifikate zu kaufen. Der Erwerb beginnt ab Februar 2027, die erste verifizierte Erklärung mit Zertifikatsabgabe für das Importjahr 2026 ist bis zum 30. September 2027 fällig. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO2-Äquivalent; der erste Preis für Q1 2026 lag bei 75,36 Euro. Der CBAM-Faktor steigt von 2,5 Prozent (2026) auf 100 Prozent ab 2034.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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