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PV für UnternehmenJuni 2026·6 min

Agri-PV 2026: Photovoltaik und Landwirtschaft auf einer Fläche

Agri-PV vereint Strom und Ernte auf derselben Fläche: Die Fraunhofer-ISE-Pilotanlage Heggelbach erreichte 2018 eine Landnutzungseffizienz von 186 Prozent (LER). Zum Gebotstermin 1. März 2026 lag der Höchstwert bei 5,79 ct/kWh.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

DIN SPEC 91434: Was Agri-PV technisch ausmacht

Agri-PV bezeichnet die gleichzeitige Nutzung einer Fläche für Stromerzeugung und Landwirtschaft. Die Grundlage liefert die DIN SPEC 91434 vom Mai 2021, die seit 2021 gilt und auch 2026 weiter Bestand hat. Sie unterscheidet zwei Bauformen: Kategorie 1 sind hoch aufgeständerte Anlagen, bei denen die Bewirtschaftung unter den Modulen erfolgt. Kategorie 2 umfasst bodennahe oder vertikale Anlagen, bei denen zwischen den Modulreihen gewirtschaftet wird.

Damit eine Anlage als Agri-PV im Sinne der Norm gilt, sind klare Schwellen einzuhalten. Der Flächenverlust durch die Anlage darf in Kategorie 1 höchstens 10 Prozent der Projektfläche betragen, in Kategorie 2 höchstens 15 Prozent. Entscheidend ist zudem der Ertrag der landwirtschaftlichen Hauptnutzung: Nach dem Bau müssen auf der gesamten Projektfläche mindestens 66 Prozent des Referenzertrags einer vergleichbaren Fläche ohne PV erreicht werden. Damit bleibt die landwirtschaftliche Nutzung die Hauptsache, die Stromerzeugung die zweite Ernte.

Auch die Bauhöhe ist normiert. Kategorie-1-Anlagen brauchen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 Metern, damit landwirtschaftliche Maschinen unter den Modulen arbeiten können. Vertikale Anlagen in Kategorie 2 benötigen mindestens 0,80 Meter lichte Höhe. Für Unternehmen, die eine Fläche doppelt nutzen wollen, ist die Einstufung in Kategorie 1 oder 2 der erste Schritt: Sie bestimmt sowohl die zulässigen Kulturen als auch die spätere Förderfähigkeit. Die Norm bildet damit den Referenzrahmen, auf den sich Genehmigungsbehörden, Netzbetreiber und Förderstellen beziehen.

Ausschreibung März 2026: Höchstwert, Zuschläge, Volumen

Größere PV-Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen werden über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur gefördert. Zum Gebotstermin 1. März 2026 lag der Höchstwert, also der maximal zulässige anzulegende Wert im ersten Segment, bei 5,79 ct/kWh nach § 37b Abs. 1 EEG. Gebote oberhalb dieses Werts werden vom Verfahren ausgeschlossen. Der Höchstwert bildet damit die Obergrenze, an der sich Projektkalkulationen orientieren müssen.

Das Ergebnis des Gebotstermins zeigt einen scharfen Wettbewerb: Der niedrigste bezuschlagte Gebotswert lag bei 3,99 ct/kWh, der höchste bei 5,10 ct/kWh, der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert bei 4,94 ct/kWh. Insgesamt erhielten 268 Gebote mit rund 2.299 MW einen Zuschlag. Die Zuschlagswerte blieben damit deutlich unter dem Höchstwert von 5,79 ct/kWh – ein Hinweis darauf, dass klassische Freiflächenprojekte den Preis drücken und Agri-PV mit ihren höheren Kosten in diesem Segment unter Druck steht.

Beim Volumen wird Agri-PV gezielt ausgebaut. Das Untersegment für besondere Solaranlagen im ersten Segment wurde schrittweise erhöht: auf 800 MW für 2025 und 1.200 MW für 2026. Das gesamte Ausschreibungsvolumen des ersten Segments beträgt 2026 rund 9.900 MW, verteilt auf drei Gebotstermine. Für Unternehmen heißt das: Es gibt mehrere Einstiegszeitpunkte pro Jahr, und das Agri-PV-Kontingent wächst – allerdings im scharfen Preiswettbewerb mit reinen Freiflächenanlagen.

Solarpaket I: Was beschlossen ist und was noch fehlt

Bei der Vergütung besonderer Solaranlagen ist die Lage 2026 zweigeteilt. Beschlossen und derzeit gültig ist eine Übergangsregelung: Da die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission bis zum Gebotstermin (28. Februar 2026) nicht erteilt war, gelten für besondere Solaranlagen – also hoch aufgeständerte Agri-PV und Moor-PV – weiterhin die Aufschläge nach § 38b EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung. Es gilt also der alte, niedrigere Wert, nicht der höhere Solarpaket-1-Wert.

Geplant, aber noch nicht beihilferechtlich genehmigt ist die Aufwertung durch das Solarpaket I (Stand März 2026): Es hebt den Höchstwert für besondere Solaranlagen, darunter hoch aufgeständerte Agri-PV, an und sieht einen erhöhten anzulegenden Wert vor. Die EU-Kommission verlangt zur Vermeidung von Zufallsgewinnen jedoch einen Rückforderungsmechanismus, weshalb die Genehmigung noch aussteht.

Diese Unterscheidung zwischen beschlossen und geplant ist für die Investitionsentscheidung zentral. Wer 2026 eine hoch aufgeständerte Agri-PV-Anlage plant, kalkuliert vorsichtshalber mit den geltenden Alt-Aufschlägen nach § 38b EEG 2023. Der attraktivere Höchstwert des Solarpakets I greift erst, wenn die EU-Kommission grünes Licht gibt. Für die Liquiditätsplanung bedeutet das: Den höheren Wert sollten Unternehmen als mögliche Verbesserung, nicht als gesicherte Einnahme ansetzen.

Förderung unter 1 MW, GAP-Flächenerhalt und Baurecht

Kleinere Anlagen kommen ohne Ausschreibung aus. Für Agri-PV-Anlagen unter 1 MW gilt eine feste EEG-Einspeisevergütung über 20 Jahre. Der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen liegt 2026 bei 6,66 ct/kWh; die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung ist für besondere Solaranlagen noch nicht in Kraft. Zu beachten ist die halbjährliche Degression nach § 49 EEG 2023 mit der nächsten Senkung zum 1. August 2026 – ein früher Anschluss sichert den höheren Satz.

Auch die Agrarförderung ist relevant, denn Agri-PV soll den Flächenstatus erhalten. Bis 2024 wurde bei Agri-PV pauschal 15 Prozent der beihilfefähigen Fläche abgezogen, sodass 85 Prozent förderfähig blieben. Seit 2025 entfällt dieser Pauschalabzug: Bei hoch aufgeständerten Agri-PV-Anlagen wird nur noch die tatsächlich verlorene Fläche – etwa für Stützen oder Trafostationen – von der beihilfefähigen Fläche abgezogen. Damit bleiben GAP-Direktzahlungen für den weit überwiegenden Teil der Fläche erhalten.

Baurechtlich gibt es seit dem 7. Juli 2023 eine Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB. Kleine hofnahe Agri-PV-Anlagen mit räumlich-funktionalem Zusammenhang zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Grundfläche von maximal 2,5 Hektar sind privilegiert zulässig – ein Bebauungsplan ist dann nicht nötig. Größere Anlagen erfordern weiterhin einen projektbezogenen Bebauungsplan. Für Betriebe ist die 2,5-Hektar-Grenze damit eine wichtige Planungsmarke: Bis zu dieser Größe verkürzt sich der Genehmigungsweg erheblich.

Wirtschaftlichkeit: Mehrertrag gegen Mehrkosten

Der zentrale Vorteil von Agri-PV ist die Doppelnutzung. Die Fraunhofer-ISE-Pilotanlage Heggelbach erreichte 2017 eine Landnutzungsrate von 160 Prozent und im Hitzesommer 2018 sogar 186 Prozent. Das heißt: Auf einem Hektar Agri-PV entsteht so viel Ertrag wie auf rund 1,6 bis 1,9 Hektar getrennter Nutzung. 2018 fielen drei von vier Kulturen unter den Modulen besser aus als auf der Referenzfläche: Sellerie plus 12 Prozent, Winterweizen plus 3 Prozent, nur Kleegras lag mit minus 8 Prozent darunter. Im niederschlagsreicheren Jahr 2017 dagegen brachten Kartoffeln und Sellerie unter den Modulen rund 18 bis 19 Prozent weniger Ertrag – die Beschattung stützt die Ernte also vor allem in Trockenjahren, kann in feuchten Jahren aber Ertrag kosten.

Dem stehen höhere Kosten gegenüber. Die Stromgestehungskosten von Agri-PV liegen laut Thünen-Institut bei 5–12 ct/kWh und damit 4 bis 148 Prozent über klassischen Freiflächenanlagen; der Spitzenwert von 148 Prozent betrifft den Sonderfall extrem hoch aufgeständerter Anlagen über Obstkulturen. Fraunhofer ISE nennt 5,2–8,7 ct/kWh in Süddeutschland und 7,1–11,9 ct/kWh in Norddeutschland. Bei den Investitionskosten liegen aufgeständerte Systeme laut Fraunhofer ISE bei rund 900–1.700 €/kWp.

Wirtschaftlich rechnet sich Agri-PV vor allem bei hochwertigen Sonderkulturen wie Obst, Beeren und Wein, wo Module zugleich Schutz vor Hagel, Frost und Sonnenbrand bieten. Der Markt wächst: Die größte deutsche Anlage steht in Tützpatz (Mecklenburg-Vorpommern), ist seit September 2025 in Betrieb und leistet 76 MWp auf rund 93 Hektar. Eine Fraunhofer-ISE-Studie vom Juli 2025 beziffert das Agri-PV-Potenzial auf den am besten geeigneten Flächen auf rund 500 GWp.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Kategorie 1 von Kategorie 2 nach DIN SPEC 91434?+

Kategorie 1 sind hoch aufgeständerte Anlagen mit Bewirtschaftung unter den Modulen und mindestens 2,10 m lichter Höhe; der Flächenverlust darf maximal 10 Prozent betragen. Kategorie 2 umfasst bodennahe oder vertikale Anlagen mit Bewirtschaftung zwischen den Reihen, mindestens 0,80 m lichter Höhe bei vertikalen Systemen und maximal 15 Prozent Flächenverlust. In beiden Fällen müssen nach dem Bau mindestens 66 Prozent des Referenzertrags erreicht werden.

Wie hoch war der Höchstwert bei der Ausschreibung am 1. März 2026?+

Der Höchstwert im ersten Segment lag zum Gebotstermin 1. März 2026 bei 5,79 ct/kWh nach § 37b Abs. 1 EEG. Bezuschlagt wurden 268 Gebote mit rund 2.299 MW; die Zuschläge reichten von 3,99 bis 5,10 ct/kWh bei einem mengengewichteten Durchschnitt von 4,94 ct/kWh.

Welche Förderung gilt 2026 für Agri-PV-Anlagen unter 1 MW?+

Für Anlagen unter 1 MW gilt eine feste EEG-Einspeisevergütung über 20 Jahre ohne Ausschreibung. Der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen liegt 2026 bei 6,66 ct/kWh; die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung für besondere Solaranlagen ist noch nicht in Kraft. Die nächste halbjährliche Degression nach § 49 EEG 2023 erfolgt zum 1. August 2026.

Bis zu welcher Größe ist Agri-PV im Außenbereich privilegiert?+

Seit dem 7. Juli 2023 sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB kleine hofnahe Agri-PV-Anlagen mit räumlich-funktionalem Zusammenhang zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Grundfläche von maximal 2,5 Hektar privilegiert zulässig – ohne Bebauungsplan. Größere Anlagen erfordern weiterhin einen projektbezogenen Bebauungsplan.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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