Speichernetzentgelte: Was AgNes für Batteriespeicher verändern kann
Die Bundesnetzagentur plant für Batteriespeicher einen Kapazitätspreis von zunächst 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr ohne Arbeitspreis. Beschlossen ist das nicht: Stand Juni 2026 handelt es sich um einen konsultierten Zwischenstand, während die bestehende Netzentgeltbefreiung nach §118 Abs. 6 EnWG bis zum 4. August 2029 gilt.
Worum es bei AgNes geht und wo das Verfahren steht
Unter dem Geschäftszeichen GBK-25-01-1#3 führt die Große Beschlusskammer Energie (GBK) der Bundesnetzagentur das Festlegungsverfahren "Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom" (AgNes). Die Beschlusskammer hat das Verfahren am 12. Mai 2025 eröffnet. Hintergrund ist das Auslaufen der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zum 31. Dezember 2028; AgNes soll sie ab 2029 ersetzen.
Wichtig für Ihre Planung: Es gibt zu Speichernetzentgelten noch kein beschlossenes Recht. Die am 27. Mai 2026 vorgestellten Überlegungen der Bundesnetzagentur sind ein vorläufiger Zwischenstand. Eine förmliche Konsultation ist laut Bundesnetzagentur voraussichtlich für den Sommer 2026 vorgesehen, die finale Rahmenfestlegung wird bis Ende 2026 angestrebt. Die praktische Anwendung der AgNes-Vorgaben ist ab Anfang 2029 geplant. Das Inkrafttreten der AgNes-Festlegung selbst wird voraussichtlich zum 1. Januar 2027 erwartet (Quelle pv-magazine, Vertrauensgrad mittel), verbunden mit Übergangsregelungen.
Vorgelagert hat die Große Beschlusskammer Energie Anfang 2026 Orientierungspunkte speziell zu Speichernetzentgelten veröffentlicht (Veröffentlichung am 16. Januar 2026 in Vorbereitung auf den Expertenaustausch am 30. Januar 2026, Konsultationsfrist bis 27. Februar 2026). Dabei wird zwischen rein netzgekoppelten Speichern und Multi-Use-Speichern unterschieden, etwa mobilen Speichern, Eigenverbrauchs-Speichern und Speichern in Verbindung mit EE-Anlagen.
Der geplante Kapazitätspreis: 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr
Nach den Überlegungen der Bundesnetzagentur sollen Speicherbetreiber künftig einen "moderaten Kapazitätspreis" analog zu Erzeugungsanlagen zahlen. Dieser entspricht dem Einspeiseentgelt und liegt zu Beginn bei 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr (EUR/kW/Jahr).
Ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) zur Finanzierung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Belastung knüpft also an die installierte Leistung an, nicht an die durchgesetzte Energiemenge.
Für Heimspeicher in der Niederspannung gilt eine Ausnahme: Sie zahlen laut den Überlegungen der Bundesnetzagentur auch in Zukunft kein gesondertes Netzentgelt und bleiben weiterhin ausgenommen. Für Prosumer entstehen die zusätzlichen Kosten über einen höheren Grundpreis. Diese Mehrbelastung wird laut Bundesnetzagentur voraussichtlich bei weniger als 100 Euro pro Jahr liegen.
Wie sich AgNeS auf die Entgeltlast Ihres Speichers auswirkt, hängt von Anschlussebene, Betriebsweise und Netzbetreiber ab.
Befreiung bis 2029 und Bestandsschutz
Speichernetzentgelte werden laut Bundesnetzagentur erst nach Auslaufen der Sonderregelungen des §118 Abs. 6 EnWG erhoben. Die bestehende Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher bleibt bis zum 4. August 2029 erhalten. Sie gilt für Speicher, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 3. August 2029 in Betrieb genommen werden, und wirkt 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
Bestandsspeicher erhalten Übergangsschutz: Die Befreiung bleibt bis zum 4. August 2029, sofern die Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung getroffen wurde und der Speicher vor August 2029 am Netz ist. Neue Speicher, deren Investitionsentscheidung nach dem Festlegungserlass fällt, zahlen ab Inkrafttreten der Festlegung.
Für die rechtliche Ausgestaltung der Befreiung relevant ist die EnWG-Novelle von Ende 2025 (Vierte Änderung, Bundestags-Drucksache 21/2793). Damit wurde §118 Abs. 6 EnWG so geändert, dass die Befreiung auch greift, wenn nur ein Teil der entnommenen Energie ins selbe Netz zurückgespeist wird ("soweit" statt "wenn"). Zudem werden bidirektional genutzte Ladepunkte für E-Fahrzeuge in die Speicher-Definition einbezogen (mit Verweis auf §21 EnFG). Diese Einordnung beruht auf einer Kanzleiquelle (Vertrauensgrad mittel).
Dynamische Netzentgelte ab 2030 und was offen bleibt
Zeitlich variable (dynamische) Netzentgelte für Speicher sollen nach den Überlegungen der Bundesnetzagentur frühestens ab 2030 eingeführt werden, möglichst bis 2033, und alle Speicherbetreiber betreffen. Für Einspeiser ist der Start frühestens ab 2032 vorgesehen, möglichst bis 2035.
Damit sind alle wesentlichen Parameter des künftigen Speicher-Netzentgeltmodells, der Kapazitätspreis von 4 bis 7 EUR/kW/Jahr, der Verzicht auf einen Arbeitspreis und die dynamischen Entgelte ab 2030, Stand Juni 2026 noch nicht final festgelegt. Es handelt sich um einen konsultierten Zwischenstand der Bundesnetzagentur.
Konkret feststeht damit nur die bestehende §118-EnWG-Befreiung mit dem Stichtag 4. August 2029 und der 20-Jahre-Wirkung. Für Investitionsentscheidungen bedeutet das: Der Zeitpunkt der Investitionsentscheidung und die Inbetriebnahme vor August 2029 bestimmen, ob ein Speicher unter den Bestandsschutz fällt. Die genaue Höhe und Ausgestaltung des späteren Entgelts hängt am Ausgang der für Sommer 2026 erwarteten Konsultation und der bis Ende 2026 angestrebten Rahmenfestlegung.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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