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StartseiteMagazinParagraf 118 EnWG: 20 Jahre ohne Netzentgelte für Gewerbespeicher
GesetzgeberJuli 2026·6 Min Lesen

Paragraf 118 EnWG: 20 Jahre ohne Netzentgelte für Gewerbespeicher

Eine oft übersehene Klausel im Energiewirtschaftsgesetz kann über die Wirtschaftlichkeit eines Gewerbespeichers entscheiden: Wer den Speicher bis zum 4. August 2029 in Betrieb nimmt, spart nach Paragraf 118 EnWG 20 Jahre lang die Netzentgelte auf den Strombezug. Doch die Frist ist enger, als sie auf den ersten Blick wirkt.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 11. Juli 2026

Was Paragraf 118 Abs. 6 EnWG konkret regelt

Paragraf 118 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthält eine Regelung, die in der Debatte um Batteriespeicher oft untergeht: Neue elektrische Energiespeicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, sind für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten befreit. Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 errichtet wurde.

Befreit ist konkret der Bezug der zu speichernden elektrischen Energie. Hintergrund ist die sogenannte Doppelbelastung: Ohne diese Ausnahme würde Netzentgelt zweimal fällig — einmal, wenn der Speicher Strom aus dem Netz bezieht, und ein zweites Mal, wenn dieser Strom später an den Letztverbraucher geliefert wird. Paragraf 118 EnWG streicht die erste Belastung und verhindert so die doppelten Netzentgelte.

Für einen Gewerbespeicher heißt das: Der aus dem Netz eingespeicherte Strom bleibt über zwei Jahrzehnte hinweg frei von diesem Entgeltblock. Die Befreiung ist an die Anlage und ihren Inbetriebnahmezeitpunkt gebunden, nicht an den Betreiber — sie läuft also auch bei einem späteren Eigentümerwechsel weiter.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die 20-jährige Befreiung nach Paragraf 118 EnWG ist etwas anderes als die laufende Diskussion um künftige Speichernetzentgelte im Rahmen der AgNes-Reform. Beide Themen betreffen Netzentgelte für Speicher, folgen aber unterschiedlichen Regelwerken und Zeitachsen. Wer die Frist 4. August 2029 einhält, sichert sich die gesetzliche Befreiung — unabhängig davon, wie das künftige Regelentgeltsystem im Detail ausgestaltet wird.

Der Wirtschaftlichkeitshebel: 8,49 Cent je Kilowattstunde

Wie groß der Hebel ist, zeigt ein Blick auf die Höhe der Netzentgelte. Nach Auswertungen auf Basis von Daten der Bundesnetzagentur zahlten Gewerbekunden 2025 im bundesweiten Mittel rund 8,49 Cent je Kilowattstunde an Netzentgelten, Industriekunden etwa 4,14 Cent. Zum Vergleich lagen Haushaltskunden im selben Jahr bei rund 10,72 Cent. Der Netztransport macht damit einen erheblichen Teil des Gewerbestrompreises aus — je nach Auswertung bis zu rund 38 Prozent.

Genau auf diesen Block zielt Paragraf 118 EnWG. Jede Kilowattstunde, die ein befreiter Speicher aus dem Netz bezieht, bleibt beim Bezug frei vom Netzentgelt. Über eine Laufzeit von 20 Jahren und bei den Lade-Entlade-Zyklen eines gewerblich genutzten Speichers summiert sich dieser Vorteil zu einem spürbaren Posten in der Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Zur Einordnung gehört auch die aktuelle Preisbewegung: Zu Beginn des Jahres 2026 sind die Netzentgelte bundesweit um rund 15,4 Prozent gesunken, ausgelöst durch einen staatlichen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro an die Netzbetreiber. Das senkt die absolute Ersparnis pro Kilowattstunde, ändert aber nichts am Grundmechanismus der Befreiung.

Für die Bewertung eines konkreten Projekts kommt es auf das individuelle Lastprofil an: Wie viel Strom wird tatsächlich aus dem Netz eingespeichert, wie hoch ist der regionale Netzentgeltsatz, und welchen Anteil deckt Eigenerzeugung aus einer Photovoltaikanlage? MySmartEnergy betrachtet diese Größen als anbieterübergreifender Berater und rechnet sie gegen die Investitions- und Betriebskosten — ohne selbst Speicher zu bauen, zu kaufen oder zu handeln. Der Netzentgelt-Vorteil ist dabei einer von mehreren Bausteinen, nicht der alleinige Rechtfertigungsgrund.

Die Frist 4. August 2029 und das zweite Zeitfenster

Die entscheidende Zahl ist der 4. August 2029. Bis zu diesem Stichtag muss der Speicher in Betrieb genommen sein, damit die volle 20-jährige Befreiung greift. Ursprünglich lief die Frist bereits am 4. August 2026 aus; sie wurde um bis zu drei Jahre auf 2029 verlängert, sodass ein mehrjähriges Planungsfenster entstand.

Für Gewerbebetriebe ist jedoch ein zweites, weniger bekanntes Zeitfenster relevant. Nach den Überlegungen der Bundesnetzagentur soll die Investitionsentscheidung für den Speicher getroffen sein, bevor die geplante AgNes-Festlegung in Kraft tritt. Dieser Zeitpunkt liegt laut Bundesnetzagentur voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2027. Wer erst danach entscheidet, könnte den Vertrauensschutz und damit die bisherige Systematik verlieren.

Damit gibt es faktisch zwei Uhren: Die Investitionsentscheidung sollte im ersten Fenster fallen, die Inbetriebnahme spätestens bis zum 4. August 2029 im zweiten. Zwischen Bestellung, Netzanschluss, Genehmigung und tatsächlicher Inbetriebnahme können bei größeren Gewerbespeichern viele Monate liegen — Netzanschlussverfahren gelten als typischer Engpass.

Für die Praxis bedeutet das: Wer 2029 als Inbetriebnahme anpeilt, plant den Prozess besser rückwärts. Ausgehend vom Stichtag werden Netzanschluss, Lieferzeiten und Genehmigungen einkalkuliert, sodass ausreichend Puffer bleibt. Die Befreiung ist an die Inbetriebnahme geknüpft, nicht an Bestellung oder Zahlung — eine Verzögerung im Netzanschluss kann den gesamten Vorteil kosten. Diese Frist- und Ablauflogik ist der eigentliche Grund, warum das Thema jetzt und nicht erst 2028 auf die Agenda gehört.

AgNes-Reform: Was nach der Befreiung kommt

Am 27. Mai 2026 hat die Bundesnetzagentur ihren aktuellen Zwischenstand zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom vorgestellt — kurz AgNes. Die Reform legt fest, wie Speicher künftig an den Netzkosten beteiligt werden, wenn die Befreiung nach Paragraf 118 EnWG nicht greift.

Nach dem vorgestellten Modell sollen Speicher künftig ein Kapazitätsentgelt zahlen, das sich an der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität orientiert. Die Bundesnetzagentur nennt eine erwartete Größenordnung von 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr; ein zusätzliches arbeitsbezogenes Entgelt soll nicht anfallen. Für Heimspeicher in der Niederspannung sind nach dem vorgeschlagenen Modell keine gesonderten Speichernetzentgelte vorgesehen.

Der Zeitplan: Eine förmliche Konsultation des vollständigen Festlegungsentwurfs ist für den Sommer 2026 vorgesehen, die Festlegung soll bis Ende 2026 stehen. Das geplante Inkrafttreten liegt laut Bundesnetzagentur zum 1. Januar 2029. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand der Überlegungen von Ende Mai 2026 und können sich im Verfahren noch ändern.

Entscheidend für Gewerbebetriebe ist die Verzahnung beider Regelwerke: Speicher, die unter den Vertrauensschutz fallen, bleiben nach den aktuellen Plänen 20 Jahre ab Inbetriebnahme von Netzentgelten befreit. Das künftige Kapazitätsentgelt betrifft damit vor allem Anlagen, die außerhalb des geschützten Fensters ans Netz gehen. Genau diese Unterscheidung macht die Frist so bedeutsam: Sie entscheidet darüber, ob ein Speicher über zwei Jahrzehnte entgeltfrei bleibt oder in das neue Kapazitätsentgelt-Regime fällt.

Rechtssicherheit mit Vorbehalt: die Abweichungskompetenz

Ganz ohne Vorbehalt ist die Befreiung nicht. Paragraf 118 Absatz 6 Satz 12 EnWG räumt der Bundesnetzagentur eine Abweichungskompetenz ein: Sie darf von der gesetzlichen Befreiung abweichende Regelungen treffen, ausdrücklich auch mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich. Anlagenbetreiber können sich deshalb nicht mit absoluter Rechtssicherheit auf die volle 20-Jahres-Befreiung verlassen.

Wie real dieser Vorbehalt ist, zeigte der Jahresbeginn 2026: Die Bundesnetzagentur prüfte eine vorzeitige Beendigung der Befreiung und stellte dabei die Frage einer sogenannten unechten Rückwirkung. Ende Mai 2026 entschärfte die Behörde diesen Streit vorerst — sie gewichtete den Vertrauensschutz höher als eine frühzeitige Neuregelung. Speicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, bleiben damit nach aktuellem Stand 20 Jahre befreit.

Erweitert wurde der Anwendungsbereich zuletzt durch die EnWG-Novelle 2025 (in Kraft seit dem 23. Dezember 2025). Sie führte eine anteilige Netzentgeltbefreiung für gemischt genutzte Speicher, sogenannte Multi-Use-Speicher, sowie für bidirektionale Ladepunkte ein. Damit profitieren auch Anlagen, die nicht ausschließlich netzdienlich, sondern parallel für Eigenverbrauch und Vermarktung eingesetzt werden — ein für Gewerbebetriebe typischer Fall.

Unter dem Strich bleibt eine belastbare, aber nicht unumstößliche Grundlage. Für die Projektentscheidung heißt das: Die aktuelle Rechtslage und die veröffentlichten Pläne der Bundesnetzagentur sollten dokumentiert und im Zeitverlauf beobachtet werden. MySmartEnergy begleitet diese Bewertung neutral und ordnet neue Festlegungen ein, sobald sie veröffentlicht werden — ohne selbst am Speichergeschäft beteiligt zu sein.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Gewerbespeicher in Betrieb sein?+

Für die volle Befreiung muss die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht der Bestellung oder Zahlung.

Wie lange gilt die Netzentgeltbefreiung nach Paragraf 118 EnWG?+

Sie gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme und ist an die Anlage gebunden, sodass sie auch bei einem Eigentümerwechsel weiterläuft.

Was kostet ein Speicher voraussichtlich nach der AgNes-Reform?+

Die Bundesnetzagentur nennt für das geplante Kapazitätsentgelt eine Größenordnung von 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr; das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2029 vorgesehen (Stand Mai 2026).

Gilt die Befreiung auch für gemischt genutzte Gewerbespeicher?+

Ja. Seit der EnWG-Novelle 2025 (in Kraft seit 23. Dezember 2025) gibt es eine anteilige Befreiung für Multi-Use-Speicher und bidirektionale Ladepunkte.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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