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WindenergieAugust 2026·6 Min Lesen

So können Kommunen finanziell vom Windkraft-Repowering profitieren

Bei Windenergieanlagen an Land mit mehr als 1.000 Kilowatt dürfen Betreiber den Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern insgesamt bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde anbieten — für die eingespeiste und die gesetzlich definierte fiktive Strommenge. Bundesrechtlich ist das freiwillig; mehrere Länder haben eigene, teils verpflichtende Teilhabegesetze.

CM
Von Cem Maxelon
Geprüft am 1. August 2026

§ 6 EEG: bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde, freiwillig

§ 6 EEG Absatz 2 betrifft Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt. Betreiber dürfen den betroffenen Gemeinden insgesamt bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste und die gesetzlich definierte fiktive Strommenge anbieten.

Als betroffen gelten die Gemeinden, deren Gebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Anlage befindet. Liegen mehrere Gemeinden in diesem Umkreis, wird der Betrag entsprechend verteilt — eine einzelne Gemeinde erhält also nicht zwingend den vollen Satz.

Die fiktive Strommenge ist dabei kein Nebenaspekt: Sie sorgt dafür, dass auch Strommengen einbezogen werden, die aus netzseitigen Gründen nicht eingespeist werden konnten. Ohne sie würde eine Abregelung die kommunale Beteiligung mindern.

Entscheidend für die Einordnung: Die bundesrechtliche Beteiligung ist grundsätzlich freiwillig. Ob eine Zahlung zustande kommt, hängt davon ab, ob Betreiber und Gemeinde eine entsprechende Vereinbarung schließen. Landesrecht kann demgegenüber verpflichtende Beteiligungsmodelle vorsehen.

Die Höhe der tatsächlichen Zahlung hängt an der erzeugten Strommenge. Sie ist damit keine feste Summe, sondern schwankt mit dem Windjahr und der Verfügbarkeit der Anlagen. Wer kommunale Haushalte plant, sollte das als variable Größe behandeln.

Landesgesetze gehen teilweise weiter

Neben der bundesrechtlichen Regelung haben mehrere Bundesländer eigene Teilhabegesetze erlassen. Sie unterscheiden sich in Reichweite und Verbindlichkeit — manche verpflichten Betreiber zur Beteiligung, wo das Bundesrecht sie nur ermöglicht.

Die Fachagentur Wind und Solar stellt die Regelungen des Bundes und der Länder in einer tabellarischen Übersicht gegenüber; die hier zugrunde gelegte Fassung hat den Stand 20.07.2026. Sie ist der geeignete Einstieg, um zu klären, welche Regelung an einem konkreten Standort greift.

Praktisch heißt das: Die Frage „was bekommt unsere Gemeinde?" lässt sich nicht bundesweit beantworten. Sie hängt davon ab, in welchem Land der Standort liegt, welches Landesgesetz dort gilt und wie es mit der bundesrechtlichen Regelung zusammenwirkt.

Für Betreiber ist die Unterscheidung ebenso wichtig, weil sie über die Kalkulation entscheidet. Eine verpflichtende Landesregelung ist eine feste Position in der Wirtschaftlichkeitsrechnung, eine freiwillige Vereinbarung eine Verhandlungssache.

Standort einordnen lassen

Welche Beteiligungsregelung an einem Standort greift, gehört zu den Punkten, die bei einer Repoweringprüfung früh geklärt werden.

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Warum Repowering das Beteiligungspotenzial verändert

Weil sich die Zahlung nach § 6 EEG an der erzeugten Strommenge bemisst, wirkt sich eine höhere Erzeugung unmittelbar auf das Beteiligungspotenzial aus. Moderne Anlagen erzeugen an denselben Standorten erheblich mehr Strom als ihre Vorgänger.

Wie groß dieser Unterschied ausfallen kann, zeigt die Auswertung genehmigter Repoweringprojekte: Die installierte Leistung stieg dort von 3.314 auf 10.127 Megawatt, während die Anlagenzahl um rund 27 Prozent sank (Fachagentur Wind und Solar, 22.06.2026). Mehr Leistung bedeutet — bei vergleichbaren Windverhältnissen — mehr erzeugte Kilowattstunden.

Daraus folgt allerdings keine feste Einnahme. Die tatsächliche Erzeugung hängt vom Windjahr, von der Verfügbarkeit und von möglichen Betriebsbeschränkungen ab, wie sie etwa aus dem Artenschutz folgen können. Und es folgt keine automatische Zahlung: Ob und in welcher Form beteiligt wird, richtet sich nach der geltenden Regelung und der Vereinbarung.

Für Gemeinden ist deshalb die frühzeitige Beteiligung am Verfahren der praktisch wirksamere Hebel als die Rechnung mit einem Erwartungsbetrag. Wer die Planung von Anfang an begleitet, kann Rahmenbedingungen mitgestalten.

Weitere Formen regionaler Wertschöpfung

Die Beteiligung nach § 6 EEG ist nicht der einzige Weg, über den ein Windprojekt regional wirkt. Häufig genannt werden Bürgerenergiemodelle, bei denen sich Menschen aus der Region an einem Projekt beteiligen, sowie kommunale Beteiligungen an der Betreibergesellschaft.

Hinzu kommen kommunale Einnahmen aus der Gewerbesteuer sowie Pachtzahlungen, wenn kommunale Flächen genutzt werden. Wie stark diese Positionen wirken, hängt von der Gestaltung des Projektes und den örtlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.

Auch regionale Wertschöpfung während Bau und Betrieb wird oft angeführt — von Erschließungsarbeiten bis zu Wartungsleistungen. Belastbare Zahlen dazu ergeben sich nur projektbezogen; allgemeine Beträge sollten mit Vorsicht behandelt werden.

Zu unterscheiden ist außerdem, wem die jeweilige Leistung zufließt. Die Beteiligung nach § 6 EEG geht an die Gemeinde, Pachtzahlungen an den Flächeneigentümer, Bürgerenergiebeteiligungen an die beteiligten Personen. Das sind verschiedene Empfänger mit verschiedenen Interessen — und ein häufiger Grund für Missverständnisse in der örtlichen Debatte.

Für die Kommunikation vor Ort ist es sinnvoll, diese Formen sauber zu trennen. Wer verschiedene Beteiligungswege zu einer Gesamtsumme addiert, erzeugt Erwartungen, die ein einzelnes Projekt selten einlöst.

Was Gemeinden und Betreiber frühzeitig klären sollten

Für Gemeinden lohnt zuerst die Klärung der Rechtslage: Welches Landesgesetz gilt, wie verhält es sich zur bundesrechtlichen Regelung nach § 6 EEG, und welche Anlagen im Gemeindegebiet oder im 2,5-Kilometer-Umkreis sind betroffen? Die Länderübersicht der Fachagentur Wind und Solar gibt dafür den Einstieg.

Bei Repoweringvorhaben kommt eine zweite Frage hinzu: Bestehen für die Altanlagen bereits Vereinbarungen, und was passiert mit ihnen, wenn die Anlagen ersetzt werden? Alte Vereinbarungen laufen nicht automatisch auf neue Anlagen über.

Für Betreiber und Projektentwickler ist die frühe Ansprache der Gemeinde in der Regel der praktikablere Weg. Beteiligungsfragen lassen sich vor der Antragstellung einfacher klären als parallel zu einem laufenden Genehmigungsverfahren.

Hilfreich ist es, die Beteiligung nicht isoliert zu betrachten. Sie ist ein Baustein neben Planungsfragen, Abständen, Artenschutz und Netzanschluss — und sie entscheidet selten allein darüber, ob ein Projekt vor Ort getragen wird. Frühzeitige Information und ein realistischer Umgang mit Erwartungen wirken erfahrungsgemäß stärker als die Höhe eines Betrags.

Weil sich die Landesregelungen fortentwickeln, sollte der Stand vor verbindlichen Vereinbarungen erneut geprüft werden. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. August 2026 wieder.

Quellen und weiterführende Informationen
§ 6 EEG 2023 — Finanzielle Beteiligung der Kommunen — Absatz 2: Anlagen über 1.000 kW, 0,2 ct/kWh, Umkreis 2.500 Meter
Fachagentur Wind und Solar — Finanzielle Teilhabe — Gegenüberstellung der Teilhaberegelungen von Bund und Ländern
Bundesverband WindEnergie — Repowering — Branchenperspektive auf Beteiligungsmodelle

Häufige Fragen

Wie viel können Gemeinden nach § 6 EEG erhalten?+

§ 6 Absatz 2 EEG betrifft Windenergieanlagen an Land mit mehr als 1.000 Kilowatt installierter Leistung. Betreiber dürfen den betroffenen Gemeinden insgesamt bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste und die gesetzlich definierte fiktive Strommenge anbieten. Betroffen sind Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern; bei mehreren Gemeinden wird der Betrag verteilt.

Ist die Beteiligung verpflichtend?+

Nach Bundesrecht handelt es sich um eine Möglichkeit, nicht um eine Pflicht. Mehrere Bundesländer haben jedoch eigene Teilhabegesetze erlassen, die teilweise verpflichtend ausgestaltet sind. Welche Regelung greift, hängt vom Standort ab; die Übersicht der Fachagentur Wind und Solar hat den Stand 20.07.2026.

Steigen die Einnahmen durch ein Repowering automatisch?+

Nicht automatisch. Da sich die Zahlung an der erzeugten Strommenge bemisst, kann eine höhere Erzeugung das Potenzial erhöhen. Die tatsächliche Erzeugung hängt jedoch vom Windjahr, der Verfügbarkeit und möglichen Betriebsbeschränkungen ab — und eine Zahlung setzt eine entsprechende Regelung oder Vereinbarung voraus.

Gelten bestehende Vereinbarungen auch für die neuen Anlagen?+

Nicht ohne Weiteres. Vereinbarungen, die für die Altanlagen geschlossen wurden, laufen nicht automatisch auf Ersatzanlagen über. Was bei einem Repowering mit bestehenden Regelungen geschieht, sollte frühzeitig zwischen Gemeinde und Betreiber geklärt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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