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GesetzgeberJuli 2026·5 Min Lesen

EnEfG-Novelle 2026: EnMS-Pflicht erst ab 23,6 GWh statt 7,5 GWh

Mit der EnEfG-Novelle 2026 steigt die Schwelle für ein zertifiziertes Energiemanagementsystem von 7,5 auf 23,6 GWh Jahresverbrauch. Viele Betriebe fallen damit aus der EnMS-Pflicht heraus, andere landen ab 2,77 GWh neu in der Audit- und Umsetzungsplan-Pflicht. Wir ordnen ein, wer betroffen ist und was der Regierungsentwurf konkret vorsieht.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 11. Juli 2026

Was die EnEfG-Novelle 2026 ändert: 23,6 statt 7,5 GWh

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit dem 18. November 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen mit hohem Energieverbrauch bislang ab einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh dazu, ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Maßgeblich ist dabei der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Das erfasste System muss mindestens 90 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs abdecken.

Mit der EnEfG-Novelle wird genau diese Schwelle deutlich angehoben: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legte im April 2026 einen Referentenentwurf vor, der die Grenze für die EnMS-Pflicht von 7,5 auf 23,6 GWh setzt. Dieser Wert entspricht 85 Terajoule und orientiert sich an der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED, Richtlinie (EU) 2023/1791). Das Bundeskabinett verabschiedete den daraus hervorgegangenen Regierungsentwurf am 24. Juni 2026; der endgültige Wortlaut steht bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens jedoch noch unter Vorbehalt.

Die Bundesregierung begründet den Schritt damit, das sogenannte Gold-Plating zu beenden und das nationale Recht auf das europäische Mindestmaß zurückzuführen. Für Unternehmen oberhalb von 23,6 GWh bleibt die Pflicht zu einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder einem Umweltmanagementsystem nach EMAS bestehen. Neu ist vor allem, dass die Zone zwischen 7,5 und 23,6 GWh nicht mehr unter die zertifizierungspflichtige EnMS-Regel fällt, sondern über Energieaudit und Umsetzungsplan adressiert wird. Damit verschiebt sich die Nachweislogik: weniger formale Zertifizierung, mehr Ergebnisverantwortung. Bestehende Ratgeber zum EnEfG stammen überwiegend aus der Zeit vor dieser Novelle und geben die alte 7,5-GWh-Schwelle wieder.

Wer aus der EnMS-Pflicht herausfällt: die Lücke zwischen 7,5 und 23,6 GWh

Der offensichtlichste Effekt der Novelle betrifft Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch zwischen mehr als 7,5 und weniger als 23,6 GWh. Diese Betriebe mussten nach der bisherigen Fassung ein zertifiziertes Energiemanagementsystem aufbauen, dessen Frist für Bestandsfälle bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 lief. Mit der neuen Schwelle entfällt für sie die Pflicht zu einem zertifizierten EnMS nach ISO 50001 oder EMAS.

Formal ist das eine spürbare Entlastung: Der Aufbau, die externe Zertifizierung und die jährliche Aufrechterhaltung eines Managementsystems binden Personal und Budget. Wer knapp unterhalb von 23,6 GWh liegt, spart diesen Aufwand künftig ein. Für viele mittelständische Produktions-, Logistik- und Handwerksbetriebe mit mehreren Standorten dürfte das der praktisch wichtigste Punkt der gesamten Novelle sein.

Fachverbände weisen allerdings darauf hin, dass die höhere Schwelle auch eine Kehrseite hat. Ein zertifiziertes Managementsystem sorgt für einen kontinuierlichen, strukturierten Blick auf den Energieverbrauch. Fällt dieser Rahmen weg, besteht die Gefahr, dass wirtschaftlich sinnvolle Effizienzpotenziale nicht mehr systematisch erschlossen werden, obwohl sie sich rechnen würden. Für Betriebe in diesem Korridor lohnt daher die Überlegung, ob ein Managementsystem trotz entfallender Pflicht freiwillig fortgeführt wird oder ob ein regelmäßiges Energieaudit als schlankere Alternative genügt. Wir bewerten diese Abwägung als anbieterübergreifender Berater ergebnisoffen und ohne Verkaufsinteresse an Anlagen oder Zertifikaten, denn die richtige Antwort hängt allein von Verbrauchsstruktur, Standortzahl und Investitionsspielraum des jeweiligen Unternehmens ab.

Neu in der Nachweispflicht: Energieaudit und Umsetzungsplan ab 2,77 GWh

Während die EnMS-Schwelle steigt, verschärft die Novelle die Regeln an anderer Stelle. Das bisher an den KMU-Status geknüpfte Energieaudit wird auf ein reines Verbrauchskriterium umgestellt: Künftig ist ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem Endenergieverbrauch vorgesehen, sofern kein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem und kein geeigneter Energieliefervertrag greift. Damit können auch kleinere Unternehmen erstmals in die Nachweispflicht rutschen, die bislang wegen ihrer Größe ausgenommen waren.

Hinzu kommt die Pflicht zum Umsetzungsplan. Die maßgebliche Grenze steigt laut Entwurf von 2,5 auf 2,77 GWh. Unternehmen im Korridor zwischen 2,77 und 23,6 GWh müssen nach einem Energieaudit einen konkreten Umsetzungsplan für die als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen erstellen und veröffentlichen. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren.

Bei den Formalien bringt die Novelle eine wesentliche Vereinfachung: Die bisher geforderte externe Bestätigung des Umsetzungsplans durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren entfällt. Stattdessen soll die Veröffentlichung im Unternehmensregister erfolgen. Aus einer intern geprüften Formalie wird damit eine öffentlich einsehbare Angabe. Für Betriebe im genannten Verbrauchskorridor bedeutet das in der Summe: geringere Prüfkosten, aber eine neue Transparenzpflicht und die Verantwortung, die im Audit gefundenen wirtschaftlichen Maßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren. Wer bislang von der EnMS-Pflicht erfasst war und nun herausfällt, ist nicht automatisch aus allen Pflichten heraus, sondern wechselt in dieses Audit- und Umsetzungsplan-Regime.

Fristen und Formalien: 24 Monate, Unternehmensregister und der 11. Oktober 2026

Neben den Schwellenwerten justiert die Novelle mehrere Fristen. Die Zeit zum Aufbau eines Energie- oder Umweltmanagementsystems wird für die weiterhin verpflichteten Unternehmen oberhalb von 23,6 GWh von bisher 20 auf 24 Monate verlängert. Wer neu über die Schwelle wächst, hat damit etwas mehr Vorlauf, um ein System nach ISO 50001 oder EMAS aufzubauen und zertifizieren zu lassen.

Für die Audit-Seite ist der 11. Oktober 2026 ein zentrales Datum: Bis zu diesem Stichtag müssen bereits betroffene Unternehmen ihrer Energieauditpflicht nachkommen. Unternehmen, die die Verbrauchsschwelle erst künftig überschreiten, sind gehalten, ihr erstes Audit innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Pflicht durchzuführen. Das Energieaudit selbst ist im Vier-Jahres-Rhythmus zu wiederholen.

Wichtig für die Einordnung: Der Text liegt als Regierungsentwurf vor, den das Bundeskabinett am 24. Juni 2026 beschlossen hat, und muss noch das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Nach vorliegenden Einschätzungen wird mit einem Inkrafttreten gegen Ende 2026 gerechnet. Einzelne Werte, Fristen und Formulierungen können sich im Laufe des Verfahrens noch ändern. Unternehmen sollten die Schwelle von 23,6 GWh, die Auditgrenze von 2,77 GWh und die Umsetzungsplan-Pflicht daher bereits jetzt als Planungsgröße behandeln, ihre endgültige Einstufung aber am verkündeten Gesetzestext ausrichten. Wer den maßgeblichen Verbrauch der letzten drei Kalenderjahre sauber dokumentiert, ist unabhängig vom finalen Wortlaut auf beide möglichen Einstufungen vorbereitet.

Was Betriebe jetzt prüfen sollten: Verbrauch, Einstufung und Maßnahmen

Der erste Schritt ist eine belastbare Verbrauchsermittlung. Grundlage ist der durchschnittliche Endenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über alle Energieträger und Standorte hinweg, also Strom, Gas, Wärme, Kraftstoffe und weitere Träger. Erst dieser Wert entscheidet, ob ein Betrieb unterhalb von 2,77 GWh, im Audit- und Umsetzungsplan-Korridor zwischen 2,77 und 23,6 GWh oder oberhalb von 23,6 GWh in der EnMS-Pflicht liegt.

Aus der Einstufung folgt der Handlungsbedarf. Unternehmen knapp unter 23,6 GWh sollten klären, ob ein bereits aufgebautes Energiemanagementsystem weiterläuft oder ob ein regelmäßiges Energieaudit ausreicht. Betriebe zwischen 2,77 und 23,6 GWh sollten den Auditzyklus, die Frist zum 11. Oktober 2026 und die Vorbereitung des im Unternehmensregister zu veröffentlichenden Umsetzungsplans einplanen. Wer erstmals über 2,77 GWh liegt, prüft, ob und wann die Auditpflicht greift.

In jedem Fall lohnt es sich, die im Rahmen von Audits identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen früh zu sichten, denn diese bilden den Kern des Umsetzungsplans. Als beratender Vermittler unterstützen wir bei der Verbrauchsanalyse, der Zuordnung zu den neuen EnEfG-Schwellen und der Priorisierung der Maßnahmen, ohne selbst Anlagen zu bauen, zu kaufen oder zu handeln. So behalten Sie die Entscheidung über Investitionen und Dienstleister vollständig in eigener Hand und stützen sich auf eine neutrale Einordnung der Rechtslage nach dem aktuellen Stand des Entwurfs.

Häufige Fragen

Ab welchem Verbrauch gilt nach der EnEfG-Novelle noch die EnMS-Pflicht?+

Die Pflicht zu einem zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem greift laut Entwurf erst ab einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 23,6 GWh (85 Terajoule) statt bisher 7,5 GWh. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

Was passiert mit Unternehmen zwischen 7,5 und 23,6 GWh?+

Diese Betriebe fallen aus der Pflicht zum zertifizierten EnMS heraus. Sie unterliegen stattdessen ab 2,77 GWh der Energieauditpflicht und, im Korridor bis 23,6 GWh, der Pflicht zu einem jährlich aktualisierten Umsetzungsplan für wirtschaftliche Maßnahmen.

Wer wird durch die Novelle neu nachweispflichtig?+

Weil der KMU-Bezug entfällt und nur noch der Verbrauch zählt, kann jedes Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem Endenergieverbrauch neu in die Energieauditpflicht rutschen, sofern kein zertifiziertes Managementsystem greift. Für bereits Betroffene gilt der Stichtag 11. Oktober 2026.

Muss der Umsetzungsplan weiterhin extern bestätigt werden?+

Nein. Laut Entwurf entfällt die externe Bestätigung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren. Stattdessen soll der Umsetzungsplan im Unternehmensregister veröffentlicht und jährlich aktualisiert werden. Der Text ist bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vorläufig.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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