Gebäudemodernisierungsgesetz: Was die GEG-Reform für Energieentscheidungen bedeutet
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes beschlossen: Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch entfällt zugunsten von Technologieoffenheit, neue Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 aber einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen. Der Stand ist ein Regierungsentwurf, noch nicht verkündet.
Was beschlossen ist und was noch Entwurf bleibt
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 (Mittwoch) den Gesetzentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Das GModG novelliert das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und setzt unter anderem die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um (Quelle: bundesregierung.de).
Wichtig für Ihre Planung: Stand Juni 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf, der vom Kabinett beschlossen, aber noch nicht verkündet und nicht in Kraft ist. Konkrete ct/kWh-Werte und CO2-Preise stehen nicht im Gesetzentwurf selbst. Viele der unten genannten Detailwerte (gestaffelte Brennstoffquote, Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude, Mietkosten-Aufteilung) stammen aus Entwurfsanalysen, nicht aus dem verkündeten Gesetzblatt. Die Faktenlage zu harten Beträgen ist daher teils noch offen (Quelle: energie-fachberater.de).
Laut BBSR-GEG-Portal lief das parlamentarische Verfahren: erste Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026, Bundesrat-Beratung am 12. Juni 2026, öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss am 22. Juni 2026. Eine Zustimmungspflicht des Bundesrats besteht nicht.
Heizungstausch: 65-Prozent-Pflicht entfällt, Technologieoffenheit kommt
Kern der Reform: Die bisherige Vorgabe, dass die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen muss, entfällt. An ihre Stelle tritt Technologieoffenheit — möglich bleiben demnach Wärmepumpe, Gas, Öl, Fernwärme, Hybridlösungen und Biomasse (Quelle: bundesregierung.de).
Laut BBSR-GEG-Portal werden dafür die §§ 71 bis 72 GEG aufgehoben, die bisher die Anforderungen an Heizungsanlagen regelten (unter anderem die 65-Prozent-EE-Pflicht, Beratungspflicht und Betriebsverbote für alte Kessel). Diese Angabe ist mit mittlerer Sicherheit belegt.
Für Gemeinden über 100.000 Einwohner verschiebt sich der an die kommunale Wärmeplanung gekoppelte Stichtag der 65-Prozent-EE-Pflicht vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 (Quelle: BBSR-GEG-Portal, mittlere Sicherheit).
Bio-Treppe: gestaffelte Quote für neue Gas- und Ölheizungen ab 2029
Statt der pauschalen Erneuerbaren-Pflicht sieht der Entwurf eine gestaffelte Pflichtquote klimafreundlicher Brennstoffe für neue Gas- und Ölheizungen vor — informell als Bio-Treppe bezeichnet. Der Mindestanteil biogener beziehungsweise klimaneutraler Brennstoffe steigt nach dieser Entwurfsanalyse wie folgt:
- ab 1.1.2029: mindestens 10 Prozent - ab 1.1.2030: mindestens 15 Prozent - ab 1.1.2035: mindestens 30 Prozent - ab 1.1.2040: mindestens 60 Prozent
Diese Prozentstaffel stammt aus einer Entwurfsanalyse (Quelle: haufe.de). Die Bundesregierung selbst nennt auf ihrer Seite lediglich eine moderate Grüngas- oder Grünölquote ab 2029 als Kerninstrument — ohne Prozent-Angabe (Quelle: bundesregierung.de). Wer ab 2029 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, sollte die wachsende Brennstoffquote in der Betriebskostenrechnung einkalkulieren, auch wenn die exakten Werte erst mit dem verkündeten Gesetz feststehen.
Welche Heizungs- und Sanierungsentscheidungen die GEG-Reform bei Ihnen auslöst, hängt von Gebäudezustand und Energiequelle ab.
EPBD-Umsetzung: Nullemissionsgebäude, Sanierungspflichten, Mietkosten
Über den Heizungstausch hinaus setzt das GModG die EU-Gebäuderichtlinie um. Die folgenden Werte stammen aus einer Entwurfsanalyse (Quelle: haufe.de) und sind mit niedriger Sicherheit belegt — also als geplante Inhalte zu verstehen, nicht als geltendes Recht:
- Nullemissionsgebäude-Standard: für Behördengebäude ab 2028, für alle Neubauten ab 2030. - Lebenszyklusanalyse/Ökobilanzierung (§ 88b GModG-E): ab 1.1.2028 für Neubauten über 1.000 m², ab 1.1.2030 für alle Neubauten. - Sanierung von Nichtwohngebäuden nach dem Worst-first-Prinzip (MEPS): bis 2030 die schlechtesten 16 Prozent, bis 2033 die schlechtesten 26 Prozent des Bestands.
Für Vermieter relevant: Ab dem 1.1.2028 sollen CO2-Kosten und Erdgas-Netzentgelte pauschal hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden (Quelle: haufe.de, niedrige Sicherheit).
Förderung und nächste Schritte
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt 2026 erhalten und soll verstetigt werden. Die maximale Förderquote liegt bei 70 Prozent auf maximal 30.000 Euro förderfähige Kosten je Wohneinheit. Sie setzt sich zusammen aus Grundförderung (30 Prozent), Klimageschwindigkeitsbonus (bis 20 Prozentpunkte), Einkommensbonus (30 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro) und gegebenenfalls einem Effizienzbonus (5 Prozent, nur für Wärmepumpen mit Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle oder mit natürlichem Kältemittel). Maßgeblich für den Einkommensbonus ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen (Durchschnitt des zweit- und drittletzten Jahres vor Antragstellung), nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen. Der Antrag läuft über die KfW. Laut Regierung ist die Förderung bis mindestens 2029 gesichert (Quelle: thermondo.de, mittlere Sicherheit).
Zum Zeitplan: Die Heizungstausch-Regelungen sollen unmittelbar nach Verkündung greifen (erwartet Juli/Anfang August 2026), die EPBD-Umsetzungsregelungen rund sechs Monate später. Verschiedene Quellen nennen alternativ November 2026 als Inkrafttretensdatum (Quelle: BBSR-GEG-Portal, mittlere Sicherheit). Die Bundesregierung will das GModG 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudebereich evaluieren (Quelle: bundesregierung.de).
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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