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WindenergieAugust 2026·6 Min Lesen

EEG 2027: Was der aktuelle Entwurf für Windkraft und Repowering bedeutet

Der Entwurf der EEG-Novelle betrifft die Windenergie an drei Stellen unmittelbar: beim Referenzertragsmodell, bei den geplanten kapazitätslimitierten Netzgebieten und bei der Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung. Das Kabinett hat am 29. Juli 2026 zugestimmt — durch Bundestag und Bundesrat ist das Vorhaben noch nicht.

CM
Von Cem Maxelon
Geprüft am 1. August 2026

Verfahrensstand: beschlossen im Kabinett, nicht im Bundestag

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 17. Juli 2026 die Länder- und Verbändeanhörung zur EEG-Novelle eingeleitet; der Entwurfstext wurde am 18. Juli 2026 veröffentlicht. Der vollständige Titel lautet „Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor".

Die Anhörungsfrist betrug drei Werktage und endete am 22. Juli 2026. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen. Damit ist aus dem Referentenentwurf ein Regierungsentwurf geworden — das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat steht aber noch aus.

Für die Praxis heißt das: Keine der nachfolgend beschriebenen Regelungen ist geltendes Recht. Sie können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 und steht zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Dieser Beitrag trennt deshalb durchgehend drei Ebenen: den Inhalt des Entwurfs, die Bewertung durch den Bundesverband WindEnergie als Interessenposition und das heute geltende Recht. Stand dieser Darstellung: 1. August 2026.

Referenzertragsmodell: Korrekturfaktor Süd steigt von 1,55 auf 1,65

Inhalt des Entwurfs: Das Referenzertragsmodell gleicht unterschiedliche Standortgüten aus, damit auch windschwächere Standorte in Ausschreibungen bestehen können. Der Referentenentwurf hebt den Korrekturfaktor für die Südregion von 1,55 auf 1,65 an. Betroffen sind nach Auswertung des Entwurfs rund 900 bis 1.000 bereits genehmigte Süd-Windenergieanlagen (cleanthinking.de, Stand Juli 2026).

Das erklärte Ziel ist eine ausgeglichenere regionale Verteilung des Ausbaus. Windenergie im Süden soll über das Referenzertragsmodell wirtschaftlich darstellbar werden — ohne einen zusätzlichen Sonderbonus, wie er zeitweise diskutiert wurde.

Für die Ausschreibungsmengen bleibt es beim Ziel von 115 Gigawatt installierter Leistung an Land bis 2030. Der Entwurf sieht dafür zusätzliche Ausschreibungsmengen von insgesamt 12 Gigawatt vor, verteilt auf die Jahre 2027 und 2028.

Bewertung des Bundesverbands WindEnergie: Der Verband bewertet die geplante Reform des Referenzertragsmodells in seiner Stellungnahme des Bundesverbands WindEnergie vom 23. Juli 2026 kritisch. Das ist eine Verbandsposition und keine Aussage über die geltende Rechtslage.

Bestandsstandort einordnen

Unabhängig vom Verfahrensstand lässt sich klären, wie ein Standort heute dasteht — Anlagenalter, Fläche, Genehmigungslage und Netzanschluss.

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Kapazitätslimitierte Netzgebiete und der Redispatch-Vorbehalt

Inhalt des Entwurfs: Netzbetreiber sollen sogenannte kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen können. Neue Anlagen werden dort weiterhin ans Netz angeschlossen — die Betreiber verzichten aber teilweise auf die Entschädigung für netzbedingte Abregelung (Redispatch).

Im parallel laufenden Netzanschlusspaket ist die Auslöseschwelle für solche Engpassgebiete mit 5 Prozent angesetzt. Der Entschädigungsverzicht soll auf maximal 18 bis 20 Prozent der Jahresstrommenge begrenzt und auf sechs Jahre befristet sein (cleanthinking.de, Stand Juli 2026).

Wirtschaftlich verschiebt das ein Risiko: Bisher wird eine netzbedingte Abregelung entschädigt, künftig trüge der Betreiber sie in diesen Gebieten anteilig selbst. Für die Kalkulation eines Projektes ist damit nicht nur der erwartete Ertrag relevant, sondern auch die Frage, ob der Standort in einem solchen Gebiet liegt.

Bewertung des Bundesverbands WindEnergie: Der Verband bezeichnet den Redispatch-Vorbehalt als „klares Verhinderungsinstrument", hält ihn für europarechtlich unzulässig und erwartet Klagen. Eine Analyse des Verbands für Niedersachsen beziffert die gefährdeten Investitionen auf bis zu 32 Milliarden Euro über fünf Jahre. Diese Einschätzungen sind Positionen des Verbands, keine gerichtlich oder behördlich festgestellten Befunde.

Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung

Inhalt des Entwurfs: Der Entwurf führt eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung als bundesweites Instrument ein. Konkret benannt ist sie für kleine Photovoltaik-Neuanlagen: Anlagen unter 25 Kilowatt, die ohne Speicher betrieben werden, sollen ihre Einspeisespitzen dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung kappen (cleanthinking.de, Stand Juli 2026).

Für die Windenergie ist weniger die konkrete Kappungsgrenze relevant als das Zusammenspiel: Eine Wirkleistungsbegrenzung wirkt auf die einspeisbare Menge, der Redispatch-Vorbehalt auf die Entschädigung für nicht eingespeiste Mengen. Beide Instrumente greifen an derselben Stelle der Ertragsrechnung an.

Bewertung des Bundesverbands WindEnergie: Genau diese Kombination kritisiert der Verband. Er spricht von einer „überstürzten Einführung einer bundesweiten Wirkleistungsbegrenzung", die zusammen mit dem Redispatch-Vorbehalt zum „Bumerang für Investitionen" werde, und von einer unzulässigen Kumulation beider Regelungen. Der Verband fordert stattdessen Direktbelieferung für den Mittelstand, Power Purchase Agreements und Differenzverträge mit Marktwertkorridor.

Geltendes Recht: Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt es bei den bestehenden Regelungen zu Einspeisemanagement und Redispatch samt der dafür vorgesehenen Entschädigung. Wer heute kalkuliert, rechnet mit der geltenden Fassung — und sollte die Entwicklung parallel verfolgen.

Was das für Repoweringprojekte bedeutet

Repoweringprojekte haben lange Vorlaufzeiten. Zwischen erster Standortprüfung und Inbetriebnahme liegen Planung, Genehmigung, Ausschreibung, Beschaffung und Bau — ein Vorhaben, das jetzt beginnt, fällt damit voraussichtlich in den neuen Rahmen.

Drei Fragen werden dadurch wichtiger: Liegt der Standort in einem Gebiet, das als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden könnte? Wie wirkt der geänderte Korrekturfaktor auf die Ausschreibungschancen? Und wie belastbar ist die Ertragsrechnung, wenn Abregelung nicht mehr vollständig entschädigt wird?

Beantworten lassen sich diese Fragen erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Was sich unabhängig davon klären lässt, ist die Ausgangslage des Standortes: Flächen und Pachtverträge, Alter und Zustand der Bestandsanlagen, Planungsrecht sowie die Kapazität am Netzverknüpfungspunkt. Wer das geklärt hat, kann reagieren, sobald der Rahmen feststeht.

Für Anlagen, deren reguläre Förderdauer ausläuft, bleibt der Weiterbetrieb eine eigenständige Option. Welche Wege offenstehen, behandelt der Beitrag zu Windenergieanlagen nach 20 Jahren.

Quellen und weiterführende Informationen
BMWE — Referentenentwurf EEG-Novelle (PDF) — Der Entwurfstext vom 18.07.2026 im Volltext
Bundesverband WindEnergie — Stellungnahme zur EEG-Novelle (PDF) — Bewertung des Branchenverbands vom 23.07.2026 (Interessenposition)
Fachagentur Wind und Solar — Aktuelles — Laufende Einordnung der Rechtsentwicklung zur Windenergie

Häufige Fragen

Gilt die EEG-Novelle schon?+

Nein. Das Kabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen, das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat steht aber noch aus. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027, zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Bis dahin gilt die bestehende Rechtslage.

Was ändert sich am Referenzertragsmodell?+

Der Entwurf hebt den Korrekturfaktor für die Südregion von 1,55 auf 1,65 an, um eine ausgeglichenere regionale Verteilung des Ausbaus anzureizen — ohne zusätzlichen Sonderbonus. Nach Auswertungen des Entwurfs sind rund 900 bis 1.000 bereits genehmigte Süd-Anlagen betroffen.

Was sind kapazitätslimitierte Netzgebiete?+

Gebiete, die Netzbetreiber künftig ausweisen können sollen. Neue Anlagen werden dort angeschlossen, die Betreiber verzichten aber teilweise auf die Entschädigung für netzbedingte Abregelung. Im Netzanschlusspaket sind eine Auslöseschwelle von 5 Prozent, eine Begrenzung auf maximal 18 bis 20 Prozent der Jahresstrommenge und eine Befristung auf sechs Jahre vorgesehen.

Was kritisiert der Bundesverband WindEnergie?+

Der Verband lehnt die Entwürfe ab. Er bezeichnet den Redispatch-Vorbehalt als Verhinderungsinstrument und hält ihn für europarechtlich unzulässig; die Kombination mit der bundesweiten Wirkleistungsbegrenzung nennt er eine unzulässige Kumulation. Das sind Positionen eines Branchenverbands — nicht die Rechtslage und keine behördliche Feststellung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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