Für Fachpartner: Marktplatz-Zugang
StartseiteMagazinWindkraft-Repowering und Artenschutz: Was 2026 berücksichtigt werden muss
WindenergieAugust 2026·6 Min Lesen

Windkraft-Repowering und Artenschutz: Was 2026 berücksichtigt werden muss

Beim Repowering gibt es zwei getrennte Wege: Außerhalb eines Beschleunigungsgebietes findet eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 45c BNatSchG statt, innerhalb tritt an ihre Stelle eine behördliche Überprüfung nach § 6b WindBG. Welcher Weg gilt, entscheidet über Aufwand, Fristen und mögliche Auflagen.

CM
Von Cem Maxelon
Geprüft am 1. August 2026

Zwei Fallgruppen — und die eine Frage, die sie unterscheidet

Wer beim Repowering nach den artenschutzrechtlichen Anforderungen fragt, bekommt seit der Einführung der Beschleunigungsgebiete zwei verschiedene Antworten. Welche gilt, hängt an einer einzigen Vorfrage: Liegt der Standort in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder nicht?

Außerhalb eines Beschleunigungsgebietes findet die artenschutzrechtliche Prüfung statt. Für das Repowering enthält § 45c BNatSchG dafür eigene Regelungen, die die bestehende Anlagensituation ausdrücklich einbeziehen.

Innerhalb eines Beschleunigungsgebietes wird nach § 6b WindBG keine klassische Umweltverträglichkeits-, Natura-2000- oder artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. An ihre Stelle tritt eine behördliche Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener Daten.

Diese Unterscheidung ist keine Formalie. Sie bestimmt, welche Unterlagen erwartet werden, welche Fristen gelten und in welcher Form Auflagen entstehen können. Die Klärung der Gebietslage gehört deshalb an den Anfang jeder Repoweringplanung — noch vor die Beauftragung von Gutachten.

Außerhalb: die Prüfung nach § 45c BNatSchG

Für das Repowering von Windenergieanlagen an Land trifft § 45c BNatSchG eigene Regelungen. Der Kern: Die Prüfung betrachtet nicht die Neuanlagen für sich, sondern den Unterschied zur bestehenden Situation am Standort.

Die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen muss dabei berücksichtigt werden. Einzubeziehen sind insbesondere Anzahl, Höhe, Rotorfläche und Rotordurchgang der Bestandsanlagen sowie ihre planungsrechtliche Zuordnung, dazu die Lage von Brutplätzen und bereits durchgeführte Schutzmaßnahmen.

Das ist mehr als ein Bewertungsgesichtspunkt: Der Vergleich zwischen Bestand und Planung ist die Grundlage der Beurteilung. Wer die Unterlagen zu den Altanlagen nicht beibringen kann, erschwert damit die eigene Prüfung.

Praktisch bedeutet das auch, dass die Anlagengeometrie zum Prüfgegenstand wird. Moderne Anlagen sind höher und überstreichen größere Flächen; wie sich das gegenüber dem Bestand auswirkt, ist genau die Frage, die beantwortet werden muss.

Standort einordnen lassen

Die Gebietslage und die Unterlagen zu den Bestandsanlagen entscheiden über den Prüfweg. Beides gehört an den Anfang einer Repoweringprüfung.

Standort prüfen lassen →

Die Vermutungsregel — und wo sie nicht greift

Aus dem Vergleich zwischen Bestand und Planung folgt eine für die Praxis wichtige Regel: Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten ist (§ 45c BNatSchG).

Diese Vermutung ist der eigentliche Vorteil eines Repoweringstandortes gegenüber einem Neubaustandort. Sie ersetzt die Prüfung nicht, verschiebt aber ihren Maßstab: Bewertet wird die Veränderung gegenüber dem Bestand, nicht der Eingriff an sich.

Sie ist allerdings nicht unbegrenzt. Liegt der Standort in einem Natura-2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten, greift die Vermutung nicht; in solchen Fällen können Standortalternativen zumutbar sein.

Und sie setzt voraus, dass die Auswirkungen tatsächlich geringer oder gleich sind. Wo eine Neuplanung deutlich höhere Anlagen an anderen Positionen vorsieht, ist das eine fachlich zu belegende Aussage und keine Selbstverständlichkeit.

Für die Projektplanung folgt daraus ein praktischer Hinweis: Die Konfiguration der Neuanlagen — Anzahl, Höhe, Positionen und vorgesehene Schutzmaßnahmen — entscheidet mit darüber, ob die Vermutungsregel greift. Sie ist damit nicht nur eine Ertragsfrage, sondern auch eine Frage des Prüfaufwands.

Innerhalb: Überprüfung der Umweltauswirkungen nach § 6b WindBG

Liegt der Standort in einem Beschleunigungsgebiet, gilt der andere Weg. Die klassische artenschutzrechtliche Prüfung wird dort nicht durchgeführt; ebenso entfallen die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Natura-2000-Prüfung. Stattdessen überprüft die Zulassungsbehörde die Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener Daten (§ 6b WindBG).

Das bedeutet keine Freistellung von Umweltbelangen. Die Behörde kann Minderungsmaßnahmen festsetzen — dazu gehört ausdrücklich die Abregelung der Anlage zum Schutz von Fledermäusen —, ergänzend Ausgleichsmaßnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen.

Für Repowering ist zusätzlich die Frist relevant: Bei Anträgen zur Modernisierung einer Windenergieanlage dauert diese Überprüfung grundsätzlich höchstens 30 Tage ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist gilt für die Überprüfung, nicht für das gesamte Genehmigungsverfahren.

Wichtig ist die Reichweite dieser Erleichterung: Sie betrifft das Verfahren, nicht das Ergebnis. Ein Beschleunigungsgebiet garantiert keine Genehmigung, und die möglichen Auflagen können den Betrieb ebenso beeinflussen wie Auflagen aus einer klassischen Prüfung.

Wie die Beschleunigungsgebiete insgesamt funktionieren und was sie nicht leisten, behandelt der Beitrag zu den Beschleunigungsgebieten nach RED III.

Was Betreiber und Flächeneigentümer vorbereiten können

Unabhängig von der Fallgruppe steht am Anfang dasselbe: die Auswertung dessen, was bereits vorliegt. Die Genehmigungsbescheide der Bestandsanlagen enthalten häufig artenschutzbezogene Nebenbestimmungen, Auflagen und gegebenenfalls Abschaltvorgaben. Sie zeigen, welche Themen am Standort schon einmal relevant waren.

Für die Prüfung nach § 45c BNatSchG sind zusätzlich die technischen Kenndaten der Altanlagen wichtig — Anzahl, Höhe, Rotorfläche und Rotordurchgang. Genau diese Größen bilden den Vergleichsmaßstab; ohne sie lässt sich die Vermutungsregel nicht anwenden.

Ebenso hilfreich sind Aufzeichnungen aus dem laufenden Betrieb: umgesetzte Abschaltzeiten, Monitoringauflagen und Erhebungen aus früheren Verfahren. Diese Unterlagen ersparen keine neue Bewertung, geben ihr aber eine belastbare Grundlage.

Frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde klärt, welche Daten erwartet werden und in welchem Zeitfenster Erhebungen stattfinden müssten. Das ist praktisch bedeutsam, weil Erhebungen an Jahreszeiten gebunden sind — ein verpasstes Zeitfenster verschiebt ein Projekt schnell um ein Jahr. Laufende Entwicklungen fasst die Fachagentur Wind und Solar in ihren Rundbriefen zu Windenergie und Artenschutz zusammen.

Quellen und weiterführende Informationen
§ 45c BNatSchG — Repowering von Windenergieanlagen — Berücksichtigung der Vorbelastung und Vermutungsregel zur Signifikanzschwelle
§ 6b WindBG — Beschleunigungsgebiete — Überprüfung der Umweltauswirkungen statt klassischer Prüfung
Fachagentur Wind und Solar — Natur- und Artenschutz — Rundbriefe und Fachinformationen zu Windenergie und Artenschutz

Häufige Fragen

Wird der Artenschutz beim Repowering überhaupt geprüft?+

Das hängt vom Standort ab. Außerhalb eines Beschleunigungsgebietes findet eine artenschutzrechtliche Prüfung statt; für Repowering gilt dabei § 45c BNatSchG. Innerhalb eines Beschleunigungsgebietes entfällt diese Prüfung nach § 6b WindBG und wird durch eine behördliche Überprüfung der Umweltauswirkungen anhand vorhandener Daten ersetzt.

Was bedeutet die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen?+

Sie muss bei der Prüfung nach § 45c BNatSchG berücksichtigt werden — einzubeziehen sind unter anderem Anzahl, Höhe, Rotorfläche und Rotordurchgang der Bestandsanlagen, ihre planungsrechtliche Zuordnung, die Lage von Brutplätzen und bereits durchgeführte Schutzmaßnahmen.

Wann gilt die Vermutung, dass die Signifikanzschwelle nicht überschritten ist?+

Wenn die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen. Die Vermutung greift jedoch nicht, wenn der Standort in einem Natura-2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten liegt.

Welche Auflagen sind in einem Beschleunigungsgebiet möglich?+

Die Behörde kann Minderungsmaßnahmen festsetzen — ausdrücklich dazu gehört die Abregelung der Anlage zum Schutz von Fledermäusen —, ergänzend Ausgleichsmaßnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen. Umweltbelange sind dort also nicht ausgeblendet, sondern anders eingebunden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Weitere Artikel zum Thema

Beschleunigungsgebiete nach RED III: Werden Repoweringprojekte schneller genehmigt?
Welche Abstände gelten beim Windkraft-Repowering?
Windenergieanlage nach 20 Jahren: Weiterbetrieb, Repowering oder Rückbau?
Windkraft-Repowering 2026: 27 Prozent weniger Anlagen, mehr als dreifache Leistung

Nicht nur informieren — prüfen lassen.

Die Unterlagen zu Ihren Bestandsanlagen entscheiden mit, wie aufwendig die Prüfung wird. MySmartEnergy hilft dabei, sie zusammenzustellen und einzuordnen.

Standort prüfen lassen →