F-Gas & R32-Phase-down 2027: Pflichten für Anlagenbetreiber
Seit dem 11. März 2024 gilt die neue EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 unmittelbar in Ihrem Unternehmen: Ab dem 1. Januar 2027 ist R32 in neuen Monoblock-Wärmepumpen bis 50 kW und Split-Luft-Wasser-Geräten bis 12 kW verboten, der HFKW-Markt sinkt bis 2030 auf rund 5 Prozent des Ausgangswertes. Bestandsanlagen dürfen Sie weiterbetreiben.
Was die EU-Verordnung 2024/573 ändert
Die neue EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und löst die Vorgängerverordnung (EU) Nr. 517/2014 ab. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass Deutschland sie erst in nationales Recht umsetzen müsste. Sie betrifft damit direkt jeden gewerblichen Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, der teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW, umgangssprachlich F-Gase) einsetzt.
Im Kern steht ein sogenannter Phase-down: Die EU-weit jährlich in Verkehr bringbare HFKW-Menge, gemessen in CO2-Äquivalent, wird bis 2050 schrittweise auf null reduziert. Bis 2030 sinkt diese Menge auf rund 5 Prozent des Ausgangswertes, das entspricht einer Reduktion um etwa 95 Prozent. Knappere Mengen bedeuten in der Praxis steigende Preise und sinkende Verfügbarkeit klassischer Kältemittel.
Die konkreten Stufen legt Anhang VII fest. Bezogen auf den Basiswert von 2015 in Höhe von rund 176 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent fällt die zulässige Quote ab 2025 auf 24,3 Prozent, ab 2027 auf 12,3 Prozent und ab 2030 auf 5,2 Prozent. Ab 2050 liegt der Zielwert bei null.
Für Sie als Betreiber heißt das: Die Verordnung greift weniger über direkte Bußgelder am Anlagenbetrieb als über den Markt. Wer heute eine Anlage plant, sollte die Kältemittel-Strategie der nächsten 15 bis 20 Jahre mitdenken.
Das R32-Verbot ab 2027 und die gestaffelten Fristen je Geräteklasse
Den größten Aufmerksamkeitspunkt setzt die Verordnung mit einem GWP-Grenzwert von 150 für neue Geräte. GWP steht für Global Warming Potential, das Treibhauspotenzial eines Kältemittels im Vergleich zu CO2. R32 hat einen GWP von 675 und liegt damit deutlich über der Schwelle. Ab dem 1. Januar 2027 ist R32 deshalb in neuen Monoblock-Wärmepumpen bis 50 kW und in neuen Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen bis 12 kW verboten.
Entscheidend ist die Abgrenzung: Das Verbot betrifft ausschließlich die Neuinstallation beziehungsweise das Inverkehrbringen. Es ist kein Betriebsverbot. Wer bis Ende 2026 eine R32-Anlage installiert, darf sie weiter nutzen.
Für größere und andere Geräteklassen gelten gestaffelte Fristen. Für Split-Wärmepumpen über 12 kW greift der GWP-Grenzwert von 150 ab 2033. Auch klassische Split-Luft-Luft-Klimageräte sind je Leistungsklasse zeitlich gestaffelt betroffen. Die exakte Zuordnung steht in Anhang IV der Verordnung; diese Detailfristen sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Fachbetrieb gegen den Verordnungstext abgleichen, da die Klassengrenzen in der Praxis komplex sind.
Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt zudem ein Verbot für das Inverkehrbringen von Mono-Split-Klimageräten mit weniger als 3 kg Füllmenge, sofern sie HFKW mit einem GWP von mindestens 750 enthalten, etwa R410A (GWP 2.088), R407C oder R134a. Auch hier ist wichtig: Es ist ein Inverkehrbringungsverbot, kein Installationsverbot. Vor dem 1. Januar 2025 in der EU hergestellte, eingeführte und eingelagerte Geräte dürfen Sie weiterhin installieren.
Bestandsschutz und das Service-Verbot für Hoch-GWP-Kältemittel
Eine zentrale Entwarnung vorweg: Bestehende gewerbliche Anlagen, die R32 oder andere F-Gase nutzen, dürfen Sie weiterhin uneingeschränkt betreiben, warten und reparieren. Sämtliche Verbotsfristen der Verordnung beziehen sich auf Neuinstallation und Inverkehrbringen, nicht auf den Weiterbetrieb bereits installierter Anlagen. Es besteht damit ein klarer Investitionsschutz für bestehende Technik.
Anders sieht es bei besonders klimaschädlichen Kältemitteln aus. Frischware, also fabrikneues Kältemittel, mit einem GWP von mindestens 2.500 darf bei stationären Kälteanlagen seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr für Wartung und Instandhaltung verwendet werden. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen greift das Verbot von Neuware ab dem 1. Januar 2026. Betroffen ist vor allem R404A mit einem GWP von 3.922, das in älteren Kälteanlagen weit verbreitet ist. Fällt eine solche Anlage aus und benötigt Nachfüllung, steht Neuware nicht mehr zur Verfügung.
Als Übergang gilt eine Ausnahme: Recyceltes beziehungsweise aufbereitetes Kältemittel mit einem GWP von mindestens 2.500 darf noch verwendet werden, bei Kälteanlagen bis 2030, bei Klima- und Wärmepumpenanwendungen bis 2032. Danach entfällt auch diese Ausnahme.
Praktische Folge: Wer eine Altanlage mit R404A betreibt, sollte frühzeitig eine Umstellungs- oder Ersatzstrategie planen. Ein größeres Leck kann zu einem Totalausfall führen, wenn weder Neuware noch ausreichend aufbereitetes Material verfügbar ist. Auch die Preise für aufbereitete Mengen dürften gegen Ende der Ausnahmefristen anziehen, da die Nachfrage auf ein knappes Angebot trifft.
Betreiberpflichten: Dichtheitskontrolle und Dokumentation
Unabhängig vom Kältemittel treffen Sie als Betreiber laufende Pflichten. Die wichtigste ist die regelmäßige Dichtheitskontrolle. Die Prüfintervalle richten sich nach der Füllmenge in CO2-Äquivalent je Kältekreis: ab 5 Tonnen alle 12 Monate, ab 50 Tonnen alle 6 Monate, ab 500 Tonnen alle 3 Monate.
Verfügt die Anlage über ein fest installiertes, funktionsfähiges Leckage-Erkennungssystem (LES), verdoppeln sich die Intervalle auf 24, 12 beziehungsweise 6 Monate. Ein solches System halbiert damit Ihren Prüfaufwand. Hermetisch geschlossene Anlagen unter 5 Tonnen CO2-Äquivalent sind von der regelmäßigen Prüfpflicht ausgenommen.
Ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent je Kältekreis ist ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem verpflichtend vorgeschrieben. Es muss den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei einer Leckage warnen. Solche Systeme sind zudem mindestens einmal pro Jahr auf einwandfreie Funktion zu prüfen.
Hinzu kommt eine Dokumentations- beziehungsweise Logbuchpflicht. Betreiber prüfpflichtiger Anlagen müssen Menge und Art des Kältemittels, bei Service nachgefüllte und entnommene Mengen, die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen, Name und Anschrift des ausführenden zertifizierten Unternehmens sowie Maßnahmen bei Stilllegung und Entsorgung aufzeichnen. Diese Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Im Prüfungs- oder Schadensfall ist ein lückenloses Logbuch Ihr wichtigster Nachweis.
Zertifizierung und Umstieg auf Alternativ-Kältemittel
Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung F-Gas-haltiger Anlagen dürfen ausschließlich durch zertifiziertes Personal beziehungsweise zertifizierte Fachbetriebe erfolgen. Als Betreiber trifft Sie eine Prüfpflicht: Vor der Auftragsvergabe müssen Sie sicherstellen, dass das beauftragte Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt. Nicht hermetisch geschlossene Geräte, etwa Split-Systeme mit separaten Kältemittelleitungen, dürfen nur verkauft werden, wenn die fachgerechte Installation durch einen zertifizierten Betrieb sichergestellt ist.
Berichtspflichten treffen primär Inverkehrbringer, also Hersteller und Importeure, weniger reine Anlagenbetreiber. Für Importeure vorbefüllter Geräte und Produkte greift die Berichtspflicht ab 10 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr. Eine unabhängige Verifizierung des Berichts ist ab 1.000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr erforderlich. Frist für den Jahresbericht ist jeweils der 31. März, die Verifizierung muss bis zum 30. April des Folgejahres erfolgen.
Beim Neukauf rückt die Frage nach Alternativen in den Vordergrund. Als regelkonforme Alternativen zu R32 gelten das natürliche Kältemittel R290 (Propan, GWP 3 nach AR4) sowie synthetische Mischungen wie R454B (GWP 466) und R454C (GWP rund 146). Die GWP-Werte beziehen sich gemäß Verordnung weiterhin auf den 4. IPCC-Sachstandsbericht (AR4, 2007). R290 ist bei neuen Monoblock-Wärmepumpen bereits die dominierende Wahl; sein Anteil an den über die BAFA geförderten Wärmepumpen stieg bis 2024 auf rund 28 Prozent. Wegen seiner Brennbarkeit erfordert R290 jedoch besondere Sicherheitskonzepte.
Zur Einordnung: Die nationale Durchführung mit Sanktionen und Vollzug wird über die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) geregelt. Die novellierte Fassung ist am 17. April 2026 in Kraft getreten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Diese nationale Regelung ergänzt die ohnehin unmittelbar geltende EU-Verordnung.
Häufige Fragen
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Nicht nur informieren — prüfen lassen.
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