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RepoweringMärz 2025·6 Min Lesen

Eigenverbrauch statt Volleinspeisung: Repowering für Betriebe mit Strombedarf

Selbst verbrauchter Solarstrom spart den vollen Bezugspreis (laut BDEW Januar 2026 rund 16,0 ct/kWh für kleine bis mittlere Industriebetriebe), während ausgeförderte Anlagen für Einspeisung nur den Jahresmarktwert Solar von 4,508 ct/kWh (2025) erhalten. Das verschiebt die Logik klar in Richtung Eigenverbrauch.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 12. Juli 2026

Warum sich die Rechnung von Einspeisung zu Eigenverbrauch dreht

Der wirtschaftliche Hebel des Eigenverbrauchs liegt im vermiedenen Strombezug: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart den vollen Bezugspreis. Die BDEW-Strompreisanalyse vom Januar 2026 nennt für kleine bis mittlere Industriebetriebe (Mittelspannung, Jahresverbrauch 160.000 bis 20 Mio. kWh) bei Neuabschlüssen einen Durchschnitt von 16,0 ct/kWh für 2026 — ein Rückgang von 1,6 ct/kWh gegenüber dem Vorjahr. Diese Zahl ist eine marktbezogene Analyse, keine amtliche Festlegung, und schwankt vertrags- und betriebsabhängig.

Dem steht der Einspeiseerlös gegenüber. Eine ausgeförderte Ü20-Anlage erhält als Anschlussvergütung nur den Jahresmarktwert Solar, 2025 amtlich bei 4,508 ct/kWh, abzüglich Vermarktungskosten des Netzbetreibers (0,23 ct/kWh in 2026, mit Smart Meter halbiert). Maximal werden 10 ct/kWh vergütet; real bewegt sich die Spanne laut Verbraucherzentrale (Stand 27.03.2026) bei rund 3 bis 8 ct/kWh. Neue PV-Anlagen bis 10 kWp bekommen seit dem 1. Februar 2026 für Überschusseinspeisung 7,78 ct/kWh, für Volleinspeisung 12,34 ct/kWh.

Die Differenz zwischen vermiedenem Bezugspreis (Größenordnung 16 bis 17 ct/kWh) und Einspeiseerlös (Ü20 rund 4,5 ct/kWh, Neuanlage-Überschuss 7,78 ct/kWh) ist der Grund, jede erzeugte Kilowattstunde möglichst selbst zu verbrauchen statt einzuspeisen. Die konkrete Höhe hängt von Ihrem individuellen Strombezugsvertrag und Lastprofil ab.

Stromsteuerbefreiung für selbst verbrauchten Solarstrom

Selbst erzeugter und vor Ort verbrauchter Solarstrom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn er aus Anlagen bis 2 Megawatt stammt und vom Betreiber als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Sobald der Strom ins allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird, entfällt diese Befreiung (§ 9 Abs. 1a StromStG). Auch Anlagen über 2 MW sind nach Nr. 1 befreit, sofern die Entnahme am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch erfolgt.

Der reguläre Stromsteuersatz liegt unverändert seit 2003 bei 20,50 EUR/MWh, also 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG). Für eigenverbrauchten Solarstrom im räumlichen Zusammenhang entfällt dieser Betrag. Zum Vergleich: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft profitieren ab 2026 dauerhaft von einer Entlastung auf den EU-Mindeststeuersatz — die Entlastung beträgt 2,00 ct/kWh, sodass effektiv rund 0,05 ct/kWh verbleiben (Voraussetzung unter anderem ein Jahresverbrauch von mindestens 12.500 kWh). Eine breite Stromsteuersenkung für alle Verbraucher wurde nicht umgesetzt.

Die EEG-Umlage ist als Kostenfaktor für den Eigenverbrauch entfallen: Seit dem 1. Juli 2022 (Osterpaket) wurde sie bundesweit auf 0 ct/kWh gesenkt und wird nicht mehr über den Strompreis finanziert. Die ältere Befreiungsregel in § 61 EEG mit der Bagatellgrenze bis 30 kWp / 30.000 kWh ist dadurch faktisch gegenstandslos.

Was sich zum 1. Januar 2026 verschärft hat

Seit dem 1. Januar 2026 gelten verschärfte Anforderungen an die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG. Die Änderungen wurden vom Bundestag am 13.11.2025 beschlossen, vom Bundesrat am 19.12.2025 gebilligt (Verkündung im BGBl. am 22.12.2025) und sind seit Jahresbeginn in Kraft.

Bei bilanzieller Zuordnung verlangt § 11a StromStV nun Zeitgleichheit per 15-Minuten-Messung auf Erzeuger- und Verbraucherseite. Praktisch ist das nur bei RLM-Kunden beziehungsweise mit Smart Meter umsetzbar. Für Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 gilt zusätzlich ein CO2-Kriterium von unter 270 g CO2/kWh für KWK-Prozesse mit fossilen Brennstoffen. Der VKU kritisiert die Zeitgleichheitsanforderung als rechtlich zweifelhaft.

Für den klassischen physischen Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang — Solarstrom vom eigenen Dach, direkt vor Ort verbraucht — bleibt die Befreiung nach Nr. 3a bestehen. Die neue 15-Minuten-Zeitgleichheit betrifft die bilanzielle Zuordnung. Wenn Sie Eigenverbrauch bilanziell abbilden, prüfen Sie, ob Ihre Messinfrastruktur die viertelstundenscharfe Erfassung auf beiden Seiten erfüllt.

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Wie viel Ihres Stroms Sie nach dem Umbau selbst nutzen können, hängt von Erzeugungsprofil und Verbrauch zur gleichen Zeit ab.

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Ü20-Anlagen 2026: Förderende als Anlass für Repowering

Allein 2026 fallen in Deutschland über 66.000 PV-Anlagen aus der 20-jährigen EEG-Förderung. Diese ausgeförderten Ü20-Anlagen dürfen weiter einspeisen, erhalten aber keinen festen Fixbetrag mehr — nur noch die marktwertabhängige Anschlussvergütung. Mit dem Solarpaket I wurde diese Abnahme- und Vergütungspflicht bis zum 31.12.2032 verlängert (zuvor bis Ende 2027 befristet).

Mit einer Einspeisevergütung in der realen Spanne von rund 3 bis 8 ct/kWh ist die Volleinspeisung ausgeförderter Anlagen für Betriebe mit eigenem Strombedarf wenig attraktiv. Wird derselbe Strom selbst verbraucht, spart er den vollen Bezugspreis von rund 16 bis 17 ct/kWh (BDEW, Januar 2026) und ist im räumlichen Zusammenhang stromsteuerfrei. Der Wechsel von Volleinspeisung zu Eigenverbrauch — gegebenenfalls verbunden mit Repowering, also der technischen Ertüchtigung der Anlage — adressiert genau diese Lücke.

Hinzu kommt das Risiko negativer Börsenstrompreise: Seit dem Solarspitzengesetz entfällt die Einspeisevergütung in Phasen negativer Preise — 2026 ab zwei aufeinanderfolgenden Stunden, ab 2027 bereits ab einer Stunde. Neue marktprämienberechtigte Anlagen ab 25 kW erhalten bei negativen Preisen zunächst keine Vergütung. Das erhöht den Anreiz, Erzeugung selbst zu verbrauchen oder zu speichern statt einzuspeisen.

Ausblick: geplante EEG-Reform 2027 (Entwurf)

Ein Arbeits- beziehungsweise Referentenentwurf des BMWE zur EEG-Reform 2027 (Stand etwa März/April 2026) ist noch nicht beschlossen. Der Entwurf sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen unter 25 kW zum 1. Januar 2027 abzuschaffen und eine verpflichtende Direktvermarktung für alle neuen Anlagen einzuführen — die Schwelle soll von 100 kW schrittweise auf 25 kW gesenkt werden. Vorgesehen sind außerdem der Wegfall der Ausfallvergütung für Neuanlagen sowie als Übergang ein befristeter Netzbetreiber-Ankauf bis zu 30 Monate zum Jahresmarktwert.

Würde der Entwurf so umgesetzt, verstärkte sich der wirtschaftliche Fokus auf Eigenverbrauch weiter, weil feste Einspeiseerlöse für kleine Neuanlagen wegfielen. Bis zu einem Beschluss bleibt dies jedoch Planung ohne Rechtskraft — verbindlich sind die oben genannten, bereits geltenden Regelungen.

Häufige Fragen

Wie viel spart eine selbst verbrauchte Kilowattstunde gegenüber der Einspeisung?+

Eigenverbrauch spart den vollen Strombezugspreis — laut BDEW (Januar 2026) rund 16,0 ct/kWh für kleine bis mittlere Industriebetriebe (Mittelspannung). Die Einspeisung bringt für ausgeförderte Ü20-Anlagen nur den Jahresmarktwert Solar (2025: 4,508 ct/kWh, real ca. 3 bis 8 ct/kWh nach Vermarktungskosten), für neue Anlagen bis 10 kWp seit 01.02.2026 7,78 ct/kWh bei Überschusseinspeisung. Die konkrete Differenz ist betriebs- und vertragsabhängig.

Ist selbst verbrauchter Solarstrom stromsteuerfrei?+

Ja. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG ist Solarstrom aus Anlagen bis 2 MW von der Stromsteuer (regulär 2,05 ct/kWh) befreit, wenn er im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Sobald er ins allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird, entfällt die Befreiung (§ 9 Abs. 1a). Anlagen über 2 MW sind bei Entnahme am Ort der Erzeugung nach Nr. 1 ebenfalls befreit.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 bei der Stromsteuerbefreiung geändert?+

Seit dem 01.01.2026 (vom Bundestag am 13.11.2025 beschlossen, vom Bundesrat am 19.12.2025 gebilligt, Verkündung im BGBl. am 22.12.2025) verlangt § 11a StromStV bei bilanzieller Zuordnung des Eigenverbrauchs Zeitgleichheit per 15-Minuten-Messung auf Erzeuger- und Verbraucherseite — praktisch nur bei RLM-Kunden bzw. mit Smart Meter umsetzbar. Für Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 gilt zudem ein CO2-Kriterium von unter 270 g CO2/kWh. Der VKU hält die Zeitgleichheitsanforderung für rechtlich zweifelhaft.

Lohnt sich die Volleinspeisung einer ausgeförderten Ü20-Anlage 2026 noch?+

Für Betriebe mit eigenem Strombedarf in der Regel nicht: 2026 fallen über 66.000 PV-Anlagen aus der EEG-Förderung und erhalten als Anschlussvergütung nur den marktwertabhängigen Erlös (real ca. 3 bis 8 ct/kWh, max. 10 ct/kWh). Die Abnahmepflicht läuft per Solarpaket I bis 31.12.2032. Selbst verbrauchter Strom spart dagegen rund 16 bis 17 ct/kWh Bezugskosten. Zusätzlich entfällt seit dem Solarspitzengesetz die Vergütung bei negativen Börsenpreisen (2026 ab 2 Folgestunden, 2027 ab 1 Stunde).

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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