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Energie & MarktSeptember 2026·6 Min Lesen

Stimmen Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas?

Die Netzentgelte für Gewerbebetriebe sinken 2026 je nach Verbrauch um -16,1 % bis -26,4 % im bundesweiten Durchschnitt – wer Rechnung und Abschläge nicht prüft, gleicht Preissenkungen nicht ab und zahlt für fehlerhafte Positionen weiter.

CM
Von Cem Maxelon
Energieberater · Geprüft am 2. September 2026

Netzentgelte 2026: Rückgang von bis zu 26,4 % gehört in die Rechnung

Die Netzentgelte machen einen erheblichen Teil des Arbeits- und Grundpreises auf jeder Strom- und Gasrechnung aus. Für 2026 melden Strom Report, ene't und die Bundesnetzagentur einen bundesweiten Durchschnittsrückgang zwischen -16,1 % und -26,4 %, gestaffelt nach Verbrauch. Auf der Hoch- und Mittelspannungsebene fallen die Übertragungsnetzentgelte seit Jahresbeginn 2026 im Schnitt von 6,65 Cent auf 2,86 Cent pro Kilowattstunde – ein Rückgang von rund 57 %.

Grund dafür ist ein Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds. Wichtig für die Rechnungsprüfung: Diese Entlastung ist befristet. Sie greift 2026 und wirkt nur, wenn der Versorger die gesunkenen Entgelte auch tatsächlich weitergibt. Prüfen Sie deshalb, ob die auf Ihrer Rechnung oder in der neuen Abschlagsberechnung angesetzten Netzentgelte die Senkung abbilden – oder ob weiterhin die höheren Werte des Vorjahres kalkuliert wurden.

Netzentgelte werden nicht vom Lieferanten festgelegt, sondern vom zuständigen Verteil- bzw. Übertragungsnetzbetreiber und durch die Bundesnetzagentur reguliert. Der Lieferant reicht sie durch. Ein häufiger Fehler: Der neue Rahmenvertrag oder die Preisanpassung übernimmt eine veraltete Entgeltposition. Bei Unternehmen mit registrierender Lastgangmessung schlägt sich das über den Leistungspreis zusätzlich nieder.

Ein Abgleich der abgerechneten Netzentgelte mit den veröffentlichten Preisblättern des Netzbetreibers deckt Abweichungen auf. Sinken die Entgelte, muss auch der monatliche Abschlag angepasst werden – sonst entsteht ein hohes Guthaben, das Ihre Liquidität unnötig bindet. Eine strukturierte Verbrauchsanalyse ordnet ein, welcher Preisbestandteil sich verändert hat und wo Nachforderung oder Rückerstattung ansteht. Die Prüfung der Netzentgelte gehört damit an den Anfang jeder Rechnungskontrolle.

Steuern, Abgaben und Umlagen: Was seit 2023 wegfällt und was ausgewiesen sein muss

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft und wird seitdem aus dem Bundeshaushalt finanziert. Taucht auf einer aktuellen Stromrechnung noch eine EEG-Umlage als Kostenposition auf, ist das ein klarer Prüffall. Gleichzeitig bleiben andere Bestandteile bestehen: Stromsteuer, Konzessionsabgabe und die verbleibenden Umlagen müssen korrekt und nachvollziehbar ausgewiesen sein.

Für gewerbliche Letztverbraucher gilt seit 2018 eine besondere Transparenzpflicht: Energieversorger müssen in Stromrechnungen an Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 MWh die Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG deutlich sichtbar ausweisen. Wer über dieser Schwelle liegt, sollte prüfen, ob eine berechtigte Entlastung tatsächlich berücksichtigt wurde – hier bleibt häufig Geld liegen.

Bei Gasrechnungen ist der CO2-Preis relevant. Die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten müssen in Cent pro Kilowattstunde gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz bis zum 31. Dezember 2025 ausgewiesen werden. Fehlt dieser gesonderte Ausweis oder ist er nicht nachvollziehbar, entspricht die Rechnung nicht den Vorgaben.

Rechtsgrundlage für die inhaltlichen Anforderungen an Rechnungen ist das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere § 40. Die Bundesnetzagentur stellt zu Rechnungen und Sperrungen eigene Verbraucherinformationen bereit. Für Unternehmen bedeutet das: Jede Position – Steuern, Umlagen, Abgaben – muss einzeln erkennbar sein. Nur so lässt sich ein Fehler von einer korrekten Änderung unterscheiden. MySmartEnergy ordnet die Positionen ein und prüft die Ausgangslage; eine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzt das nicht. Ein systematischer Abgleich der Abgabenbestandteile mit dem geltenden Rechtsstand zeigt, ob Ihre Rechnung dem aktuellen Stand folgt.

Verbrauchsermittlung nach § 40a EnWG: Schätzung erkennen und beanstanden

Ein zentraler Prüfpunkt ist die Grundlage der abgerechneten Menge. Gemäß § 40a Abs. 2 EnWG dürfen Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, wenn der tatsächliche Verbrauch nicht ermittelt werden kann. Entscheidend: Dies muss in der Rechnung ausdrücklich und optisch hervorgehoben werden. Fehlt dieser Hinweis oder ist die Schätzung nicht als solche gekennzeichnet, ist die Rechnung angreifbar.

Für Unternehmen ist eine Verbrauchsschätzung selten harmlos. Wird der Verbrauch zu hoch geschätzt, zahlen Sie über den Abschlag zu viel und binden Liquidität. Wird er zu niedrig angesetzt, folgt eine hohe Nachforderung mit der Jahresabrechnung. Beide Fälle lassen sich vermeiden, indem der tatsächliche Zählerstand oder – bei registrierender Lastgangmessung – der reale Lastgang zugrunde gelegt wird.

Prüfen Sie deshalb: Beruht die Abrechnung auf abgelesenen Werten oder auf einer Schätzung? Stimmt der Abrechnungszeitraum mit dem Vertrag überein? Passen Anfangs- und Endzählerstand zum ausgewiesenen Verbrauch? Bei mehreren Entnahmestellen muss jede Messstelle separat und korrekt zugeordnet sein.

Der Messstellenbetrieb liefert die Verbrauchsdaten. Bei Lastgangmessung entstehen 15-Minuten-Werte, die eine exakte Abrechnung ermöglichen. Weicht die abgerechnete Menge vom gemessenen Verbrauch ab, ist das ein konkreter Beanstandungsgrund. Eine Verbrauchsanalyse gleicht die abgerechneten Mengen mit den Messwerten und dem betrieblichen Lastprofil ab und deckt Schätzungen auf, die nicht der Realität entsprechen. Wer den Verbrauch belegen kann, hat bei einer Beanstandung gegenüber dem Lieferanten die stärkere Position – und vermeidet, dass eine falsche Menge unbemerkt in die nächste Abschlagsperiode übernommen wird.

Abschläge richtig kalkulieren: Guthaben und Nachforderungen vermeiden

Der monatliche Abschlag ist eine Vorauszahlung auf den erwarteten Jahresverbrauch. Sinken einzelne Preisbestandteile – wie 2026 die Netzentgelte um bis zu 26,4 % – muss der Abschlag entsprechend nach unten korrigiert werden. Geschieht das nicht, zahlt Ihr Unternehmen über das Jahr zu viel und erhält erst mit der Jahresabrechnung ein Guthaben zurück. Dieses Geld ist bis dahin gebunden.

Umgekehrt führt ein zu niedriger Abschlag bei steigendem Verbrauch oder gestiegenen Preisen zu einer spürbaren Nachforderung. Für die Liquiditätsplanung im Einkauf ist beides ungünstig. Die Abschlagshöhe sollte deshalb auf einer realistischen Verbrauchsprognose und dem aktuellen Preisgefüge basieren – nicht auf pauschal fortgeschriebenen Vorjahreswerten.

Prüfen Sie bei jeder Abschlagsanpassung: Welcher Jahresverbrauch liegt zugrunde? Welcher Arbeits- und Grundpreis wird angesetzt? Sind die gesunkenen Netzentgelte eingerechnet? Ein transparenter Abschlag lässt sich Position für Position nachvollziehen. Ist die Kalkulation nicht offengelegt, sollten Sie sie beim Lieferanten anfordern.

Besonders bei Verträgen mit Preisanpassungsklauseln oder gemischten Beschaffungsmodellen lohnt der Blick auf die Grundlage der Abschlagsberechnung. Eine strukturierte Vertragsprüfung stellt sicher, dass Preisänderungen vertragskonform und rechnerisch korrekt in die Abschläge einfließen. Wer eigenerzeugten Strom aus einer PV-Anlage nutzt, reduziert zudem die netzbezogene Menge – der Abschlag muss dann den geringeren Fremdbezug abbilden. Wird der Eigenverbrauch nicht berücksichtigt, entsteht ein zu hoher Abschlag. Der Abgleich von Vertrag, Verbrauch und Abschlag macht sichtbar, ob Ihre Vorauszahlungen der tatsächlichen Kostenlage entsprechen – und wo eine Anpassung sofort Liquidität freisetzt.

MaBiS 3.0 und Effizienzpflichten: Neue Rahmenbedingungen mit Rechnungsbezug

Seit April 2025 gelten die überarbeiteten Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) in Version 3.0. Sie beinhalten eine 15-Minuten-Einzelbilanzierungspflicht für alle bilanziell geführten Last- und Einspeisepunkte, mit Ausnahme von SLP-Kunden. Für Unternehmen mit Lastgangmessung heißt das: Die viertelstündliche Erfassung wird zur verbindlichen Grundlage der Bilanzkreis- und damit der Beschaffungsseite. Wer seine Lastgänge kennt, kann abgerechnete Mengen präziser gegenprüfen.

Parallel greifen die Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von 2,5 GWh sind ab 2026 verpflichtet, Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen zu erstellen und Abwärme zu erfassen. Ab einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von 7,5 GWh kommt nach § 8 EnEfG zusätzlich die Pflicht zur Einführung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems hinzu.

Diese Schwellen setzen eine belastbare Datengrundlage voraus. Wer seinen Jahresenergieverbrauch nicht sauber erfasst, kann weder Einsparpflichten korrekt einordnen noch Rechnungen zuverlässig prüfen. Die für das EnEfG ohnehin nötige Verbrauchserfassung liefert damit direkt die Basis für die Rechnungs- und Abschlagskontrolle.

Ergänzend regelt das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Anforderungen an Energieaudits. Für die Rechnungsprüfung bedeutet die Kombination aus MaBiS 3.0, EnEfG und exakter Messung: Verbrauchsdaten sind heute genauer verfügbar als früher – und sollten konsequent zum Abgleich mit Rechnung und Abschlag genutzt werden. Abweichungen zwischen gemessenem Lastgang und abgerechneter Menge fallen so schneller auf. MySmartEnergy ordnet diese Rahmenbedingungen ein und prüft, welche Pflichten und welche Prüfpunkte für Ihren konkreten Verbrauch gelten – von der Netzentgeltposition bis zur Bilanzierungsgrundlage.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob mein Abschlag nach den Netzentgeltsenkungen 2026 stimmt?+

Vergleichen Sie die im Abschlag angesetzten Netzentgelte mit den aktuellen Preisblättern Ihres Netzbetreibers. 2026 sinken die Entgelte im Schnitt um -16,1 % bis -26,4 %; auf Hoch- und Mittelspannung fallen die Übertragungsnetzentgelte von 6,65 auf 2,86 ct/kWh. Bildet Ihr Abschlag diese Senkung nicht ab, ist er zu hoch angesetzt.

Darf mein Versorger den Verbrauch schätzen?+

Ja, aber nur unter Bedingungen. Nach § 40a Abs. 2 EnWG ist eine Verbrauchsschätzung zulässig, wenn der tatsächliche Verbrauch nicht ermittelt werden kann. Sie muss in der Rechnung ausdrücklich und optisch hervorgehoben ausgewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis, ist die Abrechnung angreifbar – Sie können den tatsächlichen Zählerstand oder Lastgang verlangen.

Muss auf meiner Rechnung noch eine EEG-Umlage stehen?+

Nein. Die EEG-Umlage wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft und wird aus dem Bundeshaushalt finanziert. Erscheint sie auf einer aktuellen Stromrechnung noch als Kostenposition, ist das ein Prüf- und Beanstandungsfall.

Welche Ausweispflichten gelten für Unternehmen mit hohem Verbrauch?+

Bei mehr als 10 MWh Jahresverbrauch müssen Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG deutlich sichtbar auf der Stromrechnung ausgewiesen werden. Bei Gas ist der CO2-Preis nach Brennstoffemissionshandelsgesetz in ct/kWh anzugeben; dieser Ausweis war bis zum 31. Dezember 2025 gefordert.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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