Direktvermarkter wechseln: Fristen und Pflichten nach § 21c EEG
Ein Direktvermarktungsvertrag lässt sich nicht kurzfristig beenden. Der Wechsel der Veräußerungsform ist nach § 21b EEG nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich, und die Meldung an den Netzbetreiber muss nach § 21c EEG vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats vorliegen — für den 1. Juli also bis zum 31. Mai. Wer die Frist reißt, zahlt nach § 52 EEG 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat.
Wechsel nur zum Monatsersten: § 21c EEG verlangt die Meldung vor dem Vormonat
Jede Anlage muss nach § 21b Absatz 1 EEG einer von vier Veräußerungsformen zugeordnet sein: der Marktprämie nach § 20, der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1, dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a. Gewechselt werden darf zwischen ihnen nur zum ersten Kalendertag eines Monats. Die dauerhafte Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG ist auf Anlagen bis 100 Kilowatt begrenzt; größere Anlagen bleiben auf die Direktvermarktung angewiesen.
Der eigentliche Engpass ist die Meldung an den Netzbetreiber. § 21c Absatz 1 Satz 1 EEG verlangt sie vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats: Wer zum 1. Juli wechseln will, muss bis zum 31. Mai gemeldet haben, gut einen Monat vorher und nicht erst im Juni. Anzugeben sind nach § 21c Absatz 2 EEG die neue Veräußerungsform, bei Direktvermarktung der Bilanzkreis und bei prozentualer Aufteilung die Prozentsätze. Nur bei der Ausfallvergütung genügt nach Satz 2 der fünftletzte Werktag des Vormonats.
Der reine Anbieterwechsel innerhalb derselben Veräußerungsform ist freier gestellt: § 21b Absatz 4 Nummer 1 EEG erlaubt ihn jederzeit. In der Praxis landet er trotzdem auf dem Monatsersten, weil die Bilanzkreiszuordnung beim Netzbetreiber umgemeldet werden muss und der Marktprämienanspruch nach § 20 EEG je Kalendermonat besteht. Abgewickelt wird das über die Marktprozesse der Bundesnetzagentur, die zum 6. Juni 2025 aus der MPES in die GPKE überführt wurden.
10 Euro je Kilowatt und Monat: was ein verpasster Meldetermin auslöst
Wer die Zuordnung oder den Wechsel nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt, muss nach § 52 Absatz 1 Nummer 9 EEG an den Netzbetreiber zahlen. Die Zahlung beträgt nach § 52 Absatz 2 EEG 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, in dem der Verstoß ganz oder zeitweise vorliegt, und ist nach § 52 Absatz 4 Nummer 2 EEG zusätzlich für den Folgemonat zu leisten. Bei 750 Kilowatt sind das 7.500 Euro monatlich, für einen Verstoßmonat 15.000 Euro.
Entsteht zwischen zwei Verträgen eine Lücke, greift bei Anlagen über 100 Kilowatt die Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG, sofern die Anlage ihr fristgerecht zugeordnet wird. Der anzulegende Wert verringert sich dabei nach § 53 Absatz 3 EEG um 20 Prozent. Zulässig sind höchstens drei aufeinanderfolgende und insgesamt sechs Kalendermonate im Jahr; wird eine Höchstdauer überschritten, sinkt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat auf null — und nach § 52 Absatz 1 Nummer 5 EEG kommen 10 Euro je Kilowatt obendrauf.
Für kleinere Anlagen ist die Folge härter. Anlagen unter 200 Kilowatt ohne eigene Zuordnung gelten nach § 21c Absatz 1 Satz 3 EEG als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet — der Anspruch verringert sich nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG auf null. Wer dort gelandet ist, kann die Anlage nach § 21b Absatz 1 Satz 4 EEG 24 Monate lang nicht der Ausfallvergütung zuordnen. Kündigen Sie deshalb erst, wenn der Nachfolgevertrag unterschrieben ist.
Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG: Pflicht über 25 Kilowatt, ab 2028 über das Smart-Meter-Gateway
Direkt vermarktende Anlagen über 25 Kilowatt müssen nach § 10b Absatz 1 EEG technische Einrichtungen besitzen, über die das Direktvermarktungsunternehmen jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann — vollständig, stufenweise oder stufenlos. Zusätzlich muss der Betreiber ihm diese Befugnis einräumen. Voraussetzung bleibt nach § 21b Absatz 3 EEG, dass die gesamte Ist-Einspeisung viertelstündlich gemessen und bilanziert wird.
Beim Anbieterwechsel schafft das Gesetz Luft: Die Pflicht muss nach § 10b Absatz 1 Satz 4 EEG nicht vor Beginn des zweiten Kalendermonats erfüllt sein, der auf die Meldung des neuen Direktvermarktungsunternehmens beim Netzbetreiber folgt. Über das Smart-Meter-Gateway ist sie nach § 10b Absatz 2 Satz 1 EEG ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems zu erfüllen; beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Bis dahin gilt der Stand der Technik, vermutet bei Beachtung der BSI-Standards.
Verstöße sind teuer: Das Direktvermarktungsunternehmen muss nach § 10b Absatz 6 EEG zur Abhilfe auffordern und den Netzbetreiber informieren, wenn der Betreiber binnen vier Wochen nicht reagiert. Fällig werden dann nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 EEG 10 Euro je Kilowatt und Monat; sie verringern sich nach § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG rückwirkend auf 2 Euro, sobald die Pflicht erfüllt wird. Klären Sie im Vertrag, wem die Fernwirktechnik gehört und wer einen Protokollwechsel bezahlt.
Fixes Entgelt oder prozentuale Beteiligung — und die Verlängerung um zwölf Monate
Nach Marktbeobachtung sind zwei Modelle verbreitet: ein fixes Entgelt je Kilowattstunde oder je Kilowatt und Jahr, oder eine prozentuale Beteiligung am Erlös. Bei der Beteiligung entscheidet der Bezugswert. Der Jahresmarktwert Solar lag 2025 laut netztransparenz.de bei 4,508 ct/kWh, der durchschnittliche Day-Ahead-Preis nach den Strommarktdaten der Bundesnetzagentur bei 89,32 Euro je Megawattstunde, also rund 8,9 ct/kWh. Der Marktwert ist mit der Solarerzeugung gewichtet und liegt deshalb darunter.
Laufzeit und Kündigung regelt das EEG nicht; hier zählt allein der Vertrag. Nach Marktbeobachtung sind Erstlaufzeiten von zwölf bis 24 Monaten, eine automatische Verlängerung um zwölf Monate und Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten verbreitet; amtliche Zahlen dazu gibt es nicht. Rechnen Sie rückwärts: Bei drei Monaten Kündigungsfrist zum 30. Juni muss die Kündigung bis 31. März heraus, die Meldung an den Netzbetreiber bis 31. Mai.
Der Anspruch auf die Marktprämie richtet sich nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG gegen den Netzbetreiber, nicht gegen den Direktvermarkter; dieser zahlt den Erlös aus dem Stromverkauf. Wird er zahlungsunfähig, sind offene Erlösforderungen Insolvenzforderungen; der Marktprämienanspruch bleibt, setzt nach § 20 Satz 1 Nummer 1 EEG aber voraus, dass der Strom im betreffenden Kalendermonat direkt vermarktet wird. In die Prüfung gehören Zahlungsziel, Abschläge, Sicherheiten und die Bilanzkreisvorgabe des § 20 Satz 1 Nummer 3 EEG.
573 Stunden mit negativen Preisen 2025: die Klauseln, die jetzt zählen
Seit dem 25. Februar 2025 gilt § 51 Absatz 1 EEG verschärft: Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis verringert sich der anzulegende Wert auf null, ohne Mindestdauer. Ausgenommen sind nach § 51 Absatz 2 EEG Anlagen unter 100 Kilowatt bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem erhalten. Die Auswertung der Bundesnetzagentur vom 5. Januar 2026 zeigt die Relevanz: 2025 waren die Day-Ahead-Preise in 573 von 8.760 Stunden negativ, nach 457 Stunden im Vorjahr.
Für Bestandsanlagen zählt das Inbetriebnahmedatum: Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 folgen nach § 100 Absatz 46 EEG der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung. Dort greift die Nullstellung 2026 erst ab zwei aufeinanderfolgenden negativen Stunden, ab 2027 ab einer Stunde, und nur bei Anlagen ab 400 Kilowatt. Auch der Ausgleich weicht ab: Die alte Fassung des § 51a Absatz 1 verlängert den Vergütungszeitraum um volle Stunden, und nur bei Ausschreibungsanlagen; ab dem 25. Februar 2025 zählt § 51a Absatz 1 EEG Viertelstunden, bei Solaranlagen halbiert Absatz 2 das Kontingent.
Im Vertrag muss deshalb stehen, wer in negativen Viertelstunden abregelt, wer den Erlösausfall trägt und ob ein negativer Spotpreis an Sie weitergereicht wird. Genauso wichtig ist die Datenlieferung: viertelstündliche Zeitreihen, eine Abrechnung, die Marktwert und Entgelt getrennt ausweist, und die Daten für die Endabrechnung, die Sie dem Netzbetreiber nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG bis zum 28. Februar liefern müssen. In der Ausfallvergütung verlangt § 51 Absatz 3 EEG zusätzlich die Meldung der in der negativen Phase eingespeisten Menge.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
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